{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIn der ON-Ausgabe vom 23. Oktober 2014 erschien auf der Frontseite eine Nachricht,\ndie ein Bild der Mutter mit ihrem Sohn enthält und den Titel trägt: \"Von KESB angeordnet – Polizei führt Achtjährigen aus Schule ab / Verzweifelte Mutter: 'Wo ist mein\nKind?'\" (kläg.act. 85). Auf S. 3 unter der Rubrik \"Im Fokus\" folgte ein ausführlicher, von\nU._________ verfasster Bericht (\"KESB versteckt Kind – Mutter und Grossmutter sind\n- 114 -\n\nverzweifelt\" / 'Ich lasse die Kerze brennen, bis unser Goldschatz wieder da ist'\"), der\nsich hauptsächlich mit der Abholung von 'Samuel' und der Gemütslage seiner Mutter\nund seiner Grossmutter befasst. Er wird ergänzt durch zwei Textkästen (\"Das sagt die\nKESB\" und \"Das sagt der Schulchef\" [kläg.act. 86]). In der Mitte des Berichts befindet\nsich eine Grossaufnahme der Grossmutter, die neben eine weisse Kerze mit ihrer linken Hand ein kleines (verpixeltes) Bild von 'Samuel' hält. In der Bildunterschrift heisst\nes: \"Neben Samuels Bild brennt eine Kerze. [Grossmutter]: 'Die KESB hat meinen Enkel entführt'\" (kläg.act. 86).\n\nDie Kläger störten sich am wörtlichen Zitat der Grossmutter, weil dieses den Eindruck\nerwecke, die KESB Linth hätte etwas Illegales getan, ja sogar ein Verbrechen begangen (Klage, S. 80 f.). Entgegen deren Ansicht wird der durchschnittliche Leser damit indes nicht zwangsläufig den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens verbinden. Insbesondere im Gesamtkontext und mit Blick auf die stark an das Einfühlungsvermögen\nappellierende Inszenierung (vgl. auch \"'Ich lasse die Kerze brennen, bis unser Goldschatz wieder da ist'\") dürfte er diese in Anführungszeichen gesetzte und eher unauffällig platzierte grossmütterliche Aussage als Ausdruck ihrer Betroffenheit wahrnehmen.\nMit anderen Worten kann der Betrachter erkennen, dass die Grossmutter mit dem Ausdruck \"entführt\" betonen wollte, wie sich die im Bericht geschilderten Ereignisse für sie\nanfühlten, nämlich (so schlimm) wie eine Entführung. Ob darin eine Ehrverletzung der\nKESB Linth liegt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. Problematisch im Hinblick auf eine allfällige Rechtfertigung wäre denn auch weniger die in dieser Aussage zum Ausdruck kommende Wertung, sondern die Darstellung\nim zweiten Abschnitt des Berichts (\"Grossmutter zählt nicht\"), wonach die KESB Linth\nan der mütterlichen Betreuung zu zweifeln begonnen habe, weil die Mutter zu 100 Prozent gearbeitet und die Grossmutter tagsüber auf 'Samuel' geschaut habe. Dadurch\nwird dem Leser ein komplett falsches Bild von den Beweggründen der KESB Linth vermittelt, zumal die Arbeitstätigkeit der Kindsmutter wahrlich kein Faktor war und eines\nder Hauptprobleme gerade im Verhalten der Grossmutter verortet wurde, womit diese\nfür die KESB Linth eben doch zählte (vgl. kläg.\nact. 77, S. 2 f.; kläg.act. 78, S. 2-5).\n\n4.2.2 ON-Ausgabe vom 6. November 2014\n\nIn der ON-Ausgabe vom 6. November 2014 erschien auf der Titelseite eine prominent\nplatzierte Kurznachricht mit dem aufsehenerregenden Titel \"Allein gegen die Behörden\n/ KESB-Sumpf weitet sich aus\" (kläg.act. 87). Die Kurznachricht sticht auch insofern\nhervor, als sie ein Bild von Dr. med. D._____________ (bestimmter Blick und verschränkte Arme) enthält, das die Unterschrift trägt, \"[d]er Arzt D._____________ wollte\nden Jungen schützen\". Auf S. 5 unter der Rubrik \"Kanton St.Gallen\" und der Überschrift \"Amtsarzt wollte 'KESB-Entführung' verhindern / 'Die Bedrohung für den Jungen\n- 115 -\n\nging von der KESB aus'\" kommt alsdann in einem fast eine Seite füllenden Interview\nDr. med. D.____________ zu Wort. Darunter befindet sich ein Artikel (\"Behörden nehmen Stellung / Kantonsarzt kontert: 'Es war keine amtliche Verrichtung'\"), in dem in\nKürze die Stellungnahmen der Vorgängerin des Klägers 1, des Kantonsarztes, des Polizeisprechers und der von der Mutter angerufenen VRK wiedergegeben werden\n(kläg.act. 88). Die Beiträge dieser Ausgabe stammen allesamt von U.___________,\nwobei der Beklagte 2, wie die Beklagten vor Vorinstanz an Schranken selbst ausführten, in seiner Funktion als Verleger und Chefredaktor an allen und damit auch an diesen Beiträgen mitwirkte (Plädoyernotizen Beklagte, S. 12; Verhandlungsprotokoll, S. 3).\n\n"}