{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.17.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ON-Berichterstattung\nzum Fall 'Marco H.', an welcher der Beklagte 2 durchgehend – der Beklagte 3, soweit\nersichtlich, hingegen nur an einem unproblematischen Interview (kläg.act. 68) – mitwirkte, die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 in schwerwiegender Weise\nverletzt. Zwar konnte von einer Stadt wie der Klägerin 2 und angesichts seiner Stellung\nund Funktion auch vom Kläger 1 ein erhöhtes Mass an Kritikresistenz und Toleranz erwartet werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Abstriche sprengt die Berichterstattung zum Fall 'Marco H.' den Rahmen dessen, was sich die Kläger gefallen lassen\nmussten, bei Weitem. Bereits aufgrund dieser Berichterstattung spricht einiges dafür,\ndass nicht nur im rechtlichen Sinne, sondern buchstäblich eine Kampagne gegen den\nKläger 1 und die KESB Linth geführt wurde (s. dazu E. 3.3.3 hiervor). Dabei ist noch\nnicht einmal berücksichtigt, dass dazu in den ON zahlreiche Leserbriefe abgedruckt\nwurden, in denen die Kläger mehr als nur scharf angegriffen wurden (vgl. vi-Entscheid,\nS. 78 [zu kläg.act. 31], 82 f. [zu kläg.act. 46 und 48], 84 f. [zu kläg.act. 55 f.], 85 [zu\nkläg.act. 59], 86 [zu kläg.act. 256], 87 [zu kläg.act. 63 f.]).\n\n4.2 'Samuel / Kindesentführung'\n\nDem Fall 'Samuel / Kindesentführung' liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt\nzugrunde: Die unverheirateten Eltern von 'Samuel' trennten sich ein Jahr nach der Geburt des Kindes, d.h. im [______] 2007 (kläg.act. 79, S. 2 und kläg.act. 83, S. 2). Seitdem bereitete der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn Probleme. Das dem\nVater eingeräumte Besuchsrecht wurde von der Mutter mit allen Mitteln bekämpft\n(kläg.act. 78, S. 2 und 5; kläg.act. 79, S. 2, kläg.act. 83, S. 2; vgl. auch Klage, S. 77 f.).\nDabei versuchte sie mit immer neuen, teils massiven Vorwürfen, die sie vor Behörden,\nvor Ärzten, Kinderrechtsorganisationen und anderen Anlaufstellen verbreitete und auch\nvor 'Samuel' nicht verborgen hielt, den Vater schlecht zu machen (kläg.act. 319, S. 17-\n31, 45-47). Die Vorwürfe liessen sich alle zumindest nicht bestätigen. So wurde [____]\n2012 auch eine Strafuntersuchung gegen den Vater wegen des Verdachts sexueller\nHandlungen mit seinem Sohn eingestellt, nachdem sich Hinweise, welche die von der\nMutter aufgesuchte Kinderpsychiaterin gefunden zu haben glaubte, nicht erhärtet hatten (vgl. kläg.act. 77, S. 3; kläg.act. 78, S. 2; kläg.act. 79, S. 2 f., 7-9; kläg.act. 83, S. 2,\n11 ff.; kläg.act. 319, S. 17-31, 45-48; vgl. auch Klage, S. 78; KAB 25i). Trotz etlicher\nBemühungen (kinderpsychologische Begutachtung, Besuchsbeistandschaft, begleitete\n- 113 -\n\nBesuche, Mediationssitzung, Besprechungen am runden Tisch) gelang es nicht, 'Samuel' einen regelmässigen Umgang mit seinem Vater zu verschaffen. Besuche des Vaters wurden auch fünf Jahre nach der Trennung noch verweigert, wobei die Mutter zur\nBegründung auf Berichte des Hausarztes, Nachbarn und Vertrauten, Dr.\nD.________________, verwies (kläg.act. 78, S. 2 f.; kläg.act. 79, S. 2 f., 8 f.;\nkläg.act. 83, S. 2, 10 ff. und Verhandlungsprotokoll, S. 6; kläg.act. 319, S. 17-31, 45-50;\nvgl. KAB 25e-h). Als der Vater [____] 2013 eine Gefährdungsmeldung einreichte und\nder Besuchsbeistand in seiner Stellungnahme dazu eine vorübergehende Fremdplatzierung von 'Samuel' empfahl (kläg.act. 78, S. 4; kläg.act. 79, S. 3 und 7; kläg.act. 83,\nS. 2 und 13; kläg.act. 319, S. 47), gab die KESB Linth der Mutter mit Verfügung vom\n[__Datum__] 2013 (kläg.act. 78) nochmals eine (letzte) Chance, die Beziehung ihres\nKindes zum Vater zu unterstützen, und drohte ihr ausdrücklich an, einen Obhutsentzug\nzu prüfen, falls sie das Besuchsrecht des Vaters weiterhin missachte. Doch zeigte\ndiese Warnung keine Wirkung. Am [_Datum_] 2014 gelangte der Besuchsbeistand daher mit einem Fremdplatzierungsantrag an die KESB Linth und teilte dieser mit, dass\ndie Ausübung des Besuchsrechts seit kurzem dadurch verhindert werde, dass der\nSohn weggebracht werde. So lasse sich das Besuchsrecht auch mit polizeilicher Hilfe\nnicht durchsetzen. Zudem brächten die Interventionen der Mutter und Grossmutter von\n'Samuel' in der Schule und die Weiterverbreitung der Geschichten über sexuelle Übergriffe des Vaters das Kind zunehmend in eine unerträgliche Situation (kläg.act. 77, S. 2;\nkläg.\nact. 78, S. 3 f., 6 f.; kläg.act. 83, S. 3, 13 f.; kläg.act. 319, S. 31 und 47). Da auch die\nKESB Linth die sexuelle und persönliche Integrität von 'Samuel' als hochgradig gefährdet erachtete, hob sie mit Verfügung vom [Datum] 2014 (kläg.act. 77) die elterliche Obhut der Mutter auf und brachte 'Samuel' vorübergehend in einer nicht näher bezeichneten Pflegefamilie unter. Dabei verzichtete sie darauf, die Mutter vorgängig anzuhören,\nweil sie aufgrund der bisherigen Erfahrungen befürchtete, diese könnte ihren Sohn an\neinen unbekannten Ort verbringen (kläg.act. 77, S. 3). Die Verfügung wurde schliesslich vollzogen, indem Polizisten 'Samuel' direkt in der Schule abholten (Klage, S. 80;\nkläg.act. 319, S. 53). Gegen die Fremdplatzierung setzte sich die Mutter auf dem\nRechtsweg zur Wehr (vgl. kläg.act. 79, S. 4; kläg.act. 83, S. 3). Daneben gelangte sie\nbzw. die Grossmutter von 'Samuel' an die ON, welche die Geschichte Ende Oktober 2014 erstmals thematisierten.\n\n4.2.1 ON-Ausgabe vom 23. Oktober 2014\n\n"}