{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nZumindest ungenau ist es, wenn im Bericht behauptet wird, 'Samuel' hätte vor und\nnach Besuchen beim Vater stets über Krankheiten, vereinzelt über sexuelle Übergriffe\ngeklagt. Grob unrichtig wird diese Behauptung alsdann dadurch, dass dem Leser im\nFolgesatz suggeriert wird, diese und weitere Ungereimtheiten väterlicherseits seien aktenkundig. Zwar mögen die dahingehenden Anschuldigungen von Mutter und Grossmutter aktenkundig sein. Das Einzige, was Dr. med. D.____________ in den von den\nBeklagten eingereichten Akten (KAB 25a-h) aber wirklich feststellen konnte, war, dass\nsich 'Samuel' vor und nach Besuchen bei seinem Vater jeweils auffällig anders verhalten und regelmässig über Bauchschmerzen geklagt habe. Die angesprochenen Symptome könnte man aber ebenso gut als Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sehen, der\ndem Jungen naturgemäss dann besonders zu Gemüte geschlagen hätte, wenn Besuche beim Vater unmittelbar bevorstanden bzw. er von solchen wieder zurückkehrte,\nwas Dr. med. D.____________ jeweils nicht in Betracht zog (kläg.act. 83, S. 11-15; vgl.\nauch kläg.act. 319, S. 45-49). Im Bericht wird dies indes genauso totgeschwiegen wie\ndie seit Jahren bekannte Tatsache, dass die Untersuchung der angeblichen sexuellen\nÜbergriffe durch die Staatsanwaltschaft [____Region____] ohne Anklageerhebung mit\neiner Einstellung des Verfahrens endete (KAB 25i). Generell enthalten die Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Ungereimtheiten väterlicherseits, womit davon auszugehen ist, dass die entgegengesetzte Behauptung im Bericht unwahr ist.\n\nAuch lässt sich mit Blick auf die Akten nicht sagen, dass der Kläger 1 gelogen hatte, als\ner Dr. med. D.____________ sagte, es gehe dem Jungen gut. Die Erziehungsbeiständin (kläg.act. 80), der Besuchsbeistand (kläg.act. 81), die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin W.___________ (kläg.act. 82), wie auch die VRK (kläg.act. 79, S. 10;\nkläg.act. 83, S. 14, 16 f.) waren jedenfalls allesamt ebenfalls der Meinung, dass sich\n- 119 -\n\n'Samuel' bei der Pflegefamilie problemlos eingelebt habe und es ihm gut resp. besser\nals zuvor gehe.\n\nWas schliesslich die gemischten Werturteile von Dr. med. D.___________ und\n[_______Ärztin E._______] anbelangt (\"die Massnahme sei untragbar, ja barbarisch\";\n\"unmenschliche, barbarische Katastrophe\"), ist festzuhalten, dass sich diese hinsichtlich des Wertungselements wohl gerade noch knapp innerhalb der weit zu ziehenden\nGrenzen des Zulässigen bewegen. Wäre die Hintergrundgeschichte, auf die sich die\nentsprechenden Wertungen bezogen, im Bericht einigermassen vollständig und zutreffend wiedergegeben worden, hätte sich der kritische Durchschnittsleser eine eigene\nMeinung bilden können. Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, die Wertungen\nals polemische Meinungsäusserungen einzuordnen, auch wenn die beiden Urheber\naufgrund ihres Berufs bei der Leserschaft tendenziell ein erhöhtes Vertrauen geniessen. Der Hintergrund der Fremdplatzierung und die weiteren Entwicklungen im Fall 'Samuel' werden im Bericht aber derart unvollständig und tendenziös geschildert, dass der\nunbefangene Durchschnittsleser zwangsläufig einen falschen Eindruck von der Sachlage gewinnen und die Massnahme der KESB Linth ebenfalls als untragbar, unmenschlich oder sogar barbarisch betrachten musste. So werden die Umstände, welche die\nKESB Linth zur Fremdplatzierung veranlasst hatten, gerade einmal in einem Satz kurz\nangerissen (\"Der Grund, […], war ihre Weigerung, Samuel dem Kindsvater und Ex-\nPartner an den Wochenenden zu überlassen\"). Im Anschluss daran wird über vier\nSätze hinweg die Haltung der Mutter verteidigt, u.a. mit Hinweis auf die in Tat und\nWahrheit nicht erstellten Ungereimtheiten auf Vaterseite. Dazu, wie die Empfehlungen\nvon \" Dr. D._______\" und der \"Psychologin des Jungen\" zustande kamen (vgl. KAB\n25a und c-i), weshalb bereits die Vorgängerin der KESB Linth, die Vormundschaftsbehörde, ärztliche Berichte des Ersteren nicht mehr berücksichtigt hatte (vgl. kläg.act. 78,\nS. 3; kläg.act. 319, S. 17-23; KAB 25a und c-h) und weshalb die Mutter 'Samuel' nach\nden ersten beiden begleiteten Besuchen – auf Antrag der Kindesvertreterin – vorübergehend nicht mehr sehen durfte (vgl. kläg.act. 80; kläg.act. 81; kläg.act. 82,\nkläg.act. 83; kläg.act. 84, S. 17 f.; kläg.act. 319, S. 32-34), findet sich im ganzen Bericht\nkein Wort, ebenso wenig dazu, dass die VRK den Entscheid der KESB Linth zwischenzeitlich bestätigte und in ihrer Begründung klar und deutlich ausführte, dass der Entzug\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts damals wie heute gerechtfertigt sei (vgl.\nkläg.act. 83, S. 12-16). Diesbezüglich bekam der Betrachter bloss zu lesen, dass der\n\"unvorstellbare Fall\" beim Kantonsgericht liege. Zusammenfassend überwiegt unter\nden geschilderten Umständen ganz klar das Interesse der Klägerin 2 am Schutz ihres\nAnsehens.\n\n4.2.4 ON-Ausgabe vom 14. April 2016\n- 120 -\n\n"}