{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.12.2 Es ist nicht zu übersehen, dass die Meinungen zu dieser Art von fürsorgerischen Unterbringung geteilt sind und dass der erzwungene Aufenthalt fernab vom gewohnten Umfeld auf einem Hochseeschiff für den Betroffenen eine gewisse Härte bedeutet und nicht immer und schon gar nicht zwangsläufig den gewünschten Effekt\nbringt. All dies darf und soll in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft öffentlich\nthematisiert und kommentiert werden. Dabei sind auch \"pointierte Aussagen\" erlaubt,\ndenen mit provokativen, plakativen und bisweilen negativ konnotierten Ausdrücken wie\n\"Deportation\" Nachdruck verliehen werden kann (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3,\nS. 34). Nicht angehen kann indessen, dass sich der Beklagte 2 zur Untermauerung seines (gemischten) Werturteils einer Kurzfassung der Vorgeschichte bedient, die der\nWirklichkeit nicht ansatzweise gerecht wird, dafür aber selbst beim kritischen Betrachter die unrichtige Vorstellung hervorruft, dass hier ein missliebiger Jugendlicher bestraft\noder abgeschoben wurde, und das erst noch wegen einer Lappalie resp. Alltäglichkeit.\nMit anderen Worten darf die Anordnung und Auswahl der Massnahme durch die KESB\n- 103 -\n\nLinth ohne Weiteres scharf beanstandet werden, doch gibt es keine Rechtfertigung dafür, ihr dabei implizit und ohne irgendeinen Anhaltspunkt rechtsstaatlich bedenkliche\nBeweggründe zu unterstellen.\n\n4.1.13 ON-Ausgabe vom 17. Dezember 2015\n\nIn der ON-Ausgabe vom 17. Dezember 2015 erschienen eine Nachricht auf der Frontseite (\"Überforderte Behörde / Irrfahrt mit Marco H.\" [kläg.act. 61]) sowie ein Bericht\n(\"Schiffsjunge: Acht Tage in der Schweiz / Marco H.*: Eingeflogen, rumgereicht, abgeschoben\") und ein Kommentar des Beklagten 2 (\"Das macht sprachlos\") zu 'Marco H.'\nauf S. 5 unter der Rubrik \"Lokalspiegel\" (kläg.act. 62). Im Zentrum dieser auffällig\ninszenierten Beiträge (u.a. mit einer Grossaufnahme des ___________ Fusses von\n'Marco H.') steht die achttägige Rückkehr von 'Marco H.' in die Schweiz zwecks Vorstellung in einer Schule und zwecks Arztbesuchs.\n\n4.1.13.1 Soweit im Bericht wiederum davon die Rede ist, dass der Arztbesuch seit eineinhalb Jahren nötig gewesen wäre und im vergangenen Herbst vom Kläger 1 höchstpersönlich vereitelt worden sei, kann auf die Ausführungen unter E. 4.1.2, 4.1.10 und\n4.1.11 hiervor verwiesen werden (vgl. Klage, S. 73). Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 34) entsprechen die Schilderungen zur Notwendigkeit\ndes Arztbesuchs eben gerade nicht den belegten Fakten.\n\n4.1.13.2 Was die beiden anderen beanstandeten Passagen anbelangt (\"Wie die KESB\nLinth mit dem 15-Jährigen [und ihrer Verantwortung] plan-, hilf- und gefühllos umgeht,\nmacht sprachlos\" und \"Und tatsächlich täten die KESB-Verantwortlichen gut daran, den\nJungen, der absolut nichts verbrochen hat, nicht wie eine Ware herumzuschieben\"; vgl.\nKlage, S. 72 f.), ist festzuhalten, dass sich in Nachricht, Bericht und Kommentar noch\nzahlreiche weitere dahingehende Formulierungen finden (\"Zuerst wurde er ['Marco H.']\nwie ein Häftling in ein Heim verfrachtet, […]\"; \"Marco H.*: Eingeflogen, rumgereicht, abgeschoben\"; \"Der Umgang der Behörde mit ihm ['Marco H.'] und seiner Mutter ist unerträglich.\"; \"Wie die KESB den wehrlosen Jungen umherschiebt, ihn Tausende Kilometer herumfliegt, um ihn dann von einem Schulleiter wie einen Aussätzigen abweisen zu\nlassen, ist trostlos\"). Auch der Kläger 1 gerät in diesem Zusammenhang ins Kreuzfeuer\nder Kritik (\"Dass der KESB-Direktor den Jungen, den er noch nie persönlich gesehen\nhat, auch während der acht Tage nie sehen konnte oder wollte, ist beschämend\"; \"Die\nVerantwortung für dieses Treiben liegt beim Direktor der KESB-Linth, Doktor\nA.________\"). Bei jeder erdenklichen Gelegenheit wird auf die KESB Linth und den\nKläger 1 aufmerksam gemacht und (mehr oder weniger) subtil deren Plan- und Gefühllosigkeit im Umgang mit 'Marco H.' herausgestrichen. So wird aus dem Beistand der\n\"KESB-Beistand\" (\"[_Name_] verlässt die KESB, […]\"), aus dem Regionalen Beratungszentrum Rapperswil-Jona das \"Beratungszentrum der KESB\" und aus einer darin\n- 104 -\n\nabgehaltenen Sitzung die \"KESB-Sitzung\" gemacht. Sodann wird für den akademischen Grad des Klägers 1 nicht wie üblich die Abkürzung verwendet, sondern – um\ndessen Status als Akademiker besonders zu betonen – mehrfach von \"Doktor\nA.________\" (2x) gesprochen. Insgesamt vermitteln die fraglichen Beiträge dem Leser\nden Eindruck, dass die unbedacht agierenden KESB Linth und der Kläger 1 den 15-\njährigen 'Marco H.' im Zuge seiner Rückkehr nicht wie einen Menschen, sondern wie\neine \"Ware\" oder einen \"Häftling\" behandelt hätten und dass sich der Kläger 1, der\nAkademiker, sogar zu schade gewesen sei, ihn bei dieser Gelegenheit persönlich zu\ntreffen. Da das beschriebene Verhalten dem, was der Leser von einer KESB und deren\n\"Direktor\" erwartet, diametral zuwiderläuft, liegt auch darin eine Persönlichkeitsverletzung.\n\n"}