{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nAFFOLTER, Art. 413 N 9). Aus diesem Grund, nämlich zwecks Wahrung der Privatsphäre der betroffenen Personen, gelten für die KESB resp. deren Mitglieder eine\numfassende Verschwiegenheitspflicht (Art. 451 ZGB), das strafbewährte (kantonalrechtliche) Amtsgeheimnis (Art. 99 Gemeindegesetz [GG; sGS 151.2]; Art. 320 StGB)\nsowie in verfahrensmässiger Hinsicht eine Einschränkung vom Öffentlichkeitsprinzip\nder Verwaltung (vgl. Art. 13 EG-KES [sGS 912.5] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie\nAbs. 3 Öffentlichkeitsgesetz [sGS 140.2]; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 ZPO). Sodann mögen die Medien zwar auch in diesem persönlichkeitsbezogenen Bereich eine Wächterrolle wahrnehmen, indem sie sich stellvertretend für den Einzelnen mit der Tätigkeit der\nKESB befassen und darüber informieren. Gleichwohl sind die Presse und die Öffentlichkeit keine zusätzliche Stelle, der gegenüber sich eine KESB für ihre Beschlüsse und\nVerfügungen zu rechtfertigen hätte. Diese Rechtfertigung bzw. Begründung hat einzig\nund allein gegenüber den Betroffenen zu erfolgen, welche – der KESB nicht schutzlos\nausgeliefert sind, sondern – den Entscheid bei Bedarf von mindestens einem Gericht\nmit voller Kognition überprüfen lassen können (Art. 450 f. ZGB; Art. 27 ff. EG-KES).\nRufschädigend wird die Bezeichnung \"Geheimbehörde\" allerdings erst dann, wenn einer bestimmten KESB damit verbunden (d.h. im Gesamtkontext) der Vorwurf gemacht\nwird, sie würde der Öffentlichkeit nach eigenem Gutdünken Informationen vorenthalten.\nIn der fraglichen Ausgabe sind die entfernt dahin gehenden Vorwürfe allerdings (noch)\nzu unbestimmt (\"Man müsste […] KESB-Direktor A.________ doch fragen dürfen, wie\ndie Arbeit seiner Beistände kontrolliert werde\"; \"Mit seiner Kommunikationsfähigkeit\nscheint es aber auch im neuen Amt schlecht zu klappen\") oder zu allgemein (\"verlieren\ndie KESB-Leute kein Wort\"; \"Der Behörde würde es durchaus nicht schaden, […] ihre\nKommunikation zu verbessern\") formuliert, um die für eine Persönlichkeitsverletzung\ngeforderte Intensität zu erreichen.\n\n4.1.7.3 Ebenfalls noch nicht persönlichkeitsverletzend ist die einmalige Bezeichnung\nder Kindesschutzmassnahme als Verbannung. Der Leser kann aus dem Kontext erkennen, dass der Autor (d.h. der Beklagte 2) damit auf den Fall 'Marco H.' Bezug nehmen\nwollte, bei dem es sich nach dessen Auffassung um eine \"über 250 000 Franken teure\nVerbannung\" handle. Der Ausdruck mag zwar abermals provokant sein, doch kann\nvom Durchschnittsleser erwartet werden, dass er ihn vor dem Hintergrund der inzwischen erkennbar nicht mehr neutralen Sichtweise des Beklagten 2 zu würdigen weiss.\n\n4.1.7.4 Weiter ist auf den drittletzten Satz im ersten Abschnitt des Textkastens einzugehen, wonach \"Ex-Mitglieder des _______clubs\" \"ihrem Clubpräsidenten A.___ in einem Leserbrief 'falsches Machtbewusstsein' vorgeworfen\" hätten. Damit werden beim\nLeser Zweifel daran geschürt, ob der Kläger 1 sich der mit seinem Amt verbundenen\nBefugnis, über Kinder und Erwachsene zu bestimmen, bewusst ist und mit dieser sachgerecht und gewissenhaft umzugehen weiss. Angesichts der Verantwortung, die mit\n- 94 -\n\nder Position als Präsident einer KESB einhergeht, und des von der KESB Linth bis anhin gezeichneten Bildes rührt dies unweigerlich am beruflichen und gesellschaftlichen\nAnsehen des Klägers 1. Dass aus der Formulierung klar ersichtlich wird, dass der Vorwurf von Dritten und nicht direkt von den Beklagten stammt, steht dem nicht im Wege\n(Duplik, S. 49). Im Gegenteil, die ehrverletzende Wirkung ist umso grösser, wenn dem\nLeser suggeriert wird, dass Drittpersonen, die mit dem Kläger 1 in einer leitenden Funktion zu tun gehabt hätten, ihm in der Öffentlichkeit Entsprechendes vorwarfen.\n\nInwiefern dieses Werturteil ehemaliger Mitglieder des ________clubs zu ihrem früheren\nPräsidenten auf einem \"wahren Tatsachenkern\" basieren sollte, erläuterten die Beklagten nicht (Duplik, S. 49). Sie vermochten noch nicht einmal hinreichend zu belegen,\ndass tatsächlich ein Leserbrief mit besagtem Inhalt irgendwann und irgendwo publiziert\nwurde (vgl. Klage, S. 65: \"angeblich 'falsches Machtbewusstsein' vorgeworfen hätten\";\nferner Beilage 52 zur Duplik, S. 2 f.). Was es mit dem Sachbehauptungskern dieses gemischten Werturteils auf sich hat, tut aber ohnehin wenig zur Sache. Entscheidend\nwäre, dass das Interesse der Öffentlichkeit, vom Inhalt dieses angeblichen Leserbriefs\nzu erfahren, dasjenige des Klägers 1 an der Vermeidung einer erneuten Verbreitung\nüberwiegt. Dem ist nicht so. Zwar muss sich der Kläger 1 aufgrund seiner beruflichen\nFunktion ein (etwas) höheres Mass an Eingriffen seitens der Presse gefallen lassen (s.\nE. 3.3.3 hiervor), doch hat auch er ein wohlverstandenes Interesse daran, dass nicht\njeder – unbestrittenermassen (Klage, S. 65: \"ausgegraben wird\"; vgl. Klageantwort,\nS. 35 f. und Duplik, S. 49) – länger zurückliegende und dem Privatleben entstammende\nVorwurf ehemaliger Weggefährten von Neuem ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät\n(sog. Recht auf Vergessen; vgl. dazu etwa AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 87 und 778).\n\n4.1.7.5 Schliesslich störten sich die Kläger am Umstand, dass im Textkasten davon die\nRede ist, dass der vom Stadtrat der Klägerin 2 gewählte \"KESB-Leiter\" ein Jahresgehalt von rund Fr. 240'000.00 beziehe. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine\nFalschmeldung, zumal der Kläger 1 bei einem Beschäftigungsgrad von 80% und inkl.\n13. Monatslohn ein Bruttojahresgehalt von Fr. 133'488.15 erzielte (kläg.act. 45). Allerdings verletzt diese Information, mag sie auch unrichtig sein, den Kläger 1 noch nicht in\nseiner Persönlichkeit, und wie es sich damit in Bezug auf das Ansehen der Klägerin 2\nverhält, braucht mangels einer entsprechenden Beanstandung nicht geprüft zu werden\n(Klage, S. 65; Replik, S. 19 f.).\n\n4.1.8 ON-Ausgabe vom 11. Juni 2015\n\n"}