{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.9.2 Hinsichtlich des im vierten Absatz des Berichts unter der Aufzählung der\n\"[e]rschreckenden Fakten\" befindlichen und dort ohne jegliche Relativierung erfolgenden Vorwurfs, das Vorgehen der KESB verstosse gegen die \"UNO-Konvention über die\nRechte der Kinder\", kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 4.1.4 hiervor\nverwiesen werden. Was in der früheren ON-Ausgabe vom 18. Dezember 2014 der\nTextkasten war, sind im hier zu beurteilenden Bericht die 13 \"Fakten\", die dem Leser\nvor Augen geführt werden. Dabei wird abermals die nach Auffassung dreier mit dem\nFall befasster Instanzen sowie eines beigezogenen Sachverständigen als offensichtlich\nbzw. massiv eingestufte (kläg.act. 15, S. 3 ff.; kläg.act. 16, S. 15-19; kläg.act. 17, S. 8\nf.) Kindeswohlgefährdung ausgeblendet und werden dem Leser stattdessen Sachverhaltselemente in Erinnerung gerufen, die für den Obhutsentzung und die fürsorgerische\nUnterbringung nicht ausschlaggebend waren: Es handelte sich dabei nicht um irgendeine Form der Bestrafung, mit der ein kriminelles oder sonst wie missbilligtes Verhalten\ndes betroffenen Kindes oder seiner Mutter gesühnt werden sollte; vielmehr wollte die\nKESB Linth damit im Interesse des Kindes einer ernsthaften Gefährdung seiner Entwicklung entgegenwirken. Umso verletzender ist es, dass auch in dieser Ausgabe mit\nallen erdenklichen Mitteln versucht wird, dem Leser genau diesen unrichtigen Eindruck\nzu vermitteln.\n- 97 -\n\n4.1.9.3 Daneben kritisierten die Kläger (Klage, S. 190) mit gutem Grund die nachfolgende Passage im zweiten Absatz der Kommentarspalte des Beklagten 2\n(kläg.act. 50):\n\n\"Als die ON mit A.________ im letzten Herbst zu Marco H.* auf dem Jugendschiff ein Gespräch führen wollten, sagte er schon am Telefon: Fotos von ihm gebe es aber keine. Der mit über 200000 Franken Jahreslohn bezahlte Spitzenbeamte, der sich in allen Mails und Briefen Doktor nennt, wollte also\ninkognito bleiben. Später verstummte er ganz.\"\n\nDiesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dieser Passus\nschon deshalb persönlichkeitsverletzend sei, weil er das Klischee vom volksfremden,\nüberbezahlten Akademiker befeuere (vgl. vi-Entscheid, S. 92). Es kommt hinzu, dass\nder Kläger 1 bei weitem kein Jahresgehalt von Fr. 200'000.00 bezog, von einem solchen über Fr. 200'000.00 ganz zu schweigen (kläg.act. 45).\n\n4.1.9.4 Weiter ist den Klägern zuzustimmen, dass es die KESB Linth ist, welche im\nKommentar als \"Geheimbehörde\" bezeichnet wird (Klage, S. 170). Zu einer solchen\nDeutung muss der Betrachter spätestens dann gelangen, wenn er den fünften Absatz\ndes Kommentars liest, der sich ausschliesslich um das Schweigen des Klägers 1 dreht\nund mit dem Schlusssatz endet, \"[d]ie ON werden weiter über diese Geheimbehörde\ninformieren\". Schon im ersten Absatz spricht der Ausdruck \"Geheimbehörde\" die Angst\ndes Lesers an, im Linthgebiet könnte im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes eine Behörde am Werk sein, die im Dunkeln operiere, kaum einer Kontrolle unterliege und dazu noch von einer Person geführt werde, deren ungenügende Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit bereits mehrfach Schlagzeilen gemacht hätten.\nDass die KESB Linth dadurch bei der Leserschaft in ein ungünstiges Licht gerückt wird,\nliegt auf der Hand. Allgemein ist die Art und Weise, wie sich der Beklagte 2 in der fraglichen Ausgabe das Amtsgeheimnis bzw. die Verschwiegenheitspflicht zunutze macht,\nnicht unbedenklich. Zwar muss es eine Behörde wie die KESB Linth grundsätzlich hinnehmen können, wenn in der Presse einseitig über ihre Tätigkeit berichtet wird, da sie\nbei einer Richtigstellung oftmals persönliche Informationen über Betroffene gegenüber\nder Öffentlichkeit preisgeben müsste. Doch ist es zumindest dreist, wenn dem Präsidenten dieser Behörde das Schweigen auch noch als Charakterschwäche ausgelegt\nwird, wohlwissend, dass er sich strafbar machen könnte (Art. 320 StGB), wenn er es\nnicht täte (vgl. dazu kläg.act. 75).\n\n4.1.9.5 Was schliesslich den im Textkasten (\"Marco H.: Es sieht nicht gut aus\") unten\nlinks befindlichen Satz \"Der Junge müsste zum Orthopäden ins [__Ort__] Spital, er darf\naber nicht\" anbelangt, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zur ON-Ausgabe vom\n6. August 2015 zu verweisen, welche sich intensiv mit diesem Thema befasst.\n- 98 -\n\n"}