{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.11.2 Soweit die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 33) zur Rechtfertigung vorbringen,\nes sei darüber zu berichten gewesen, dass der Schiffsleiter gegenüber '[Zeitung]' erklärt habe, der Kläger 1 habe die Reise von 'Marco H.' ins Spital abgesagt, kann ihnen\nnicht gefolgt werden. Zunächst ist bereits der Neuigkeitswert dieser Information fraglich, wurde doch schon in der Vorausgabe ausgeführt, der \"KESB-Chef A.___________\nliess den Termin absagen\" (kläg.act. 51) bzw. der \"neue KESB-Beistand des Jungen\"\nhabe nach \"Rücksprache mit KESB-Linth-Präsident A.___________\" den Untersuchungstermin abgesagt (kläg.act. 52). Vor allem aber ergibt sich aus dem entsprechenden Artikel der '[__ Zeitung__]' nirgends, dass der Kläger 1 höchstpersönlich und eigenmächtig die Untersuchung abgelehnt hätte. Ganz anders im Bericht der ON, in dem\naus im Bezugsartikel bloss sinngemäss wiedergegebenen Ausführungen des Schiffsleiters L.______ ein wörtliches Zitat konstruiert wird (\"'Deshalb wurde die Reise nicht\ndurchgeführt', sagte L._____\"), welchem in Verbindung mit dem vorangestellten Satz\nunmissverständlich genau diese Bedeutung zukommt. Das eigentliche Zitat L.'s____,\n\"[g]esundheitlich gehe es Marco aber gut\" (bekl.act. 18), wurde im Bericht der ON demgegenüber weggelassen. Schon daraus wird deutlich, dass es beim fraglichen Bericht\nnicht um die Information der Leserschaft über Neuigkeiten aus einem anderen Zeitungsartikel, sondern ausschliesslich um einen persönlichen Angriff auf den Kläger 1\nging. Nicht anders lässt es sich erklären, weshalb der Kläger 1 im Bericht als alleiniger\nUrheber der Terminabsage dargestellt wird, obwohl dem Beklagten 2 aus dem E-Mail-\nVerkehr zwischen der Kindsmutter und dem Beistand bestens bekannt war, dass die\nTerminabsage auf einer Absprache zwischen dem Beistand, dem Kläger 1 und der zuständigen Ansprechperson des [__Spitals__] beruhte (KAB 17 [\"Gesendet: [_Tag_],\n[_Datum_] 2015 [_Zeit_] / An: B._____\"]; vgl. auch KAB 18 [\"Der Beistand habe mit\ndem Spital abgemacht {…}\"]; ferner auch kläg.act. 32). Aus demselben Grund war dem\nBeklagten 2 auch bekannt, dass die Untersuchung im Herbst 2015 stattfinden sollte,\nweshalb es doch mehr als befremdlich anmutet, wenn er im Bericht davon schreibt,\ndass es noch bis weit ins nächste Jahr dauern könnte, bis die ärztliche Kontrolle von\n'Marco H.' durchgeführt werden könne. Auch handelt es sich bei den Schlussbemerkungen nicht einfach nur um \"Ausführungen zur allfälligen Verantwortlichkeit von Amtsträgern\" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 33). Vielmehr bedient sich der Beklagte 2 darin\ndes Stilmittels des Sarkasmus, um den Kläger 1 für dessen angeblich gegenüber\n'[_Zeitung_]' getätigte Aussage zu verspotten, \"die ärztliche Kontrolle von Marco könne\n'nach seiner Rückkehr in die Schweiz' durchgeführt werden\". Allerdings wurde auch\ndiese Aussage entfremdet. Das Originalzitat, so wie es im Bezugsartikel in indirekter\n- 102 -\n\nRede wiedergegen wurde, lautet folgendermassen: \"Der Beistand habe mit dem Spital\nabgemacht, dass die Kontrolle nach Marcos Rückkehr in die Schweiz durchgeführt\nwerde, da keine Dringlichkeit bestehe\" (KAB 18). Es bedarf keiner Erläuterung dafür,\ndass das Interesse des Klägers 1 an der Wahrung seines Ansehens dasjenige der Beklagten an einer (ohnehin nicht schützenswerten) gezielten Diffamierung des Erstgenannten deutlich überwiegt.\n\n4.1.12 ON-Ausgabe vom 17. September 2015\n\n4.1.12.1 In der ON-Ausgabe vom 17. September 2015 erschien im \"Lokalspiegel\" auf\nS. 9 ein Kommentar des Beklagten 2, in welchem 'Marco H.' – getreu nach dem Vorbild\neines in der Ausgabe vom 3. September 2015 abgedruckten Leserbriefs (vgl.\nkläg.act. 59) – als 15-jähriger [_Herkunft_] beschrieben wird, \"der von der KESB Linth\nauf ein Schiff deportiert wurde\" (kläg.act. 60). Dass der Beklagte 2 die fürsorgerische\nUnterbringung als eine 'Deportation' bezeichnet, worunter nach herkömmlicher Auffassung Zwangsverschickung, Verschleppung, Verbannung von Verbrechern, unbequemen politischen Gegnern oder ganzen Volksgruppen (www.duden.de) verstanden wird\nund im kollektiven Gedächtnis vor allem Erinnerungen an dunkle Kapitel der Weltgeschichte abgespeichert sind, mag das eine sein (vgl. Klage, S. 72). Das andere ist,\ndass er zur Begründung dafür, weshalb sich die Kindesschutzmassnahme seiner Meinung nach – in einem übertragenen Sinn – als 'Deportation' verstehen lässt, die Vorgeschichte wiederum auf eine schwierige Lebensphase im zwölften Altersjahr reduziert\n(\"Der 15-jährige muss seit fast eineinhalb Jahren tausend Kilometer von zu Hause entfernt bei fremden Menschen leben, obwohl er nie eine Straftat begangen hat, und das\nnur, weil er als 12-jähriger in eine schwierige Lebens-phase kam\"). Damit zeichnet er\nzweifelsohne ein ungünstiges Bild von der Arbeit der KESB Linth.\n\n"}