{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.9.6 Zur Rechtfertigung bringen die Beklagten 2 und 3 zunächst vor, dass auch\npointierte Kritik an der Amtsführung erlaubt sein müsse (Berufung, S. 33). Dem ist beizupflichten mit der Ergänzung, dass sich die pointierte Kritik in einem sachlichen Rahmen halten muss. Die fragliche Ausgabe überschritt diesen Rahmen jedoch deutlich.\nMehr und mehr weitete sie sich zu einer persönlichen Abrechnung vor allem mit dem\nKläger 1 aus, der sich zuvor im Amtsblatt von [_Gemeinde_] ohne Namen zu nennen\nüber die Berichterstattung der Medien zur KESB beklagt hatte (vgl. kläg.act. 50). Die\nBeklagten 2 und 3 machen zudem geltend, der Bericht habe im öffentlichen Informationsinteresse gelegen (Berufung, S. 33). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausgabe\nenthielt abgesehen von der Information über die Wortmeldung des Klägers 1 keine\nnennenswerte Neuerung. Die Ausführungen des Beklagten 2 machen vielmehr deutlich, dass er die Kritik des Klägers 1, die nicht direkt – wohl aber implizit – an die Adresse der ON gerichtet war, nicht auf sich sitzen lassen wollte. Bei dieser Sachlage\nkönnen sich die Beklagten von vornherein nicht auf den Informationsauftrag der Presse\nberufen, sondern wenn, dann höchstens auf ein überwiegendes privates Interesse ihrerseits. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass der Kläger 1 aufgrund dessen, dass\ner seinem Unmut über die Presse mit deutlichen Worten (z.B. \"Nebelpetarden\", \"jeden\nBlödsinn\") Ausdruck verschafft hatte, mit harten sachlichen Erwiderungen rechnen\nmusste. Keineswegs musste er aber in Kauf nehmen, dass er und die von ihm geleitete\nKESB Linth im vorne beschriebenen Sinn verunglimpft würden.\n\n4.1.10 ON-Ausgabe vom 30. Juli 2015\n\nIn der ON-Ausgabe vom 30. Juli 2015 erschienen zum Fall 'Marco H.' wiederum eine\nKurznachricht auf der Frontseite sowie ein ausführlicher Bericht (kläg.act. 51) und ein\nKommentar des Beklagten 2 unter der Rubrik \"Lokalspiegel\" (kläg.act. 52). Die Kurznachricht mit dem Titel \"Der Fall des [_Herkunft_] Jungen Marco H.* läuft aus dem Ruder / KESB verweigert nötigen Arztbesuch\" enthält, wie schon die Ausgaben vom\n18. Dezember 2014 (kläg.act. 36) und vom 11. Juni 2015 (kläg.act. 47), das verpixelte\nBild von 'Marco H.' in Matrosenuniform mit einer Betreuerin. Auch im Bericht mit dem\nTitel \"Arzt fordert 'unabdingbare' Untersuchung – KESB mauert / 'KESB verbietet\nMarco ärztliche Untersuchung'\" werden Bilder platziert, eine Grossaufnahme der bedrückt wirkenden Kindsmutter und ein kleines Bild des __________ Fusses von 'Marco\nH.' in Turnschuhen. Während sich die Kurznachricht und der Bericht ganz der neuerlichen Verweigerung eines ärztlichen Untersuchs widmen, übt der Beklagte 2 in seinem\nKommentar (\"Der Fall läuft aus dem Ruder\") allgemeine Kritik an der KESB Linth und\nderen Fallführung in Sachen 'Marco H'.\n\n4.1.10.1 In der Kurznachricht und im Bericht wird den Klägern vorgeworfen, sie verweigerten bzw. verböten beharrlich, unnachgiebig und ohne wirklichen Grund (\"doch die\n- 99 -\n\nKESB Linth liess das nicht zu\"; \"Doch KESB-Chef A.________ liess den Termin absagen\"; \"Wiederum lief sie [die Kindsmutter] ins Leere\"; \"Es geht um 2000 Franken\";\n\"meist mit der Ausrede verhindert\"; \"Nicht einmal diese klaren ärztlichen Worte zeigen\nWirkung\") eine seit längerem gebotene (\"seit Monaten\"; \"schon lange müsste er\", \"seit\nüber einem Jahr\"; \"unabdingbar und sollte durchgeführt werden\") ärztliche Untersuchung der Fussgebrechen von 'Marco H.'. Es steht ausser Zweifel, dass die Angesprochenen, die nach dem Verständnis des Lesers für das Wohl des Jungen und daher\nauch für eine ausreichende medizinische Versorgung besorgt sein sollten, dadurch in\nein schlechtes Licht gerückt werden.\n\nDie Persönlichkeit der Klägerin 2 verletzt es aber auch, wenn im Kommentar ausgeführt wird, 'Marco H.' sei von der KESB auf das Jugendschiff \"verbannt\" worden, weil er\nim Alter von zwölf Jahren eine schwierige Lebensphase durchlaufen habe und die\nSchule [__Ort ___] ihn nach der Spezialschule [__Region___] nicht mehr habe aufnehmen wollen. Damit wird beim Betrachter abermals die Vorstellung geweckt, dass es\nkeinen hinreichenden Grund für die Fremdplatzierung gegeben hätte. Im Kommentar\ndes Beklagten 2 erscheint die fürsorgerischen Unterbringung wie ein weiterer tragischer Schicksalsschlag im Leben des seit seiner Geburt von gesundheitlichen Problemen geplagten Jugendlichen. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass der Beklagte 2 im selben Abschnitt hervorhebt, dass am gewohnten Umfeld des Jungen bzw.\nan der Erziehungsfähigkeit seiner Mutter nichts \"faul\" gewesen sei (\"macht stets einen\nsehr gefassten und korrekten Eindruck\"). Auch die Beistandschaft sei bloss errichtet\nworden, weil die Mutter alleinerziehend sei und 'Marco H.' ein gemeindeexternes Schulheim habe besuchen müssen. In dieses Bild passen auch der Titel des Kommentars\n\"Der Fall läuft aus dem Ruder\" und der einleitende Satz \"Die KESB wird die Gefangene\nihres eigenen Tuns\", mit denen der Beklagte 2 – wie er im mittleren Absatz erläutert –\ndarauf hinauswill, dass der KESB Linth und dem Kläger 1 allmählich bewusst werde,\ndass sich \"die Mutter\" bzw. \"die schwache Seite\" oder \"das KESB-Opfer\" nicht ruhigstellen und von \"der Machtbehörde\" brechen lasse.\n\n"}