{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDazu gilt es was folgt auszuführen: Der Sinn der Bezeichnung \"Sozialwahnsinn\", die\nsich im Obertitel der Nachricht und des Berichts findet, erschliesst sich dem Leser erst,\nwenn er die ganze Geschichte liest. In Anbetracht des Gesamtkontexts der fraglichen\nAusgabe zielt der Begriff \"Sozialwahnsinn\" genauso wie die beiden beanstandeten\nAussagen in der Kommentarspalte darauf ab, die zur Therapie eines verhaltensauffälligen Jugendlichen gewählte Massnahme im Hinblick auf ihre vom Gemeinwesen zu tragenden Kosten als unvernünftig oder unverschämt zu bezeichnen. Dem kritischen\nDurchschnittsleser erhellt, dass die Autorschaft die Auffassung vertritt, dass die Kosten\ndieser als \"Luxustherapie\" oder \"Segeltörn\" bezeichneten Massnahme in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Nutzen derselben stehen bzw. konventionellere und billigere\nMassnahmen (z.B. Internat oder Arbeit auf dem Bauernhof [insbes. kläg.act. 25]) es\nauch getan hätten. Insofern berufen sich die Beklagten vergeblich darauf, dass die strittigen Äusserungen keinen erkennbaren Bezug zur KESB Linth aufwiesen (Replik,\nS. 43); die Publikationen drehen sich um ein einziges Thema, sodass der Durchschnittsleser unter 'Sozialämter, die unverfroren mit dem Geld der Bürger umgehen',\nund \"Sozialwahnsinn\" gar nichts anderes verstehen konnte als die KESB Linth und deren Verfügung in Sachen 'Marco H.'. Ob im Vorwurf, die KESB Linth lasse einem verhaltensauffälligen Jugendlichen auf Kosten des hart arbeitenden Steuerzahlers eine\n- 80 -\n\nLuxusbehandlung zukommen, tatsächlich schon eine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken ist, kann offenbleiben; jedenfalls wöge diese nicht besonders schwer, da auch\ndem durchschnittlichen Leser einer solchen Regionalzeitung geläufig sein dürfte, dass\nbei der Anordnung einer Kindesschutzmassnahme nicht das Kriterium der Preisgünstigkeit im Vordergrund steht.\n\nOhnehin wäre eine solche Persönlichkeitsverletzung aber auch gerechtfertigt: Zu jener\nZeit war anhand eines anderen in die Schlagzeilen geratenen Jugendlichen ('Carlos'\nbzw. [Name]), auf den sowohl der Vorspann der Nachricht als auch Titel und Text des\nBerichts Bezug nehmen, ein landesweiter Diskurs über aussergewöhnliche Resozialisierungsmassnahmen (Boxtraining; Einzelsetting) und deren Kosten entbrannt. Seitens\nder Beklagten bestand daher durchaus ein Interesse daran, die Leserschaft ihrer Zeitung über eine ebenfalls nicht gerade alltägliche und kostengünstige Kindesschutzmassnahme aus der Region sowie ihre Haltung dazu zu informieren. Sodann entsprachen die in den Publikationen präsentierten Kosten ungefähr dem, wovon damals tatsächlich auszugehen war (Klage, S. 56; Replik, S. 14; kläg.act. 15, S. 3; kläg.act. 20),\nund wenden die Beklagten 2 und 3 zu Recht ein (Berufung, S. 29 f.), dass die Leser im\nHauptbericht im Grossen und Ganzen wahrheitsgetreu über die Hintergründe der Massnahme (vgl. kläg.act. 25 mit kläg.act. 15, S. 1-3; kläg.act. 16, S. 2-5; kläg.act. 17, S. 2-\n3; auch Klage, S. 57) und über die Tatsache informiert wurden, dass die Mutter von\n'Marco H.' die Sache erfolglos an die Rechtsmittelinstanzen (kläg.act. 16 und 17) weitergezogen hatte (kläg.act. 25), wobei das Interview mit dem Kläger 1 nicht in dieser,\nsondern in der nächsten ON-Ausgabe vom 2. Oktober 2014 abgedruckt wurde\n(kläg.act. 27 f.; vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 30). Nichtsdestotrotz war es dem\nPublikum nach dem Gesagten möglich, den Sachverhalt einigermassen zutreffend zu\nerfassen und sich basierend darauf eine eigene Meinung zu bilden. Unter diesen Umständen sprengen die drei Äusserungen, bei denen es sich auch für den Durchschnittsleser erkennbar um (gemischte) Werturteile des Verfassers handelt, den Rahmen des\nHaltbaren nicht, mögen sie auch plakativ daherkommen, an die Missgunst des Lesers\nappellieren und ausblenden, dass die Unterbringung von 'Marco H.' in einer vergleichbaren Einrichtung im Inland womöglich noch teurer zu stehen gekommen wäre (vgl.\nKlage, S. 56; kläg.act. 21). Im Rahmen der damals doch heftig geführten und ohne\nWeiteres im öffentlichen Interesse liegenden Diskussion über das Kosten-Nutzen-Ver-\nhältnis von Resozialisierungs- resp. Erziehungsmassnahmen sind – innerhalb gewisser\nGrenzen – auch Dysphemismen wie \"Sozialwahnsinn\" und provokative Wortmeldungen\nhinzunehmen.\n\n4.1.2 ON-Ausgabe vom 9. Oktober 2014\n- 81 -\n\nWährend die Folgeausgabe vom 2. Oktober 2014 seitens der Klägerschaft zu keinerlei\nBeanstandungen Anlass gab, erhielten dort doch sowohl der Kläger 1 als auch der Gemeindepräsident von [_Gemeinde_] Gelegenheit, ihre grundsätzlichen Überlegungen\nzum Fall 'Marco H.' zu schildern (kläg.act. 26-28; Klage, S. 58; vgl. auch vi-Entscheid,\nS. 77), befasste sich auch die übernächste Ausgabe mit dem Thema 'Marco H.'. Im Fokus dieser Ausgabe vom 9. Oktober 2014 steht dabei dessen Mutter, welche – wie mit\neinem Bild und einer Kurznachricht auf der Frontseite angekündigt (kläg.act. 29) – in\neinem fast ganzseitigen Interview auf S. 5 ausführlich ihre Sicht der Dinge präsentierte.\nAnstoss nahmen die Kläger dabei an folgender Passage des u.a. vom Beklagten 2 geführten Interviews (kläg.act. 30):\n\n"}