{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDen Abschluss der Berichterstattung rund um den Fall 'Marco H.' machte ein nicht ganz\nhalbseitiger Artikel in der ON-Ausgabe vom 25. Februar 2016 mit dem Titel \"Der KESB-\nPräsident / Marco H.: Die KESB greift an\" (kläg.act. 75). Darin geht es im Wesentlichen\ndarum, wie und mit welchen Argumenten der Kläger 1 das Vorgehen der KESB Linth in\nSachen 'Marco H.' gegenüber dem \"[___Zeitung___]\" verteidigte. Auch wenn einige der\ndarin getätigten Aussagen (\"Trotzdem aber schwärzt der oberste Leiter der Sozialbehörden aller St.Galler Linth-Gemeinden den Jungen mit diesen alten Schwierigkeiten\nim '____' an\"; \"Mit hoher Wahrscheinlichkeit stammen die Informationen an den '___'\nsomit vom KESB-Präsidenten. Trifft dies zu, ginge es hier um Amtsmissbrauch, was zu\nahnden wäre\") in auffälligem Kontrast zum früheren Vorwurf stehen, der Kläger 1 verschanze sich hinter dem Amtsgeheimnis, verletzt dieser Artikel weder die Persönlichkeit des Klägers 1 noch jene der Klägerin 2, und zwar auch nicht dadurch, dass noch\neinmal wiederholt wird, dass \"[i]n A._____ Beschluss, mit dem er Marco H. ins Heim\nverbannt\", eine E-Mail des Jugendlichen abgedruckt sei, von der sich dieser distanziere\n(vgl. Klage, S. 77). Der damit verknüpfte Vorwurf, \"A.__ ging darauf bis jetzt nicht ein\"\n(kläg.act. 75), worunter der Leser angesichts des Kontexts verstehen muss, der Kläger\n1 sei darauf in der Öffentlichkeit nicht eingegangen, reicht nicht aus, um Letzteren in\nein derart schlechtes Licht zu rücken, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden könnte. Der kritische Durchschnittsleser dürfte den Widerspruch zu den\nvorangestellten – und oben zitierten – Ausführungen zu erkennen und den Gehalt dieser Vorhaltung entsprechend einzuordnen wissen.\n\n4.1.17 Fazit\n\n4.1.17.1 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, die\nBerichterstattung zu 'Marco H'. habe darauf abgezielt, die KESB Linth und den Kläger 1\nmit Vorwürfen wie beispielsweise Machtgier, Willkür, soziale Inkompetenz und fehlende\nKommunikationsfähigkeit (s. E. 4.1.3, 4.1.7, 4.1.9 und 4.1.14 hiervor) in einem schlechten Licht dastehen zu lassen (vi-Entscheid, S. 88). Diese Anschuldigungen, die nichts\nmit (sachlicher) Kritik an einer zugegebenermassen kontroversen Massnahme zu tun\nhatten, sondern sich direkt gegen den Kläger 1 und die KESB Linth richteten, können\ndie Beklagten mit ihren Erklärungsversuchen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35-37)\nnicht unter den Tisch kehren. Angesichts der Einseitigkeit der Berichterstattung erscheint es auch haltlos, wenn die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung auf S. 37 glaubhaft machen wollen, sie hätten den Verlauf der Sozialmassnahme von allen Seiten beleuchtet.\n- 110 -\n\nEs mag sein, dass mit den ersten beiden ON-Ausgaben vom 25. September und vom\n2. Oktober 2014 tatsächlich noch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigt\nund eine gesellschaftliche Debatte über die Sinnhaftigkeit kostenintensiver Massnahmen angestossen bzw. aufrechterhalten wurde (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 37; vgl.\nauch E. 4.1.1 hiervor). Im weiteren Verlaufe der Berichterstattung rückte der Informationsauftrag allerdings zusehends in den Hintergrund und wurde bei allen erdenklichen\nGelegenheiten und um jeden Preis versucht, ein desaströses Bild von der KESB Linth\nund später auch vom Kläger 1 zu zeichnen. Die Vorinstanz machte dies zu Recht daran\naus, dass die Entscheide der Rechtsmittelinstanzen ab der ON-Ausgabe vom 9. Oktober 2014 weitgehend ausgeblendet wurden und die Berichterstattung einen Richtungswechsel erfuhr, weg von der \"Luxustherapie\" und vom Vergleich mit dem Fall 'Carlos'\n([Name]) hin zur Darstellung von 'Marco H.' als rechtlosem, zu kurz gekommenem und\n– quasi wehrlos – der Behördenwillkür ausgesetztem Jungen (vi-Entscheid, S. 89). Dabei nahm die Informationsdichte je länger je mehr ab, während die Vorwürfe gleichzeitig immer zahlreicher und heftiger wurden (s. E. 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.7, 4.1.9, 4.1.13\nund 4.1.15). Über die wirklich diskussionswürdigen Themen, nämlich die vom zuständigen Amt (beabsichtigte) Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung und die Kritik, die\ndem pädagogischen Konzept der Stiftung Jugendschiff aus der pädagogischen Fachwelt entgegenschlug (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35 f.), wurden die Leser hingegen nur einmal in einem Textkasten in der ON-Ausgabe vom 2. Oktober 2014 (\"Behörden stoppen Schiff\" [kläg.act. 28]) umfassend und zutreffend aufgeklärt. Abgesehen\ndavon, wurden diese erwähnenswerten Umstände nur noch bruchstückhaft, aus dem\nKontext gerissen oder sogar bewusst verfälscht wiedergegeben (s. E. 4.1.8 und\n4.1.14), um damit die jeweils gerade in Frage stehende These zu untermauern.\n\n"}