{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.13.3 Betreffend die Rechtfertigung ist den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen, dass\nsich die fraglichen Beiträge um \"für den Fallverlauf relevante und neue Tatsachen\" (Berufung, S. 34) drehten, ging es doch einerseits um eine mögliche Anschlusslösung und\nandererseits um den bereits mehrfach thematisierten Arztbesuch. Die Schilderung der\nnach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten des Kurzaufenthalts gab denn auch keinen Anlass zu Beanstandungen (vgl. Klage, S. 72 f.; Replik, S. 22). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Tatsachen mit einer Ausnahme im Kommentar des Beklagten 2 (\"Er machte als Zwölfjähriger Schwierigkeiten in der Schule, weshalb ihn die\nKESB im Mai 2014 aufs Jugendschiff verbannte\") einigermassen zutreffend wiedergegeben wurden. Unter diesen Umständen würden sich auch die einseitigen und tendenziösen Wertungen zum Umgang mit 'Marco H.' gerade noch halten lassen. Unter Miteinbezug der Vorberichterstattung kann davon allerdings nicht mehr gesprochen werden.\n\n4.1.14 ON-Ausgabe vom 21. Januar 2016\n\nIn der ON-Ausgabe vom 21. Januar 2016 erschienen auf der Frontseite eine Kurznachricht mit dem Titel \"Jugendschiff / Der Fall Marco H. und die KESB\" (kläg.act. 65) und\nunter der Rubrik \"Lokalspiegel\" ein ausführlicher, mit Bildern bespickter und einem\nTextkasten versehener Bericht über die Hintergründe der Massnahme (\"Die Lebensgeschichte von Marco H. und die KESB / Warum Marco H* aufs Jugendschiff musste\"\n[kläg.act. 66]). Neben dem Bericht befindet sich wie üblich ein Kommentar des Beklagten 2, dieses Mal mit der Überschrift \"(Ohn)Macht der KESB\".\n\n4.1.14.1 Auch in diesen Beiträgen wird die Klägerin 2 in ihrer Persönlichkeit verletzt.\nGrund dafür sind weniger die einzelnen Wertungen wie etwa jene, dass der Schiffsaufenthalt \"therapeutisch fragwürdig und rechtlich eigentlich gar nicht erlaubt\"\n(kläg.act. 65) oder \"anerkanntermassen einem Gefängnis\" (kläg.act. 66) gleichkomme\n(vgl. Klage, S. 74 f.; Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35), als vielmehr das gezeichnete\n- 105 -\n\nGesamtbild. Über die gesamten Beiträge hinweg werden die Hintergründe des Obhutsentzugs und der fürsorgerischen Unterbringung verharmlost (s. dazu sogleich lit. bbb),\ndie Beweggründe und die Arbeit der KESB Linth angeschwärzt (\"Marco H. hat nie etwas verbrochen. Seine Mutter auch nicht\"; \"Als es im [__] 2014 um die Auswechslung\nvon Marcos KESB-Beiständin ging, wurde der Junge auf Antrag seiner Betreuerin aufs\nSchiff spediert\"; \"Der Fall Marco zeigt auf verstörende Weise, wie mächtig die KESB ist\nund wie überfordert sie mit ihren eigenen Massnahmen sein kann\" [kläg.act. 66]) und\ndie Fragwürdigkeit der erst noch Fr. 300'000.00 teuren Schiffstherapie betont (u.a.\nauch \"schulisch wurde nichts erreicht\"; \"Gefängnis\" [4x]; \"seelisch wurden das Kind und\ndie Mutter faktisch vergewaltigt\" [kläg.act. 66]). Zusammenfassend muss der Durchschnittsleser daraus schliessen, die eher geringfügigen Probleme von 'Marco H.' und\nseiner Mutter hätten einen Obhutsentzug und eine fürsorgerische Unterbringung nicht\nindizieren können, Antipathien der Beiständin gegenüber der Mutter sowie das Gesuch\nLetzterer um Auswechslung Ersterer hätten dabei eine massgebliche Rolle gespielt und\nsowieso müsse man die ausgewählte Unterbringung in praktisch jeder Hinsicht als unhaltbar bezeichnen. Dadurch wird das Ansehen der KESB Linth bzw. der Klägerin 2\nschwer verletzt.\n\n4.1.14.2 Dem Rechtfertigungsversuch der Beklagten 2 und 3, wonach es in den erwähnten Zeitungsbeiträgen um Neuigkeiten gegangen sei, über die es zu berichten gegolten habe (Berufung, S. 34), kann dabei nicht gefolgt werden. Sie verweisen dafür\nauf einen Umstand, der gerade einmal im Textkasten (\"Jugendschiff gleicht einem Gefängnis\" [kläg.act. 66]) und auch dort erst unter der Überschrift \"Anmerkung 2\" beiläufig\nerwähnt wird. Die Kurznachricht, der Bericht und der Kommentar des Beklagten 2 handeln indes nicht von der künftigen Einweisung von 'Marco H.' in ein geschlossenes\nHeim in [__], sondern von Themen, die bereits in zahlreichen früheren ON-Ausgaben\nzur Sprache gekommen waren. Auch kann keine Rede davon sein, dass die ON damit\neinen – auch nur einigermassen zutreffenden – Überblick zum Fall geschaffen hätten\n(Berufung, S. 34). Die diesbezüglichen Ausführungen im Bericht sind derart tendenziös,\ndass sie im Ergebnis der (vorsätzlichen) Verbreitung einer Unwahrheit gleichkommen:\n\nSo werden die (wahren) Gründe dafür, weshalb 'Marco H.' Anfang 2008 in ein Schulheim im [__Region__] musste, nicht erwähnt (kläg.act. 7). Gleich verhält es sich mit jenen, die zur Anordnung der Beistandschaft führten (massive Verhaltensschwierigkeiten\nund zahlreiche Gefährdungselemente [kläg.act. 7]). Stattdessen wird die Anordnung im\nBericht auf das Getrenntleben der Eltern und die auswärtige Beschulung reduziert. Zumindest übertrieben ist es, wenn der Bericht weiter davon spricht, dass im [___Re-\ngion___] Schulheim bis zur [__] Klasse alles bestens lief (vgl. dazu KAB 2; kläg.act. 8,\n9, 16 [S. 3] und 17 [S. 5 f.]). Grob unvollständig werden auch die Geschehnisse erzählt,\ndie zur Herausnahme des Jungen aus dem Schulheim führten, sowie jene, die sich un-\n- 106 -\n\n"}