{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nmittelbar danach zutrugen. So findet sich im Bericht kein Wort zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und zum destruktiven Verhalten der Mutter sowie zur Gefährdungsmeldung der Schule [Gemeinde] (kläg.act. 8-12). Im Gegenteil wird die Sachlage so\ndargestellt, wie wenn die Schule [_Gemeinde_] den Jungen einfach nicht hätte integrieren oder aufnehmen wollen (vgl. demgegenüber kläg.act. 16, S. 4 und kläg.act. 17,\nS. 6). Bedenklich ist aber auch, wie der Bericht im dritten Abschnitt aus einem Zeugnis\ndes [Sonderschulinternats] zitiert (\"Bei Überforderung komme es 'manchmal zu\n[_________________________________]\" [kläg.act. 66]). In Tat und Wahrheit lässt\nsich in besagtem Zeugnis nirgends ein solcher Passus ausfindig machen und verwendet dieses zur Umschreibung der Häufigkeit der ___________________ von 'Marco H.'\nnicht das Adverb \"manchmal\", sondern \"immer wieder\" (vgl. KAB 3). Im selben Stil unterschlägt der Bericht im fünften Abschnitt auch, dass es neben \"fehlender Motivation\nund Kooperation\" (kläg.act. 66) noch einen weiteren Grund für den Ausschluss aus\ndem [Sonderschulinternat] gab (kläg.act. 13 f.). Ganz allgemein kommt im Bericht nirgends zum Ausdruck, dass im Zeitpunkt des Fremdplatzierungsentscheids nach Auffassung zahlreicher Personen (bspw. Schuldirektor von [_Gemeinde_], Psychologe Klinik [__Name__] [kläg.act. 9]; Schulleiter von [_Gemeinde_] [kläg.act. 12], Leiter des\n[Sonderschulinternats] [kläg.act. 13 f.]) wie auch der KESB Linth, der VRK und der II.\nZivilkammer des Kantonsgerichts (kläg.act. 15-17) eine massive Gefährdung des Kindeswohls vorlag. Es kommt hinzu, dass zu dieser Zeit bei der VRK nicht ein Gesuch\nder Mutter um Auswechslung, sondern ein solches um Aufhebung der Beistandschaft\nhängig war (vgl. kläg.act. 8 und kläg.act. 16, S. 5), womit der – auch im Kommentar des\nBeklagten 2 wiederzufindenden – These, gemäss welcher sich der Antrag zur\nFremdplatzierung mit dem Unmut der Beiständin erklären liesse (\"Beiständin gegen\nMutter\"; \"Ihre Arbeit jedoch war über Jahre hinweg fragwürdig\" [kläg.act. 66]), der Boden entzogen ist.\n\nAuch der Textkasten, in dem die tatsächlichen Grundlagen für die Wertungen zum Therapieschiff erläutert werden, ist ein Musterbeispiel von manipulativem Journalismus. Er\nbeginnt damit, dass abermals behauptet wird, Mitte 2016 werde dem Jugendschiff vom\nzuständigen Amt die Betriebserlaubnis entzogen, obwohl dem Beklagten 2 bestens bekannt war, dass die bis dahin befristete Bewilligung nicht mehr verlängert werden sollte.\nDarauf, dass es sich dabei keineswegs um eine unbedeutende Ungenauigkeit handelt,\nda es in den Augen eines durchschnittlichen Lesers einer solchen Zeitung durchaus einen Unterschied macht, ob eine weiterlaufende Bewilligung entzogen oder eine auslaufende nicht mehr verlängert wird, wurde bereits unter E. 4.1.4.2 hiervor hingewiesen.\nUnmittelbar anschliessend folgt im Textkasten dann eine Passage, in der eine in indirekter Rede wiedergegebene Drittaussage mit eigenem Gedankengut angereichert\n(\"sei faktisch also ein Gefängnis\") und eine andere aus dem Zusammenhang gerissen\nwird (\"Dafür bräuchte es eine Bewilligung des Bundesamtes für Justiz, die nicht vorliege\" [kläg.act. 66; vgl. Klageantwort, S. 31 und 33; Replik, S. 17). Diese unverkennbar\n- 107 -\n\nmit Bedacht gewählte Abfolge ist klarerweise darauf ausgerichtet, beim Leser unberechtigte Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Massnahme zu schüren und ihn so\nvom eigenen Werturteil (\"rechtlich eigentlich gar nicht erlaubt\" [kläg.act. 65] und \"weder\nrechtlich noch […] haltbar\" [kläg.act. 66]) zu überzeugen.\n\nSchon aus dem Gesagten wird klar, dass an dieser Art der Berichterstattung kein überwiegendes Interesse bestehen kann. Nicht nur konnte der Leser den unwahren Gesamteindruck unmöglich erkennen; er wurde in seinem Glauben an die Richtigkeit desselben auch noch dadurch bestärkt, dass der Beklagte 2 zu Beginn seines Kommentars ausführte, den ON lägen alle Unterlagen zum Fall vor und die Informationen seitens der Mutter hielten allen Prüfungen stand (kläg.act. 66).\n\n4.1.15 ON-Ausgabe vom 18. Februar 2016\n\nIn der ON-Ausgabe vom 18. Februar 2016 erschien eine Kurznachricht mit dem Titel\n\"[_Herkunft_] Bub daheim / Schiffsjunge Marco H. packt aus\" auf der Frontseite (kläg.\nact. 67), welche auf ein fast zweiseitiges Interview mit 'Marco H.' (\"Marco H. zurück\nvom Jugendschiff / Marco H.: 'Bei schlechten Noten musste ich in den Schiffsdienst'\")\nauf den S. 8 und 9 verweist (kläg.act. 68). Neben drei Bildern von 'Marco H.' mit seiner\nMutter enthält die entsprechende ON-Ausgabe auch einen Textkasten (\"Marco H.*: Wie\nweiter:\"), der sich auf S. 9 direkt neben dem zweiten Teil des Interviews befindet\n(kläg.act. 68).\n\n"}