{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIm Gesamtkontext vermittelt die entsprechende Ausgabe dem Leser den Eindruck, die\nKESB Linth sei nicht auf die durchaus berechtigten Bedenken der Kindsmutter eingegangen (\"Es war offensichtlich, dass ihm der Vaterbesuch nicht guttat. Das äusserte\nder Knabe nicht nur direkt, sondern es gab […] auch eindeutige psychische und körperliche Anzeichen\"; \"Aufgrund des Arztgeheimnisses kann ich nicht mehr dazu sagen.\nNur so viel: ich musste das Besuchsrecht stoppen\"). Stattdessen habe sie aus sachfremden Motiven (\"ging nur noch ums Rechthaben\"; \"teils schikanös und von oben\nherab\", \"Mit der Zeit ging es der KESB nur noch darum, ihren Machtanspruch durchzusetzen\"; \"wie Frau V.______, die ihrerseits ständig willkürlich agierte\" [kläg.act. 88]),\nmit einer an Arroganz grenzenden Überheblichkeit (\"Sie sagte einfach, ich sei kein\nArzt\"; \"Darauf angesprochen meinte die KESB-Leiterin, man könne kleine Kinder eben\nnicht ernst nehmen\" [kläg.act. 88]) sowie in Überschreitung ihrer Kompetenzen (\"Obwohl ich in medizinischen Fragen ihr Vorgesetzter war. Indem sie das väterliche Besuchsrecht weiterlaufen liess, hat sie ihre Kompetenzen überschritten\" [kläg.act. 88])\nnicht mehr von 'Samuel' und seiner Mutter ablassen wollen (\"Die Bedrohung für den\nJungen ging von der KESB aus\" [2x kläg.act. 88]), sodass schliesslich auch der von einer Stelle zur anderen eilende \"Ex-Amtsarzt von [__Gemeinde__]\" das von ihm vorausgesehene \"Unheil\" (Abholung des Jungen) nicht mehr habe abwenden können (vgl.\nkläg.act. 88). Dadurch wird die KESB Linth bzw. die Klägerin 2 empfindlich in ihrem Ansehen herabgesetzt. Es ändert deshalb nichts, dass der kritische Durchschnittsleser\naufgrund des Zusammenhangs und der Formulierung erkennen kann, dass die zweimalige Verwendung des Begriffs \"Entführung\" (\"KESB-Entführung\"; \"Das ist faktisch\neine Entführung, welche die KESB angeordnet hat\" [kläg.act. 88]) nicht als Vorwurf, ein\nVerbrechen begangen zu haben, sondern im übertragenen Sinne als Ausdruck eines\nals unberechtigt und nicht rechtskonform durchgeführt empfundenen Obhutsentzugs zu\nverstehen war.\n\nBetreffend die Rechtfertigung ist anzumerken, dass die fraglichen Beiträge zwar auch\nWahres enthalten, die Sachlage im Grossen und Ganzen aber geradezu auf den Kopf\nstellen. Dies beginnt bereits mit der Rolle, die Dr. med. D.____________ darin ein-\n- 116 -\n\nnimmt. So wird er in der Kurznachricht wie auch im Titel und in der Einleitung des Interviews als (damaliger) Amtsarzt von [___Gemeinde___] präsentiert, woraus der unbedarfte Durchschnittsadressat schliessen muss, dass seinen Feststellungen, Diagnosen\nund Berichten ein besonderes, objektives und hoheitlich-verbindliches Gewicht zukomme. In dieser Ansicht wird der Leser durch die Wiedergabe der Meinung von Dr.\nmed. D._____________ bestärkt, er sei in medizinischen Fragen der Vorgesetzte der\nKESB-Leiterin. Indessen war er weder Vorgesetzter der KESB-Leiterin noch hatten\nseine Handlungen in dieser Sache irgendeinen amtlichen Charakter. Er war vielmehr\nder Hausarzt des Jungen und in der Vergangenheit des Öfteren die erste Anlaufstelle\nder Mutter und Grossmutter, wenn es darum ging, die anstehenden Besuche beim\nKindsvater zu verhindern. Davon zeugen auch die Akten, welche die Beklagten zum\nBeweis einreichten (vgl. KAB 25a-h, worin sich keinerlei \"eindeutige psychische und\nkörperliche Anzeichen\" [kläg.act. 88] finden lassen). Entsprechend bestand das Problem seiner \"amtsärztlichen Verfügung\" denn auch nicht darin, dass diese mit keiner\nRechtsmittelbelehrung versehen war, sondern darin, dass er überhaupt nicht befugt\nwar, eine solche Verfügung zu erlassen (vgl. kläg.act. 88). Dafür\n– und nicht für seine Kritik an der KESB Linth (\"ich solle künftig unterlassen, die KESB\ninfrage zu stellen\") – wurde er vom Kantonsarzt in der Folge auch scharf gerügt (kläg.\nact. 89). Der Durchschnittsleser konnte sich diese keineswegs bedeutungslosen Begleitumstände jedoch unmöglich aus den wenigen dahin deutenden Aussagen zusammenreimen (z.B. \"Ich begleite die Familie seit der Geburt des Jungen vor acht Jahren\";\n\"Meine Praxis lag im gleichen Quartier, in dem seine Grossmutter wohnt, unweit der\nMutter\"). Auch konnte er unmöglich erahnen, dass die KESB Linth nicht bloss aus Prinzip und wegen ihres Geltungsdrangs am väterlichen Besuchsrecht festhielt, sondern\nweil in einem eingeholten kinderpsychologischen Gutachten dringend ausreichende\nVater-Sohn-Kontakte empfohlen worden waren (vgl. kläg.act. 78, S. 2 und 5;\nkläg.act. 79, S. 8 f.; kläg.act. 83, S. 11 f.). Selbstredend überschritt sie dabei auch\nkeine Kompetenzen (vgl. Art. 273 f., Art. 307 Abs. 1 und 2, Art. 308 Abs. 2 und Art. 310\nZGB). Vor diesem Hintergrund lässt sich die schwerwiegende Herabsetzung, welche\ndie KESB Linth bzw. die Klägerin 2 in dieser ON-Ausgabe erfährt, nicht rechtfertigen.\nWie unter lit. 3.1.2.3 hiervor ausgeführt, ist die Verbreitung unwahrer Äusserungen\nselbst dann widerrechtlich, wenn sie erkennbar von Drittpersonen stammen.\n\n4.2.3 ON-Ausgabe vom 7. April 2016\n\nNach einem fast eineinhalbjährigen Unterbruch erschien auf der Frontseite der ON-\nAusgabe vom 7. April 2016 eine Kurznachricht mit der prominent platzierten Schlagzeile \"Samuel: Seit über zwei Jahren von der Mutter getrennt / Irgendwo hier versteckt\ndie KESB den 10-jährigen Samuel aus [Gemeinde]\". Zur Illustration befindet sich neben\ndem sehr knappen Text der Kurznachricht ein mehr als dreimal so grosser, viereckiger\nAuszug aus Google Maps mit der Bildunterschrift \"Seit über zwei Jahren darf Samuel\n- 117 -\n\n"}