{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nWas eine allfällige Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse anbelangt,\nist festzuhalten, dass einiges der erwähnten Interviewpassage der Wahrheit entsprach.\nEs ist zutreffend, dass 'Marco H.' mit zwei sog. _____füssen zur Welt gekommen war,\ndass die KESB Linth im Vorfeld ihres Entscheids keine Prüfung der Schiffstauglichkeit\ndurchgeführt hatte (vgl. kläg.act. 16, S. 17) – wobei die Kindsmutter solches auch erst\nspäter verlangt hatte (vgl. Klageantwort, S. 25) – und dass Dr. med. J.________, leitender Arzt Abteilung Kinderorthopädie des [___Name des Spitals___], in Reaktion auf\neine Besprechung mit der Kindsmutter am [_Datum_] 2014 ein Schreiben zu 'Marco H.'\nverfasst hatte (KAB 11). Darin bot er diesen allerdings nicht zu einem Untersuch auf,\nsondern empfahl einen solchen, und auch das nur, weil 'Marco H.' nach den Schilderungen seiner Mutter in den Monaten seit Beginn des Schiffsaufenthalts regelmässig\nüber belastungsabhängige Schmerzen in beiden Füssen geklagt habe (vgl. KAB 10, 11\nund 13). Gerade an diesem letzten Punkt scheitert eine Rechtfertigung, denn die be-\nhauptungs- und beweisbelasteten Beklagten (s. E. 3.1.1 hiervor) haben noch nicht einmal behauptet, geschweige denn zum Beweis verstellt, dass 'Marco H.' tatsächlich an\nregelmässigen Fussschmerzen gelitten habe (vgl. Klageantwort, S. 25-28; Duplik,\nS. 43, 98 und 99); die Akten legen jedenfalls eher das Gegenteil nahe (KAB 14;\nkläg.act. 16, S. 14 f.; kläg.act. 17, S. 10). Gab es jedoch keine solchen Schmerzen, wovon nach dem Gesagten auszugehen ist, gab es auch keinen Grund und erst recht\nkeine Dringlichkeit dafür, die Erziehungsmassnahme zu unterbrechen, um 'Marco H.'\neiner Untersuchung in der Schweiz zuzuführen (vgl. KAB 10). Weshalb es abgesehen\ndavon zum Informationsauftrag der Presse gehören soll, die Sachlage so darzustellen,\nals ob sich niemand (weder die KESB Linth, die Beiständin noch sonst wer) um die Gesundheit des Jungen kümmern würde, obwohl zum Zeitpunkt der Publikation des Interviews durch die von der VRK verfügten Massnahmen längst sichergestellt war, dass\nder Problematik mit den _____füssen auf dem Schiff Aufmerksamkeit geschenkt wurde\n(kläg.act. 16, S. 17; kläg.act. 17, S. 10; RAB 14), vermochten die Beklagten ebenso\nwenig zu erläutern. Wie ebenfalls schon gesagt (E. 3.1.3.1 hiervor), können sie sich dabei der Verantwortung für den Inhalt ihrer Veröffentlichungen nicht einfach mit dem Hinweis entziehen, sie hätten bloss \"tatsächlich gemachte Drittäusserungen\" weitergegeben (vgl. Duplik, S. 43), erst recht nicht, nachdem sie diesen Drittäusserungen zusätzlich eine gewisse Objektivität verliehen hatten. Da der Sachbehauptungskern der strittigen Interviewpassage genau in den persönlichkeitsrelevanten Punkten nicht zutrifft und\ndie KESB Linth in ein falsches Licht rückt, lässt sich folgerichtig auch das darauf aufbauende heftige Werturteil der Kindsmutter (\"Das ist Kindeswohlgefährdung, nichts anderes\") durch kein überwiegendes Interesse rechtfertigen. An der Sache vorbei geht es\n- 83 -\n\nschliesslich, wenn die Beklagten 2 und 3 die Rechtmässigkeit des Kommentars zu verteidigen versuchen (Berufung, S. 30). Dieser wurde von den Klägern nicht beanstandet.\n\n4.1.3 ON-Ausgabe vom 11. Dezember 2014\n\nNachdem in der Zwischenzeit der Fall 'Samuel' Eingang in die Berichterstattung der ON\ngefunden hatte (s. dazu E. 4.2 hernach), erschienen erstmals wieder in der Ausgabe\nvom 11. Dezember 2014 auf der Frontseite eine Kurznachricht (kläg.act. 33) sowie auf\nS. 5 unter der Rubrik \"Lokalspiegel\" ein vom Beklagten 2 verfasster Bericht samt\nTextkasten zum Fall 'Marco H.' (kläg.act. 34). Die Kurznachricht, die den Haupttitel \"Jugendschiff – Haben Behörden versagt?\" trägt, und der Bericht mit der fettgedruckten\nSchlagzeile \"Machtspiel? KESB Linth beharrt auf gescheiterter Beiständin\" befassen\nsich mit dem vermeintlichen Konflikt zwischen der Mutter von 'Marco H.' und dessen\nBeiständin sowie der Weigerung der KESB Linth, die Beiständin auszuwechseln. Im\nunterhalb des Berichts platzierten Textkasten beschreiben verschiedene Personen aus\ndem weiteren Umfeld von 'Marco H.' (u.a. Nachbarin und ehemalige Lehrerein), wie sie\nihn als einen aufgeweckten, umgänglichen und hilfsbereiten Jugendlichen kennengelernt und wahrgenommen hätten. Die Kläger empörten sich sowohl über den Titel des\nBerichts als auch über eine Textpassage desselben, die sich im vierten Abschnitt unter\nder Überschrift \"Geht es um Macht?\" wiederfindet und wie folgt lautet: \"Warum sich die\nKESB gegen einen Beistandswechsel wehrt, ist schleierhaft. Geht es um Macht, was\nder unkontrollierbaren Behörde quer durchs Land vorgeworfen wird?\"\n\nIsoliert betrachtet mag die beanstandete Textpassage eher unproblematisch erscheinen, zumal sie durch die Frageform und die Begriffe \"schleierhaft\" (worunter unerklärlich bzw. ein Rätsel sein verstanden wird [vgl. www.duden.de]) sowie \"vorgeworfen\"\neine gewisse Relativierung erfährt und sich das Wort \"unkontrollierbar\" offenkundig\n(\"quer durchs Land\") auf die KESB allgemein bezieht. Obwohl auch im beanstandeten\nTitel hinter der Wendung \"Machtspiel\" ein Fragezeichen gesetzt wurde, erscheint dieser demgegenüber schon für sich genommen nicht unbedenklich, enthält er im Weiteren doch ein gemischtes Werturteil (\"gescheiterter Beiständin\"), an welches insbesondere in Verbindung mit der anfänglichen Frage ein tatsachenbasierter Vorwurf an die\nnamentlich genannte KESB Linth geknüpft ist. Abstellend auf die Information im zweiten Teil wird der Leser somit bereits einleitend mit der Frage konfrontiert, ob es sich\nbeim Beharren auf einer gescheiterten Beiständin um ein Machtspiel der KESB Linth\nhandle.\n\n"}