{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nFolglich liegt die Vorinstanz auch nicht falsch, wenn sie festhält, die Berichterstattung\nzu 'Marco H.' sei sukzessive ausgeweitet und der Schwerpunkt darauf ausgelegt worden, Negativberichterstattung über die KESB Linth und den Kläger 1 zu betreiben (vi-\nEntscheid, S. 89); wie in E. 4.1.9, 4.1.11 und 4.1.14 hiervor aufgezeigt, verfolgten einige Beiträge nicht nur hauptsächlich, sondern ausschliesslich diesen Zweck. Ob der\nGrund dafür an der Resonanz der Leserschaft lag oder ob anderweitige Motive dahintersteckten (vgl. vi-Entscheid, S. 89), ist an dieser Stelle ohne Belang. Entsprechend\ngehen die Ausführungen der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36), mit denen sie sich\ngegen den Vorwurf wehren, eine verkaufsfördernde Kampagne betrieben zu haben, an\nder Sache vorbei. Ganz allgemein hilft ihnen die Glaubwürdigkeit, welche die ON-\nArtikel beim Publikum genossen, aber nicht weiter, sondern – im Gegenteil – schadet\nsie ihnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde dem Leser durch die Menge\nan Berichten zum Fall 'Marco H.' – daneben aber auch durch Formulierungen wie \"Alle\nUnterlagen zum Fall liegen den ON vor\" (kläg.act. 66; vom Eindruck her ähnlich\nkläg.act. 30; kläg.act. 34; kläg.act. 50; kläg.act. 52) – suggeriert, der Fall werde objektiv\nund von allen Seiten eingehend betrachtet (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 36 f.).\n- 111 -\n\nEffektiv bekamen die Leser jedoch immer wieder dieselbe subjektiv gefärbte Sichtweise\nin unterschiedlicher Verkleidung zu lesen und waren insbesondere die Ausführungen\nzu den Hintergründen der Massnahme derart unvollständig, tendenziös und irreführend\n(s. E. 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.9, 4.1.10, 4.1.12 und 4.1.14 hiervor), dass es auch einem\nbesonders kritischen Leser nicht möglich war, die Überlegungen der KESB Linth und\nder (kaum noch erwähnten) Rechtsmittelinstanzen einigermassen zutreffend erfassen\nbzw. nachempfinden zu können. Vom Gesamtbild her muss die Berichterstattung deshalb als unwahr bezeichnet werden (vgl. vi-Entscheid, S. 90 f.), wobei auch die einzelnen Artikel unwahre Aussagen resp. Behauptungen enthielten, welche die Beklagten\nnicht zu beweisen vermochten (s. E. 4.1.2, 4.1.4, 4.1.7, 4.1.9, 4.1.11, 4.1.12, 4.1.13\nund 4.1.16 hiervor; vgl. vi-Entscheid, S. 91). Entgegen der Darstellung der Beklagten 2\nund 3 (Berufung, S. 36) konnten die Kläger unwahre Berichte und haltlose Vorwürfe\nauch nicht einfach widerlegen, sind sie doch bekanntlich von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet, was die Beklagten indes nicht daran hinderte, ihnen auch\naus der Einhaltung dieser Verpflichtung sprichwörtlich einen Strick zu drehen (s. E.\n4.1.3 und 4.1.9). Insgesamt wurde beim Durchschnittsleser unbestreitbar die Meinung\nerzeugt, die KESB Linth und deren Präsident handelten infolge ihrer Überforderung, Inkompetenz, Kaltherzigkeit, Arroganz und ihres Geltungsdrangs dem Kindeswohl empfindlich zuwider und schreckten dabei nicht einmal davor zurück, sich über elementare\nMenschenrechte hinwegzusetzen. Zur miserablen Figur, welche die KESB Linth und\nder Kläger 1 über die ganze Berichterstattung hinweg abgaben, trug zweifelsohne auch\ndie abschätzige Ausdrucksweise bei (s. E. 4.1.4 und 4.1.6; vgl. vi-Entscheid, S. 90).\n\n4.1.17.2 Auch der Auffassung der Vorinstanz zur Intensität und Dauer der Berichterstattung ist zu folgen (vi-Entscheid, S. 91 f.). Es ist richtig, dass den Medien bei der\nAuswahl, aber auch bei der inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der Berichterstattung\nein weiter Spielraum einzuräumen ist (vgl. BGE 129 III 529 E. 4.2). Mit zunehmender\nDauer der kritischen Berichterstattung in einer Wochenzeitung steigen allerdings die\nAnforderungen an die Genauigkeit und wird mit der Zeit zumindest ein Mindestmass an\nObjektivität verlangt, ansonsten das Ganze zu einer systematischen Diffamierung verkommt. Hier hatte entgegen den Ausflüchten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36)\nlängstens nicht jede ON-Ausgabe einen neuen, relevanten Tatsachenhintergrund (s. E.\n4.1.9 und 4.1.11). Auch ist nicht recht ersichtlich, inwiefern etwa der Arztbesuch\n(kläg.act. 30, 51 f., 53 f., 62 und 66) oder der angebliche Konflikt zwischen der Kindsmutter und der früheren Beiständin (kläg.act. 30, 33, 44, 47 und 66) in je fünf ON-\nAusgaben thematisiert werden musste. Das meiste von dem, worüber die ON in den\nrund eineinhalb Jahren in unzähligen Beiträgen und Ausgaben berichteten, findet sich\nfast haargenau in den Antworten der Kindsmutter wieder, die diese im Interview in der\n(dritten zu diesem Thema erschienenen) ON-Ausgabe vom 9. Oktober 2014 gab (vgl.\nkläg.act. 30). Daraus erschliesst sich zum einen, dass die Dauer der Berichterstattung\nnur dazu dienlich war, das schlechte Bild der Kläger zu zementieren und dem Leser\n- 112 -\n\nweiterhin konstant die gleiche einseitige und verkürzte Sachverhaltsdarstellung einzuhämmern (vgl. vi-Entscheid, S. 91 f.), und zum anderen, dass die Sichtweise einer Direktbetroffenen, d.h. der Kindsmutter, weitgehend unkritisch und ungeprüft übernommen wurde, was Ziff. 3.1 (\"Quellenbearbeitung\") der Richtlinien zur \"Erklärung der\nPflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten\" zuwiderläuft.\n\n"}