{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nSoweit die Beklagten zur Rechtfertigung ausführten, \"darüber dürfe berichtet werden\"\nund \"die These, dass es [hier womöglich] um Macht[durchsetzung] ging, ist zulässig\"\n(Klageantwort, S. 28; Duplik, S. 45 und 99), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie gerade in dieser Ausgabe einem allfälligen Informationsauftrag nicht ansatzweise gerecht\nwurden. Bei allem Verständnis für das Anliegen, den Direktbetroffenen von behördlichen Massnahmen und Handlungen Gehör zu verschaffen, geht es nicht an, deren\nSichtweise unreflektiert zu übernehmen und dem Leser verstärkt durch vereinzelte irreführende Einschübe seitens der Redaktion auch noch als die durch investigativen Journalismus hervorgebrachte ungefärbte Wahrheit zu verkaufen. Auf diese Weise werden\nin der fraglichen Ausgabe die ernsthaften und keineswegs erst seit dem Pubertätsalter\nbestehenden Probleme von 'Marco H.' (kläg.act. 7; kläg.act. 9; kläg.act. 16, S. 2-4 und\n15 ff.; kläg.act. 17, S. 2-3, 5-9 und 11) unter den Tisch gekehrt und stattdessen Elemente wie der vermeintliche Konflikt zwischen der Beiständin und der Kindsmutter, die\njedenfalls phasenweise guten schulischen Leistungen (vgl. KAB 2) oder die zahlreichen\npositiven Charakterzüge von 'Marco H.' (vgl. kläg.act. 8, S. 4; kläg.act. 13 f.;\nkläg.act. 17, S. 9) in den Vordergrund gerückt, die nicht im Geringsten etwas mit der\nfürsorgerischen Unterbringung auf dem Jugendschiff zu tun hatten. Gerade weil es sich\nbei 'Marco H.' um einen aufgeweckten, umgänglichen und liebevollen Jugendlichen\nhandelte, der sich von klein auf bestimmte Verhaltensmuster angewöhnt hatte, von denen ihn seine Mutter nicht abbringen konnte, sondern ihn eher noch darin bestärkte\nund die ihm im schulischen Alltag und im Umgang mit Mitschülern und Autoritätspersonen erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, erachteten es die mit dem Fall befassten Instanzen – nachdem alle anderen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft worden waren –\nzur Förderung seiner Entwicklung und seines Reifeprozesses als notwendig, ihm abseits von seinem bisherigen Umfeld eine klare Führung und Tagesstruktur sowie eine\nengmaschige Betreuung zukommen zu lassen, wie dies so nur auf dem Jugendschiff\nmöglich sei (kläg.act. 15, S. 2-5; kläg.act. 16, S. 13-19; kläg.act. 17, S. 8-11).\n\nAuch für das Verständnis der Weigerung der KESB Linth, einen Wechsel in der Person\ndes Beistandes vorzunehmen, macht es einen gewichtigen Unterschied, ob die Fremdplatzierung dem Leser mehr oder weniger als Auswuchs eines Konfliktes zwischen der\nBeiständin und der Kindsmutter oder aber – wie es in den Augen dreier unabhängiger\nInstanzen der Fall war (kläg.act. 15-17) – als eine offensichtlich notwendige Massnahme zur Abwendung einer akuten Gefährdung des Kindeswohls präsentiert wird. So\nwie die Sachlage im Gesamtkontext daherkommt, kann der Durchschnittsleser unmöglich von sich aus auf die Idee kommen, dass das fehlende Problembewusstsein der\nMutter, von dem auch der geschilderte Konflikt mit der Beiständin zeugt (kläg.act. 15,\nS. 1), gerade mit ein Grund dafür gewesen sein könnte, dass im Jahr 2008 überhaupt\neine Erziehungsbeistandschaft hatte errichtet und 'Marco H.' sechs Jahre später dennoch auf dem Jugendschiff hatte platziert werden müssen (vgl. kläg.act. 7; kläg.act. 8,\nS. 4; kläg.act. 13 f.; kläg.act. 15; kläg.act. 17, S. 9). Ebenso wenig kann der kritische\n- 86 -\n\nDurchschnittsleser sich so ausmalen, dass die Kindsmutter ähnliche Vorwürfe auch gegenüber den beiden Amtsvorgängerinnen der fraglichen Beiständin geäussert hatte o-\nder dass sie sich mit ihrem (ersten) Gesuch aus dem Jahr 2012 der Beistandschaft als\nsolcher und nicht einer bestimmten amtsführenden Person hatte entledigen wollen (vgl.\nkläg.act. 8). Mag Letzteres im Bericht auch Erwähnung finden (\"Aufhebung der Beistandschaft\" [kläg.act. 34]), wird es dem Leser kurzerhand doch so verkauft, als ob es\nsich dabei um das Gleiche gehandelt habe, wie beim späteren Gesuch um einen Beistandswechsel (\"neues Gesuch\"; \"Doch die KESB Linth wehrte wieder ab\"\n[kläg.act. 34]; vgl. auch \"weigert sich die KESB mit allen Mitteln\" [kläg.act. 35]).\n\nLosgelöst von all diesen (diskreten) Fehlinformationen rechtfertigt es der Umstand,\ndass sich die KESB Linth zu den Gründen für die einmalige Verweigerung eines Beistandswechsels nicht äussern wollte (\"keine Kommentare\") und insofern darüber Ungewissheit bestand, noch lange nicht, ihr sachfremde Motive zu unterstellen. Die Mitglieder der KESB Linth unterstehen einer umfassenden (bundesrechtlichen) Verschwie-\ngenheits- und (kantonalrechtlichen) Geheimhaltungspflicht (Art. 451 ZGB; BSK ZGB I-\nGEISER, Art. 451 N 9; Art. 99 Gemeindegesetz [GG, sGS 151.2]), welche es ihnen verbieten, (ohne Einwilligung oder Ermächtigung) mit Details eines bestimmten Falles an\ndie Öffentlichkeit zu gelangen (vgl. Art. 320 StGB). Schliesslich trifft es nicht zu, dass\ndie Vorinstanz die Berichterstattung zu 'Marco H.' bis und mit dieser Ausgabe als unproblematisch erachtete (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 30). Auf S. 79 des angefochtenen Entscheids hielt sie lediglich fest, dass die Wortwahl ab der nächsten Ausgabe\nvom 18. Dezember 2014 zunehmend harsch werde (vgl. vi-Entscheid, S. 89).\n\n4.1.4 ON-Ausgabe vom 18. Dezember 2014\n\n"}