{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.10.2 Was die Rechtfertigung anbelangt, ist den Beklagten 2 und 3 beizupflichten,\ndass der Artikel insofern eine neue Ausgangslage hatte, als der leitende Arzt für Kin-\nder-orthopädie des [_Name des Spitals_], Dr. med. J._________, der Kindsmutter über\ndas Sekretariat am [____] 2015 hatte ausrichten lassen, dass \"eine kinderorthopädische Verlaufskontrolle mit Ganganalyse\" aufgrund der \"ausgeprägten Fussdeformität\nunabdingbar\" sei und nun durchgeführt werden sollte (KAB 15). Zwar war es wiederum\ndie Mutter, die das Ganze ins Rollen brachte, weil sie sich per E-Mail an das [__Spi-\ntal__] gewandt und sich über die Schiffsleitung und die fortbestehende Schmerzbelastung ihres Sohnes beklagt hatte. Nichtsdestotrotz lässt sich damit zumindest der vierte\nAbschnitt des Berichts (\"Arzt schreibt an die KESB\") rechtfertigen. Ebenfalls rechtfertigen lässt sich der erste Absatz des fünften Abschnitts (\"KESB sagt Termin ab\"), da der\n- 100 -\n\nBeistand der Mutter tatsächlich geschrieben hatte, dass er den auf den [____] 2015 angesetzten Termin nach Abklärung mit \"Hr. A.__ von der KESB\" und – was im Bericht\nnicht zur Sprache kommt – mit \"Fr. __\" vom \"[Spital]\" abgesagt habe (KAB 17; vgl.\nkläg.act. 32). Nicht rechtfertigen lässt sich hingegen, dass dem Leser wiederholt mitgeteilt wird, die ärztliche Untersuchung sei \"seit Monaten\" resp. \"seit über einem Jahr\"\nüberfällig, sowie das daran anknüpfende Zitat der Mutter, die KESB gefährde damit\nseine Gesundheit. Wie bereits unter E. 4.1.2 hiervor ausgeführt, behaupteten die Beklagten selbst nicht, 'Marco H.' habe auf dem Schiff regelmässig unter Fussschmerzen\ngelitten. Es ist daher davon auszugehen, dass die fraglichen Äusserungen nicht der\nWahrheit entsprachen und dass frühestens ab Mitte des Jahres 2015 ein Bedarf nach\neiner kinderorthopädischen Verlaufskontrolle bestand (KAB 15; vgl. auch KAB 10).\nKeine Rechtfertigung gibt es auch für die gemischten Werturteile im Kommentar des\nBeklagten 2. Der dort geschilderte Sachbehauptungskern hat kaum noch etwas mit der\nRealität zu tun (vgl. bzgl. der Beistandschaft kläg.act. 7 sowie bzgl. der Vorgeschichte\nallgemein kläg.act. 16, S. 2-5 und kläg.act. 17, S. 5-8). Im Übrigen müsste wohl auch\ndie mit den verwendeten Ausdrücken \"verbannt\", \"KESB-Opfer\" und \"Machtbehörde\"\nverbundene negative Konnotation insgesamt als unhaltbar bezeichnet werden.\n\n4.1.11 ON-Ausgabe vom 6. August 2015\n\nAuch in der ON-Ausgabe vom 6. August 2015 wurde die Absage der ärztlichen Untersuchung nochmals aufgegriffen. Auf der Frontseite findet sich dort eine eher unscheinbare Kurznachricht (\"Marco H. / Arztuntersuch war schon geplant\" [kläg.act. 53]), welche auf S. 7 verweist, wo der eigentliche Bericht mit dem Titel \"Marco H.* auf dem Jugendschiff darf nicht zum Arzt / Neue Fakten zum verhinderten Arztbesuch\" folgt\n(kläg.act. 54). Der halbseitige Bericht lehnte sich an einen Artikel in der Pendlerzeitung\n\"[__Name__]\" an (KAB 18) und informiert den Leser darüber, dass der Arztbesuch\nschon geplant gewesen und vom Kläger 1 höchstpersönlich abgesagt worden sei\n(\"KESB Direktor A.________ hat den Termin aber absagen lassen\"; \"A.________ hat\nTermin abgesagt\"; \" Wie mittlerweile bekannt ist, hat der Leiter der KESB Linth,\nA.___________, die Untersuchung abgelehnt\"; \"Die KESB hat sich […] knallhart über\ndas ärztliche Aufgebot hinweggesetzt\"; Bildunterschrift: \"'[_Zeitung_]' enthüllt: Der Arztbesuch von Marco H.* war schon geplant; KESB-Chef A._______ stellte sich dagegen.\").\n\n4.1.11.1 Auch dieser Bericht verletzt das berufliche Ansehen des Klägers 1. Er zeichnet das Bild eines Mannes, der sich in Eigenregie rücksichtslos (vgl. die Definition von\n\"knallhart\" [www.duden.de]; \"zum Nachteil des Jugendlichen\") über ein ärztliches Aufgebot hinwegsetzte. So muss es der Leser jedenfalls auffassen, wenn er auf einer halben Seite viermal liest, dass niemand anderes als der Kläger 1 die Untersuchung abgesagt bzw. abgelehnt habe. Zum Schluss des Berichts folgt auf die angebliche Aussage\n- 101 -\n\ndes Klägers 1, \"die ärztliche Kontrolle von Marco könne 'nach seiner Rückkehr in die\nSchweiz' durchgeführt werden\", auch noch die unverkennbar sarkastisch gemeinte Bemerkung, es sei anzunehmen, dass der Kläger 1 für gesundheitliche Folgeschäden des\nJungen die Verantwortung übernehme und dies auch dann so bleibe, falls 'Marco H.'\nspäter gegen ihn Klage erhebe.\n\n"}