{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.6 ON-Ausgabe vom 19. Februar 2015\n\nDie nächste ON-Ausgabe, welche sich mit dem Thema 'Marco H.' befasste, war jene\nvom 19. Februar 2015. Sie enthält eine Kurznachricht auf der Frontseite, die sich vornehmlich mit den inzwischen aufgelaufenen Kosten des Schiffsaufenthalts und den bis\nanhin erst wenigen (in neun Monaten sechs von 40) bestandenen Wochen befasste\n(kläg.act. 41). Daneben beinhaltet sie einen halbseitigen, vom Beklagten 2 verfassten\nBericht, welcher auf S. 5 unter der Rubrik \"Lokalspiegel\" erschien (kläg.act. 42). Der\nBericht, der in der Mitte eine Grossaufnahme der nachdenklich schauenden Kindsmutter enthält, dreht sich ebenfalls um die Kosten und die Verlängerung der Aufenthaltsdauer aufgrund der bisherigen Benotung des Verhaltens von 'Marco H.', daneben aber\nauch um die wenigen, kurzen und teilweise der fehlenden Verbindung zum Opfer fallenden telefonischen Kontakte zwischen Mutter und Sohn.\n\nVor allem der Bericht bedient sich dabei des gleichen Musters wie schon die ON-\nAusgabe vom 18. Dezember 2014. Auch hier werden zur Umschreibung der fürsorgerischen Unterbringung und der Kindesschutzmassnahme hauptsächlich Ausdrücke verwendet, die beim Leser negative Assoziationen wecken und ausschliesslich dazu dienen, die verfügende Behörde in ein schlechtes Licht zu rücken. In diesem Fall sind dies\nBegriffe wie \"gefangen\", \"verbannt\" (3x) oder \"Schiffs-Inhaftierung\", Wendungen wie\n\"auf dem Schiff gefangen gehalten\" oder \"gewaltsam herbeigeführte Trennung von\nMutter und Sohn\" und schliesslich Sätze wie \"Was für andere eine schöne Kreuzfahrt\nwäre, ist für Marco H. ein Gefängnis\" oder \"Es war die […] Beiständin […], die vorschlug, der [__Kindsmutter__] den Sohn wegzunehmen und aufs Schiff zu verbannen\".\nMit einer \"kritischen\" und \"pointierten\" Meinungsäusserung zur Massnahme, über die\n- 92 -\n\nman sich trefflich streiten kann, hat der Begleitton auch hier wenig zu tun (vgl. Berufung\nBeklagte 2 und 3, S. 32). Er zielt vielmehr direkt auf die verfügende Behörde ab. Diesbezüglich kann weitgehend auf die Ausführungen unter E. 4.1.4 hiervor verwiesen werden. Wiederum mag die unnötige Herabsetzung nicht schon in den Einzelteilen liegen,\nsie ergibt sich jedenfalls aber aus der Summe.\n\n4.1.7 ON-Ausgabe vom 23. April 2015\n\n4.1.7.1 In der Ausgabe vom 23. April 2015 erschien ein fast ganzseitiger Bericht des\nBeklagten 2 mit dem Titel \"Wie die Geheimbehörde KESB mit ihren Klienten umgeht -\nPsychokrieg mit der KESB-Beiständin\". Der Bericht, der sich mit Konflikten zwischen\nder Beiständin [__] und der Mutter von 'Marco H.' sowie einer weiteren Mutter befasst,\nwird ergänzt durch einen Textkasten unten rechts, der die Überschrift trägt, \"Ist A.__\nder richtige KESB-Chef?\" (kläg.act. 44).\n\nVon den sechs Passagen, welche die Kläger an dieser Ausgabe bemängelten (Klage,\nS. 64 f.), beziehen sich nur deren drei unmittelbar auf den Kläger 1 oder auf die KESB\nLinth (\"Verbannung\", \"falsches Machtbewusstsein\", \"Jahressalär von rund 240 000\nFranken\"). Aus dem Kontext kann der Leser dabei klar erkennen, dass das Wort \"deren\" in \"Wer in deren Fänge kommt, hat oft nichts mehr zu lachen\" für die KESB allgemein steht (\"die meistkritisierte Behörde der Schweiz\") und dass mit \"Psychokrieg\" in\nerster Linie die Beiständin, vor allem aber deren Verhalten in einem anderen Fall angesprochen ist (\"[…] gespickt mit Angriffen gegen die [__Herkunft__] Mutter. Psychokrieg\npur!\"). Etwas anders verhält es sich mit der Bezeichnung \"Geheimbehörde KESB\". Mag\ndie negative Konnotation, die sich aus der Verbindung der beiden Begriffe 'geheim' und\n'Behörde' ergibt, auch generell auf die KESB abzielen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3,\nS. 32; Duplik, S. 48), sind es doch Fälle der KESB Linth, die dem Betrachter als Beispiele dafür, wie die \"Geheimbehörde KESB mit ihren Klienten umgeht\", präsentiert\nwerden und ist es deren Direktor \"A._______\", der gemäss dem letzten Absatz sowohl\ndes Berichts als auch des Text-kastens auf Medienanfragen nicht oder nur mit \"vorbereiteten Standardtexten\" bzw. \"Standardfloskeln\" reagiere. Die KESB Linth wird dem\nLeser mithin als repräsentative Vertreterin der \"Geheimbehörde KESB\" präsentiert.\n\n4.1.7.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung \"Geheimbehörde KESB\"\nvon einem merkwürdigen Verständnis der behördlichen Schutzpflichten und der Aufgabenverteilung im Rechtsstaat zeugt. Die KESB erfüllt ihre Aufgaben in einem sehr heiklen, intimen Bereich. Ihre Entscheidungen basieren in aller Regel auf persönlichen, oft\nauch höchst sensiblen bzw. besonders schützenswerten Daten (vgl. zum Begriff Art. 1\nAbs. 1 lit. b DSG SG [sGS 142.1]) über die Betroffenen und allenfalls auch über deren\nUmfeld (HUBER, FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 22.133; CHK ZGB-\n- 93 -\n\n"}