{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4.1.4.2 Soweit die Beklagten 2 und 3 der Meinung sind, der fragliche Artikel sei insgesamt schon dadurch gerechtfertigt, dass er für den Leser erkennbar eine Dritt- bzw. Expertenmeinung zum Jugendschiff wiedergebe (Berufung, S. 31), verkennen sie, dass\ndies nur die allgemeine Kritik an dieser Therapieform rechtfertigen könnte. Diese steht\nhier indes nicht im Vordergrund, da die Klägerin 2 davon höchstens mittelbar betroffen\nist. Werden einzelne Aspekte des Jugendschiffs mit einem \"Gefängnis\" verglichen oder\nals \"schlimmer als ein Gefängnis\" bezeichnet, wird die KESB Linth dadurch entgegen\nder Auffassung der Kläger (Klage, S. 61 und 206-213) noch nicht in ein so schlechtes\nLicht gerückt, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden könnte;\naus dem Kontext erschliesst sich dem Durchschnittsleser nämlich jeweils ohne Weiteres, auf welche nicht unwahren Tatsachen (fehlende Aufsichtsmöglichkeit; faktischer\nEinschluss) sich diese Vergleiche bzw. Werturteile beziehen, sodass er sie grundsätzlich als Ausdruck einer pointierten Meinung einzuordnen weiss. Problematisch werden\ndie Umschreibungen des Schiffs als \"Gefängnis\" (3x) und erst recht des Zustands von\n'Marco H.' als \"gefangen\" (2x) hingegen (erst) dadurch, dass sie sich nahtlos in die Ansammlung abwertender Ausdrücke für die von der KESB Linth verfügte Kindesschutzmassnahme einreihen und insofern dazu beitragen, das persönlichkeitsverletzende und\nbereits in früheren Ausgaben angerissene Bild einer unbarmherzigen Behörde zu bewirtschaften bzw. aufrechtzuerhalten. Inwiefern an einer solch abschätzigen Tonart\n(\"Auf Schiff gefangen\", \"Kinderrechte werden mit Füssen getreten\", \"Verbannung\",\n\"Entführung\", \"zwangshaften Einweisung\", \"Verbannung auf das Meer\", \"schlimmer als\nein Gefängnis\", \"Gefängnis\", \"den Jungen aufs Jugendschiff zu verbannen\", \"dort gefangen\"), die in der Summe nichts anderes bezweckt, als die verfügte Kindesschutzmassnahme unter geflissentlicher Ausserachtlassung ihrer eigentlichen Stossrichtung\n(Kindeswohl) schlecht zu machen, in irgendeiner Weise ein schutzwürdiges Interesse\nbestanden haben soll, können die Beklagten 2 und 3 nicht erklären – nicht mit der\nSkepsis, die dieser Therapieform seitens der Fachwelt entgegenschlug, und ebenso\nwenig mit ihrer letztlich wider besseres Wissen erfolgenden Behauptung, wonach die\nSchiffstherapie auf einer fehlenden Rechtsgrundlage beruhe (Berufung, S. 31; Klageantwort, S. 30; Replik, S. 45 f.). Mit Letzterem weisen sie im Endeffekt nur auf eine\nweitere, keineswegs unbedeutende Ungenauigkeit im fünften Abschnitt des fraglichen\nBerichts hin, die darin besteht, dass das zuständige Jugendamt die Heimbewilligung für\ndas Jugendschiff nicht zu entziehen, sondern die bis 1. August 2016 befristete Bewilligung nicht mehr zu verlängern beabsichtigte (vgl. Klageantwort, S. 30-34). Es bleibt\ndemnach dabei, dass die Wortwahl und der Ton des Artikels für den redaktionellen Teil\neiner (Gratis-)Wochenzeitung, in welcher der Durchschnittsleser nicht von vornherein\nmit polemischer und völlig unsachlicher Berichterstattung rechnet, unangebracht ist und\ndie Klägerin 2 dadurch unnötig verletzt wird.\n\nSchliesslich lässt sich auch der Vorwurf nicht rechtfertigen, die KESB Linth habe durch\nihren Entscheid zur Unterbringung von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff möglicherweise\n- 89 -\n\ngegen das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verstossen.\nZwar kann diese Spekulation als solche nicht wahrheitswidrig sein, zumal die Vermutung eines Rechtsverstosses immer auch eine Wertungskomponente beinhaltet und\ndaher ein (gemischtes) Werturteil darstellt. Den Klägern ist jedoch insoweit zuzustimmen (vgl. Klage, S. 216), als sich das Werturteil hier auf einen unzutreffenden Sachbehauptungskern stützt. Der Bericht verweist hierfür (\"siehe Box\") auf den Textkasten\n\"Was bisher geschah\". Dort werden ähnlich wie schon in der Ausgabe der Vorwoche\ndie wesentlichen Elemente weggelassen und stattdessen andere, unwesentliche Elemente betont, sodass das, was dem Leser als Hintergrund der Massnahme präsentiert\nwird, letztendlich kaum noch etwas mit dem gemein hat, was die KESB Linth zu ihrer\nVerfügung veranlasste (vgl. dazu kläg.act. 15, S. 2-3; auch kläg.act. 16, S. 2-5;\nkläg.act. 17, S. 5-8). Insgesamt wird dem Leser dadurch der Eindruck vermittelt, es\nhätte keine sorgfältige Abwägung zwischen den Freiheitsrechten der Betroffenen und\nden Gründen, die für eine Einschränkung derselben sprachen, stattgefunden, wovon\nunter Miteinbezug der beiden Rechtsmittelverfahren wahrlich keine Rede sein kann\n(vgl. kläg.act. 15, S. 4 f.; kläg.act. 16, S. 15-19; kläg.act. 17, S. 8-11). Aus demselben\nGrund unhaltbar (d.h. weil ebenfalls auf eine fehlende Interessenabwägung schliessen\nlassend) ist denn auch der Titel \"Kinderrechte werden mit Füssen getreten\", was so viel\nheisst, wie Kinderrechte seien grob missachtet worden.\n\n4.1.5 ON-Ausgabe vom 8. Januar 2015\n\nAn der ersten ON-Ausgabe des Jahres 2015 vom 8. Januar 2015 (kläg.act. 40) störten\ndie Kläger ein vom Beklagten 2 mit der Schriftstellerin K._______ geführtes Interview\n(E. 4.1.5.1) sowie ein redaktioneller Kommentar desselben (E. 4.1.5.2).\n\n4.1.5.1 Die beanstandete Passage des Interviews mit dem Titel \"KESB Zugriffe auf\nKinder – Die KESB treibt Menschen in die Verzweiflung\" lautet folgendermassen:\n\n\"[…]\nK._______, Sie wehren sich gegen die KESB. Nun ereignete sich der Fall Natalie K. Die Mutter\nbrachte ihre beiden Kinder um, weil die KESB sie ihr weggenommen und in ein Heim gesteckt\nhat. Sehen sie Parallelen zum Fall des 14-jährigen Jungen in [_Gemeinde_], der von der KESB\nauf ein Jugendschiff verbannt wird?\nSelbstverständlich. In beiden Fällen masst sich die KESB an, den Eltern ihre Kinder wegzunehmen.\nEin unglaublicher Vorgang.\"\n\n"}