{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIn der ON-Ausgabe vom 14. April 2016 erschien wiederum eine prominent platzierte\nund auffällig aufgemachte Kurznachricht auf der Frontseite. Als Blickfang dient dabei\nnicht nur die einprägsame Schlagzeile \"Der Fall Samuel schockiert / Samuel versteckte\nsich vor der KESB\", sondern auch ein Bild dreier Bäume mit der Unterschrift \"Hinter\ndiesen Bäumen suchte Samuel* Schutz – es hat ihm nichts genützt\" (kläg.act. 94).\nAuch die S. 5 steht ganz im Zeichen von 'Samuel'. Unter der Rubrik \"Dossier KESB\"\nfinden sich dort ein Bericht (\"Der kleine Samuel ist jetzt in der Gerichtsmühle\" / 10-jähri-\nger Samuel: Sehnsucht nach Mami\") und ein Kommentar des Beklagten 2 (\"Gefährliche Behörde\") sowie ein Textkasten (\"Besorgte Nachbarn: 'Es ist der blanke Horror'\"),\nin dem eine Bekannte der Familie sowie der Hauswart des Wohnblockes der Grossmutter ihrem Unverständnis über das Vorgehen der KESB freien Lauf lassen. Den\nTextkasten ziert das Bild eines weiteren Baumes, hinter dem sich 'Samuel' ebenfalls\nvor der KESB Linth versteckt habe (kläg.\nact. 6).\n\n4.2.4.1 Die Kläger stiessen sich insbesondere an drei Aussagen auf S. 5 (kläg.act. 6).\nZum einen enthält der Bericht die Grossaufnahme einer Tür, welche die beanstandete\nLegende trägt, \"Verschlossene Türe zu Hause: Nach grauenhaftem KESB-Entscheid\nbleibt das Kind auf der Strecke\". Zum anderen wird der Anwalt der Kindsmutter im vierten Abschnitt des Berichts (\"Anwalt wehrt sich für Mutter\") dahin zitiert, dass hier \"dem\nKind in völliger Willkür die Mutter als Hauptbezugsperson entzogen\" worden sei.\nSchliesslich störten sie sich am zweitletzten Satz des wiedergegebenen Schreibens\ndes Hauswartes: \"Ich meine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie\nzerstören\". Wird einer KESB vorgeworfen, sie treffe grauenhafte Entscheide, bei denen\ndas Kind auf der Strecke bleibe, sie habe einem Kind in völliger Willkür die Hauptbezugsperson entzogen und sie zerstöre Kinder, anstatt ihnen zu helfen, rührt dies unweigerlich an deren Ansehen. Nach dem Empfinden eines Durchschnittslesers muss eine\nKESB, die sich so verhält resp. der Derartiges angelastet wird, ihren gesetzlichen Auftrag geradezu verhöhnen.\n\n4.2.4.2 Es mag sein, dass der Bericht abgesehen von bestimmten Einzelheiten (so\nkam etwa die Mutter mit ihren Missbrauchsvorwürfen nicht erst \"bei den Gerichten\",\nsondern schon bei der Staatsanwaltschaft \"nicht durch\" oder wurde ihr \"faktisch\" nicht\n\"nur die Vereitelung der Vaterbesuche vorgeworfen\" [Hervorhebung hinzugefügt])\nmehrheitlich der Wahrheit entspricht. Was das gemischte Werturteil des grauenhaften\nKESB-Entscheids anbelangt, bleibt dennoch anzumerken, dass dies nunmehr bereits\ndie vierte ON-Ausgabe ist, in der die Vorkommnisse völlig einseitig, ausschliesslich aus\nder Perspektive der Kindsmutter beleuchtet werden. Als Beispiel dient dabei die Aussage, dass die Massnahme \"sogar gegen den Befund eines kinderpsychologischen\nGutachtens eingeleitet\" worden sei. Zwar trifft es zu, dass sich das Gutachten vom\n- 121 -\n\n[___Datum___] 2012 weder für eine Umteilung der Obhut noch für eine Fremdplatzierung aussprach. Die KESB Linth und ihr folgend auch die VRK begründeten ihre abweichende Beurteilung aber damit, dass seither vergeblich versucht worden sei, die Empfehlungen des Gutachtens umzusetzen, und dass sich die Situation zwischenzeitlich\nnoch einmal erheblich zugespitzt habe (vgl. dazu kläg.act. 77, S. 2-4; kläg.act. 79, S. 9;\nkläg.act. 83, S. 11-16; auch kläg.act. 78; kläg.act. 319, S. 26-32). Davon erfährt der Leser indes nichts. In gleicher Weise wird der Einschätzung des Rechtsvertreters der\nMutter ein ganzer Abschnitt gewidmet, wohingegen die Vertreter der Mitstreiter, also\nvon 'Samuel' und des Vaters, nicht zu Wort kommen. Insgesamt präsentiert der Bericht\nbestenfalls eine Seite der Wahrheit, womit sich der Leser abermals – und verstärkt\ndurch die früheren Artikel – kein zutreffendes Bild vom Sachbehauptungskern des\nWerturteils machen kann. Weil bis hierhin alle für die Massnahme sprechenden Umstände kontinuierlich ausgeblendet oder übergangen wurden, kommt selbst ein unbefangener und kritischer Betrachter kaum darum herum, sich der Meinung des Autors\n(Beklagter 2), dass es sich um einen grauenhaften Entscheid handle, anzuschliessen.\nAnalog verhält es sich mit dem damit verbundenen Werturteil, wonach \"das Kind auf\nder Strecke\" bleibe, sowie jenem des Anwalts der Mutter, \"hier sei 'dem Kind in völliger\nWillkür die Mutter als Hauptbezugsperson entzogen worden'\". So wie die Sachlage dargestellt wird, kann der Durchschnittsleser unmöglich von sich aus auf die Idee kommen, dass es bei der ursprünglich als vorläufig gedachten Unterbringung in einer Pflegefamilie gerade auch darum gegangen sein könnte, zu verhindern, dass das Kind auf\nder Strecke bleibt (vgl. kläg.act. 77, S. 2-5).\n\n"}