{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nAuch in der Folgeausgabe der ON vom 18. Dezember 2014 erschien auf S. 5 unter der\nRubrik \"Lokalspiegel\" ein vom Beklagten 2 verfasster ausführlicher Bericht zu 'Marco\nH.' mit dem Titel \"[_Herkunft_] Junge auf dem Schiff gefangen / Jugendschiff – Kinderrechte werden mit Füssen getreten\" (kläg.act. 36). Anstoss nahmen die Kläger am\nzweiten Teil des Titels, an der mehrfachen ausdrücklichen oder sinngemässen Umschreibung des Jugendschiffs als Gefängnis (\"[_Herkunft_] Junge auf dem Schiff gefangen\"; \"schlimmer als ein Gefängnis\" [2x]; \"Das Schiff ist ein Gefängnis\"; \"Seither ist\ner dort gefangen\") sowie an der Bezeichnung der Unterbringung als \"Verbannung\" (\"ob\nmit der Verbannung von Marco H.\"; \"Der aufs Meer verbannte [_Herkunft_] Marco\";\n\"Die Verbannung auf das Meer\"; \"den Jungen aufs Jugendschiff zu verbannen\") oder\nals \"Entführung\" (Klage, S. 61). Dazu was folgt:\n\n4.1.4.1 Schon der Titel und die Aufmachung des fraglichen Berichts (prominent platziertes Bild von 'Marco H.' in Matrosenuniform [verpixelt] mit der Bildlegende \"Der aufs\n- 87 -\n\nMeer verbannte [_Herkunft_] Marco (14) mit Betreuerin: Verstossen die Sozialinstitutionen gegen seine fundamentalen Rechte?\") suggerieren dem Leser einen Justizskandal. Im Begleittext wird dem Leser alsdann – etwas dezenter – die Botschaft vermittelt,\ndass die \"Schiffstherapie\" in einem potentiellen Konflikt mit der \"UNO-Konvention zu\nden Grundrechten eines jeden Kindes\" stünde und deshalb unvertretbar, kindesunwürdig oder eben – nach Einschätzung der zitierten und abgebildeten Präsidentin des Vereins [__Name des Vereins__] – \"für Minderjährige\" \"'strikte' abzulehnen\" sei. Indem\n'Marco H.' dem Leser bereits im Lead als Junge beschrieben wird, der von der KESB\naufs Jugendschiff \"verfrachtet\" worden sei, und die völkerrechtsbasierte Kritik in den\nersten beiden Absätzen am Entscheid ansetzt, ihn fürsorgerisch auf dem Jugendschiff\nunterzubringen, gerät auch die KESB Linth in den Fokus des Artikels. Diese ist es, die\nin den Augen des regelmässigen Lesers der ON hinter der Massnahme steckt, was im\nTextkasten \"Was bisher geschah\" nochmals ausdrücklich betont wird (\"KESB Linth\"\n[2x]). Sie und ihr Direktor, d.h. der Kläger 1, sind es aber auch, gegen die 'Marco H.'\nnach Meinung des Autors des Berichts als Erwachsener dereinst klagen könnte, \"weil\nihm mit 14-Jahren seine Rechte genommen\" worden seien (Abs. 6). Insgesamt mag\nzwar die Situation von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff im Vordergrund der fraglichen\nAusgabe stehen, doch wird die KESB Linth darin nebenbei – wie schon in den Ausgaben vom 9. Oktober und 11. Dezember 2014 – als (erbarmungslose) Behörde dargestellt, welche für die bedauernswerten Umstände des Jungen verantwortlich sei und damit möglicherweise gegen Rechte verstossen habe, deren Einhaltung hierzulande an\nsich eine Selbstverständlichkeit sein sollte (vgl. Klage, S. 216). So werden zur Umschreibung der Kindesschutzmassnahme nicht wertneutrale Begriffe, sondern fast ausnahmslos solche verwendet (z.B. \"verfrachtet\", \"Verbannung\", \"Entführung\", \"zwangshaften Einweisung\"), die geeignet sind, beim Leser negative Assoziationen zu wecken\nund den Eindruck zu vermitteln, die KESB Linth habe den bemitleidenswerten Jungen\n(vgl. Textkasten) abgeschoben, abgestraft oder unschädlich gemacht. In dieses Bild\npasst nicht nur der Titel (\"Kinderrechte werden mit Füssen getreten\"), der dem Leser im\nGedächtnis haften bleibt, auch wenn er sein Augenmerk dem Inhalt des Berichts zuwendet, sondern auch der Umstand, dass im Bericht zu guter Letzt die Frage aufgeworfen wird, was 'Marco H.' eigentlich von den Verdingkindern unterscheide, denen vor\nJahrzenten ihre Rechte genommen worden seien. Insofern besteht entgegen den anderslautenden Bekundungen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 31; Duplik, S. 45) sehr\nwohl ein Konnex zwischen der im fraglichen Artikel geübten Kritik und der Klägerin 2.\nDieser stark an die Emotionen der Leserschaft appellierende Artikel war geeignet, bei\neinem grossen Teil der Adressaten, die von einer KESB ein fürsorgliches und gesetzestreues Verhalten erwarten (vgl. Klage, S. 216), Gefühle des Missmuts, der Geringschätzung, ja sogar des Abscheus gegen die KESB Linth zu erwecken.\n- 88 -\n\n"}