{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.15.1 Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Interview mit 'Marco H.' aus persönlichkeitsrechtlicher Optik unproblematisch (Klage, S. 75 f.). Es mag sein, dass einige der Antworten von 'Marco H.' im Widerspruch zu einer E-Mail stehen, die er am\n[Datum] 2015 an den Kläger 1 versandt und in der er dem Schiffsaufenthalt durchaus\nauch Positives abgewonnen hatte (vgl. kläg.act. 69). Dem durchschnittlichen Leser einer Wochenzeitung ist jedoch durchaus zuzumuten, dass er die Antworten kritisch hinterfragt und als Ausdruck einer subjektiven Sichtweise erkennt. Es kommt hinzu, dass\nes sich hier nicht um \"[e]in besonders übles Beispiel für die suggestive Interviewtechnik\nder ON\" (Klage, S. 76) handelt. Die Fragen der Beklagten 2 und 3 sind ausnahmslos\noffen gestellt. In den Antworten von 'Marco H.' kommt darüber hinaus auch eines seiner\nKernprobleme zum Vorschein, führt er doch mit einem gewissen Mass an Selbstkritik\naus, er habe im Kindergarten gelernt, dass man nach Hause gehen könne, wenn man\nnicht mitmache, und das habe er in der Schule einfach weitergezogen (kläg.act. 68).\nDas Interview lässt den kritischen Leser deshalb zumindest erahnen, weshalb zahlreiche Beschulungsversuche gescheitert waren und 'Marco H.' auf dem Jugendschiff platziert wurde. Entsprechend schadet es nicht, wenn dieser auf die Frage, ob er während\nder Zeit auf dem Schiff Selbstmordgedanken hatte, antwortet: \"Ja, ein paarmal. Ich\nhabe gedacht, was soll ich hier noch. Aber das bringt ja nichts\" (kläg.act. 68). Daraus\n- 108 -\n\nkann der Durchschnittsleser schliessen, dass jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine gefestigte und ernsthafte Selbst-tötungsabsicht bestand. Ob die Publikation dieses Interviews für die Fortentwicklung des Jungen sinnvoll war, ist schliesslich nicht Prozessthema (vgl. Klage, S. 75 f.).\n\n4.1.15.2 Weit problematischer ist dagegen der letzte Abschnitt des Textkastens, in\nwelchem unter der Überschrift \"Gefälschte E-Mail?\" (kläg.act. 68) erläutert wird, dass\nder Kläger 1 in seinem Beschluss das Einverständnis von 'Marco H.' zur Anschlusslösung [_Heim Z._] mit einer E-Mail zu belegen versuche, die der Junge selbst nicht geschrieben haben wolle (\"Erstaunlich nur, Marco H. sagt, er habe die Mail zum [_Heim\nZ_] nicht geschrieben\" [kläg.act. 68]). Es trifft zwar zu, dass der entsprechende Abschnitt offenlässt, von wem die fragliche E-Mail gefälscht worden sei (vgl. Duplik, S. 62\nund 102 f.). Dem Kläger 1 wird darin jedoch unterstellt, er hätte sich zur Begründung\neines Beschlusses einer unverkennbar und für jedermann ersichtlich gefälschten E-\nMail (\"Und tatsächlich: Der Schreibstil dieser Mail an A.__ unterscheidet sich komplett\nvon den zwei anderen. Das ist auch für Nicht-Kriminologen sofort erkennbar\"\n[kläg.act. 68]) bedient. Damit wird sein Verhalten – entgegen der Auffassung der Beklagten (Duplik, S. 102 f.) – sehr wohl in die Nähe des Straftatbestandes der Urkundenfälschung (i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) gerückt (vgl. Replik, S. 23). Nicht nur vor\ndem Hintergrund des erwähnten Straftatbestandes, sondern ganz allgemein ist dieser\nVorwurf geeignet, das Behördenmitglied, das einen Beschluss zur fürsorgerischen Unterbringung resp. Umplatzierung eines Jugendlichen mit einem offensichtlich gefälschten Einverständnis desselben begründet (vgl. die ersten beiden Abschnitte des\nTextkastens [kläg.act. 68] und kläg.act. 70), im Ansehen der Mitmenschen empfindlich\nherabzusetzen. Ihm wird damit zumindest ein aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenkliches Handeln vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641 E. 3; BGE 129 III 49 E. 2.2;\nBGE 127 III 481 E. 2.b/aa).\n\n4.1.15.3 Betreffend die Rechtfertigung machten sich die Beklagten nicht einmal die\nMühe, aufzuzeigen, inwiefern sich der Schreibstil der mutmasslich gefälschten E-Mail\nvom [_Datum_] 2016 (kläg.act. 73) \"komplett\" von den anderen beiden von 'Marco H.'\nstammenden E-Mails (kläg.act. 69 = kläg.act. 71; kläg.act. 72) unterscheiden soll.\nNachdem die Kläger schon in ihrer Klage (S. 76) ausgeführt hatten, es bestünde kein\nAnlass, an der Authentizität der fraglichen E-Mail zu zweifeln, konnten sich die insoweit\nsubstantiierungspflichtigen Beklagten nicht mit der blossen Behauptung begnügen, es\nhabe sich um eine Feststellung von Fakten gehandelt (Duplik, S. 62). Wäre es ihnen im\nÜbrigen wirklich nur darum gegangen (vgl. Duplik, S. 102 f.), auf etwaige Zweifel an der\nAutorschaft dieser E-Mail hinzuweisen, hätten sie eben solche und nicht Ausführungen\nmachen sollen, die beim Leser den Eindruck hervorrufen, der Fälschungscharakter\nstehe ausser Zweifel und sei selbst für Nicht-Kriminologen sofort erkennbar (vgl.\nkläg.act. 68).\n- 109 -\n\n4.1.16 ON-Ausgabe vom 25. Februar 2016\n\n"}