{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIn der ON-Ausgabe vom 11. Juni 2015 erschien unter der Rubrik \"Im Fokus\" auf S. 3\nein weiterer, ausführlicher Bericht zum Fall 'Marco H.' mit dem Titel \"Mit etwas Glück\nkommt [_Gemeinde_] mit 300 000 Franken davon – Wende im Fall Jugendschiff: Plötzlich gibt es Fortschritte\". Der wiederum vom Beklagten 2 verfasste Bericht befasst sich\n- 95 -\n\nim Wesentlichen mit den guten Noten, welche 'Marco H.' für sein Betragen seit einiger\nZeit erhalte, und der vom Kläger 1 nunmehr abgesegneten Auswechslung der Beiständin.\n\n4.1.8.1 Entgegen dem Dafürhalten der Kläger (Klage, S. 67 f.) wird dem Leser in diesem Bericht nirgends suggeriert, dass die KESB Linth oder der Kläger 1 ihre Entscheide aufgrund des öffentlichen, durch die Beklagten ausgeübten Drucks fälle. Der\nzweite Abschnitt unter der beanstandeten Überschrift \"Der öffentliche Druck nützt\" bezieht sich ausschliesslich auf die Benotung des Jungen, die, wie im letzten Satz klar\nzum Ausdruck kommt, durch \"die Schiffstherapeuten\" erfolgt (\"Wenn die Schiffstherapeuten weiterhin so gnädig sind mit ihm, wird er voraussichtlich an Weihnachten frei\nkommen\").\n\n4.1.8.2 Beizupflichten ist den Klägern hingegen, was den Satz \"[i]n Sozialkreisen wird\ndie Schiffstherapie als Gefängnis kritisiert\" anbelangt (Klage, S. 68). Im vierten Abschnitt des Berichts dient der fragliche Satz nämlich dazu, aufzuzeigen, weshalb Zweifel am Nutzen der Kindesschutzmassnahme angebracht seien. Wird beim Leser aber\nder Eindruck hervorgerufen, der pädagogische Wert des Jugendschiffs werde in Fachkreisen mit jenem eines Gefängnisaufenthalts verglichen, wirft dies unweigerlich ein\nschlechtes Licht auf die Behörde, die einen (bekanntlich nicht straffälligen) Jugendlichen darauf unterbrachte. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit\nlässt sich nicht ausmachen. Zwar wurden der Rahmen und das pädagogische Konzept\ndes Jugendschiffs von verschiedenen Seiten kritisch hinterfragt, die Beklagten vermochten jedoch nicht zu belegen, dass jemand aus den Sozialkreisen überhaupt, geschweige denn in Zusammenhang mit dem Nutzen der Schiffstherapie den Begriff \"Gefängnis\" in den Mund genommen hätte (Klageantwort, S. 30-34; vgl. Replik, S. 17 f.).\nSo wie der fragliche Satz aber lautet, kann der Durchschnittsleser unmöglich von sich\naus auf die Idee kommen, dass es sich beim Begriff \"Gefängnis\" sozusagen um einen\nEinschub von fremder Hand handelt, der in Wahrheit bloss der Sichtweise der Beklagten (1 und 2) sowie der in einer früheren ON-Ausgabe als 'Kinderrechtsexpertin' präsentierten [___Name___] (vgl. kläg.act. 36) entspricht. Was die Beklagten 2 und 3 zu\nihrer Verteidigung dagegen vorbringen (Berufung, S. 32), ist weitgehend ohne Belang.\nSo tut es diesbezüglich nichts zur Sache und ist es im Übrigen fast schon heuchlerisch,\nwenn sie behaupten, dass in der entsprechenden Ausgabe verbunden mit dem Beistandswechsel auch Positives zum Handeln der KESB bzw. des Klägers 1 publiziert\nworden sei (vgl. \"Dass eine derartige Beistandschaft nicht mehr zu halten ist, müsste\njedem klar sein. Nur die KESB Linth unter ihrem Präsidenten A.___________ wollte\ndas nicht einsehen. Nun ist aber doch noch Vernunft eingekehrt\"). Auch ihre Ausführungen zum Titel des vierten Abschnitts des Berichts \"Nächste Drohung in der Luft\" und\nzur darin enthaltenen Passage \"Im Klartext heisst das: Die Mutter tut, was die KESB\nverlangt, oder der Junge bleibt auf dem Schiff – und [Gemeinde] zahlt weiter\", stossen\n- 96 -\n\nins Leere, zumal sich die Kläger an dieser besonders bedenklichen Passage (vgl. vi-\nEnt-scheid, S. 82) aus welchen Gründen auch immer nicht störten (vgl. Klage, S. 67 f.)\n\n4.1.9 ON-Ausgabe vom 16. Juli 2015\n\nIn der ON-Ausgabe vom 16. Juli 2015 erschienen eine prominent platzierte Kurznachricht mit dem fettgedruckten Titel \"Die Standpauke des Doktor A.___\" auf der Frontseite\n(kläg.act. 49) und ein Bericht (\"Die KESB unter dem Schutz der Gemeinden / Der\nKESB-Präsident A.________ zieht vom Leder\"), zwei Textkasten sowie ein Kommentar\ndes Beklagten 2 (\"Das Schweigen der KESB\") auf S. 5 unter der Rubrik \"Lokalspiegel\"\n(kläg.act. 50).\n\n4.1.9.1 Wenn die Beklagten 2 und 3 einwenden, der Bericht vom 16. Juli 2015 könne\nnicht zur Berichterstattung zu 'Marco H.' gezählt werden (Berufung, S. 33), kann dies\nkaum ernst gemeint sein, widmet er sich doch ungefähr zur Hälfte den \"[e]rschreckenden Fakten\" in besagtem Fall. Dieser Einwand dürfte denn auch eher vom Bestreben\ngeleitet sein, eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der fraglichen Ausgabe vermeiden zu können, wurden darin doch offenkundig sowohl die Persönlichkeit des Klägers 1\nals auch jene der Klägerin 2 verletzt:\n\n"}