{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nWas dem (Durchschnitts-)Leser dann aber im fraglichen Artikel vorgesetzt wird, lässt\ndie beschriebenen Stellen endgültig nicht mehr harmlos erscheinen. Der Grund hierfür\nliegt darin, dass der Beklagte 2 in seinem Bericht zum Konflikt zwischen der Kindsmutter und der Beiständin sowie zur Weigerung der KESB Linth, dem Wunsch der Mutter\n- 84 -\n\nnach einem Beistandswechsel zu entsprechen, Drittaussagen konsequent, unvermittelt\nund selektiv mit eigenen Rechercheergebnissen anreichert, um beides zusammen als\nFrüchte seines Enthüllungsjournalismus zu präsentieren. Der Bericht erzählt basierend\nauf Drittaussagen der Kindsmutter, ihres Ex-Lebenspartners sowie der Gotte von\n'Marco H.' die Geschichte eines ganz normalen Jungen, der erst im Pubertätsalter aufgrund einer dannzumal in\nErscheinung getretenen Verhaltensstörung sowie eines Übergriffs durch einen Mitschüler etwas schwierig geworden sei und dessen eigentliches Problem darin liege, dass\ndie eingesetzte Beiständin, anstatt seiner Mutter mit Rat und Tat zur Seite zu stehen,\nmit dieser einen regelrechten Machtkampf führe, welcher am Ursprung der Fremdplatzierung gestanden habe bzw. in einem Antrag der Beiständin auf Obhutsentzug und\nfürsorgerische Unterbringung gegipfelt sei. Zur Stärkung dieses Narrativs werden Drittaussagen miteinander verknüpft (\"Dasselbe sagt\"), mit Aktenzitaten ergänzt (\"Protokoll\nder Vormundschaftsbehörde vom 18.12.2012\"; \"[…], wie es im Protokoll heisst\") und\nÜberleitungen verwendet wie \"doch von 'Rat und Tat' geht aus den umfangreichen Akten, welche den ON vorliegen, wenig hervor\", \"So ist es nicht verwunderlich\", \"kann […]\neinfach aus den Akten lesen\" oder \"Klar, dass\". Überall drängt sich dem Leser der Eindruck auf, dass es sich dabei nicht nur um die (parteiische) Sichtweise naher Angehöriger, sondern um das Ergebnis ausgiebiger Recherche handle. Wird in der beschriebenen Form eine Sachlage dargestellt, die in den Augen eines Durchschnittslesers geradezu nach einer Auswechslung der Beiständin schreien muss, die KESB Linth daraufhin als eine Behörde präsentiert, die das nun schon zum zweiten Mal grundlos verweigere, und anschliessend die Frage aufgeworfen, ob es um Macht gehe, liegt darin\nnichts anderes als die (implizite) Aussage des Autors, dass es angesichts der Beharrlichkeit und Unbegründetheit der Weigerungshaltung um Machtausübung gehen dürfte.\nDies ergibt sich umso deutlicher aus dem angefügten Nebensatz (\"was der unkontrollierbaren Behörde quer durchs Land vorgeworfen wird\"), mit dem der Autor in subtiler\nWeise versucht, den Leser durch Hinweis auf die gesamtschweizerische Verbreitung\ndieses Vorwurfs von dessen Begründetheit zu überzeugen (sog. argumentum ad populum). Deutlich wird das Gesagte aber auch aus dem Gesamtkontext der Ausgabe, zumal darin nicht weniger als vier Mal gefragt wird, ob es der Klägerin 2 um Machdurchsetzung gehe (vgl. Vorspann Kurznachricht [kläg.act. 33] sowie Titel, Untertitel und\nTextpassage des Berichts [kläg.act. 34), sodass der durchschnittliche Leser diese (rhetorische) Frage allein schon aufgrund der stetigen Wiederholung als impliziten Ausdruck einer Meinung bzw. eines Vorwurfs verstehen musste. Der spekulative Vorwurf,\nohne legitimen Grund auf einer gescheiterten Beiständin zu beharren, um gegenüber\nder Kindsmutter Macht zu demonstrieren, was in etwa der Begriffsdefinition von Willkür\nentspräche (vgl. www.duden.de), rührt in klarer Weise an der Persönlichkeit der Klägerin 2.\n- 85 -\n\n"}