{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nnicht mehr zur Mutter und muss hier [___Region____] in einer Pflegefamilie leben\"\n(kläg.act. 90). Auf S. 5 unter der Rubrik \"Dossier KESB\" folgten alsdann ein Bericht\n(\"[__Herkunft__] Kind ist seit über zwei Jahren in den Händen der KESB / Wann darf\nder 10-jährige Samuel wieder nach Hause?\") zur Vorgeschichte, zur Entwicklung und\nzur Sichtweise zweier Ärzte, Dr. med. D_____________ und [_______Ärztin\nE._______], zum Fall 'Samuel' sowie ein Kommentar des Beklagten 2, der den Titel\nträgt \"Fall Samuel: unglaublich!\" (kläg.act. 91). Zu guter Letzt findet sich auf S. 31 ein\nLeserbrief von Dr. med. D.____________, der sich durch die Einrahmung in einen\nTextkasten und durch ein kleines Bild des Verfassers deutlich von den anderen Leserbriefen abhebt (kläg.act. 92).\n\n4.2.3.1 Den Klägern ist zuzustimmen, dass diese ON-Ausgabe gleich mehrere Persönlichkeitsverletzungen enthält (vgl. Klage, S. 82 ff.). Liest der Leser, dass zwei mit dem\nFall vertraute (\"kennt Samuel […], seine Mutter […] und dessen Grossmutter seit Langem\"; \"die [___] Hausärztin von Samuels Mutter und Grossmutter\") Ärzte die Unterbringung von 'Samuel' bei einer Pflegefamilie als \"untragbar\" und \"barbarisch\" bezeichnen\nresp. diesbezüglich von einer \"unmenschliche[n], barbarische[n] Katastrophe\" sprechen, erweckt das bei ihm zwangsläufig Gefühle der Geringschätzung, wenn nicht sogar des Abscheus gegen die dafür verantwortliche und mehrfach namentlich genannte\nKESB Linth (1x Kurznachricht [kläg.act. 90]; 2x Bericht [kläg.act. 91]). Auch wenn darüber berichtet wird, dass \"[d]er Bube\" \"wegen der KESB-Einwirkung schon mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche\" (kläg.act. 91) gehabt habe, setzt dies die entsprechende KESB, die Massnahmen zum Schutz und nicht zum Nachteil des Kindes treffen\nmüsste, nach dem Empfinden eines Durchschnittslesers unweigerlich in deren Ansehen herab. Gleich verhält es sich, wenn die Information, dass 'Samuel' vor und nach\nväterlichen Besuchen stets über Krankheiten und vereinzelt auch über sexuelle Übergriffe geklagt habe (\"Samuel klagte vor und nach den Besuchen beim Vater stets über\nKrankheiten, vereinzelt auch über sexuelle Übergriffe […]. Diese und weitere Ungereimtheiten auf Vaterseite sind aktendkundig\" (kläg.act. 91), direkt mit der Meldung verbunden wird, dass der Vater ihn bis heute ohne Aufsicht zu sich nach Hause auf Besuch nehmen dürfe (\"Trotzdem aber darf der Vater Samuel bis heute besuchsweise\nund ohne Aufsicht zu sich nach Hause nehmen, auch wenn die Ärzte davor gewarnt\nhaben\" [kläg.act. 91]). Schliesslich verletzt es das berufliche Ansehen des Klägers 1,\nwenn ihm ein Dritter (Dr. med. D._____________) in einem Presseerzeugnis mehrfach\nvorwirft, er habe, was das Wohlbefinden von 'Samuel' bei der Pflegefamilie angehe, gelogen (\"A._____ hat mich angelogen\", \"Darauf angesprochen, habe A.__ dem Ex-Arzt\ntatsachenwidrig gesagt: Dem Jungen gehe es gut, und ihm 'frech ins Gesicht gelogen',\nwie Dr. D.______ ausführt\" [kläg.act. 91]; \"A.______ hat mich angelogen\";\n\"A.___________ lügt einem frech ins Gesicht, um sich selbst in ein besseres Licht zu\nrücken\"; \"Und dann sagte er mir klar und eindeutig: 'Übrigens, dem Jungen geht es\ngut.' Das war glattweg gelogen\" [kläg.act. 92]).\n- 118 -\n\n4.2.3.2 Zur Rechtfertigung ist Folgendes auszuführen:\n\nDie Beklagten konnten nicht beweisen, dass 'Samuel' \"wegen der KESB-Einwirkung\"\neinen, geschweige denn mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche erlitt. Zu Recht\nverzichtete die Vorinstanz dabei auf die beklagtischerseits beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. D.________________ und [________Ärztin E._________] (Klageantwort, S. 56). Diese waren von vornherein ungeeignet, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen. Aufgrund des Zusammenhangs muss der Durchschnittsleser unter\n\"KESB-Einwirkung\" die Abholung in der Schule und die darauffolgende Unterbringung\ndes Kindes in einer Pflegefamilie verstehen; von einer früheren Einwirkung ist im Bericht jedenfalls nicht die Rede (vgl. kläg.act. 91). Folglich müssten sich die fraglichen\nZusammenbrüche von 'Samuel' danach ereignet haben, also in einem Zeitraum, in dem\nihn der als Zeuge angerufenen Arzt bzw. die als Zeugin angerufene Ärztin nicht (mehr)\nuntersucht hatten (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 103 f.).\n\n"}