{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nSchliesslich ist auf die Frage einzugehen, inwiefern der Wahrheitsgehalt der streitigen\nPresseäusserungen bei der Rechtfertigung einer Medienkampagne eine Rolle spielt\n(vgl. dazu Berufung Beklagte 2 und 3, S. 103-105). Zwar hielt das Bundesgericht in\nBGE 143 III 297 E. 6.7.2 fest, \"dass einzelne Medienberichte unwahre Tatsachen enthalten hätten, beschlägt nicht die Rechtfertigung der Medienkampagne\". Bereits im Folgesatz fügte es jedoch konkretisierend an, dass es \"bei dieser Persönlichkeitsverletzung nicht um den Wahrheitsgehalt einzelner Berichte, sondern um den Verlust an Privatsphäre\" gehe (Hervorhebung hinzugefügt). Insofern leuchtet die erwähnte Erkenntnis ohne Weiteres ein, darf eine Person doch auch durch wahre Berichterstattung nicht\n- 78 -\n\nohne ein berechtigtes Interesse an der Ausbreitung vor der Öffentlichkeit blossgestellt\nwerden (vgl. HAUSHEER/ AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.105; NOBEL/W EBER, a.a.O., § 4\nN 90; vgl. die Hinweise in E. 3.1.3.2 hiervor). Darum geht es indessen vorliegend nicht.\nZunächst einmal besteht an der Funktionsweise einer KESB – jedenfalls im Grundsatz\n– durchaus ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weshalb sich auch der Kläger 1\nals deren (ehemaliger) Präsident eine Berichterstattung mit Namensnennung (vgl. BGE\n126 III 209 E. 4) sowie auf beruflicher Ebene ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit\nund Kritik gefallen lassen muss (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.138), selbst\nwenn ihn dieses Amt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 186)\nnoch lange nicht zu einer sog. Person der Zeitgeschichte bzw. des öffentlichen Lebens\nmacht (zu diesem Begriff BGE 127 III 481 E. 2.c; BGer 5A_658/2014 E. 5.1-5.7; vgl.\nauch Berufungsantwort Kläger, S. 116). Im zu beurteilenden Fall steht zudem der\nSchutz des Ansehens im Vordergrund. Bei diesem kann die Wahrheit einer Tatsache\nauf der Rechtfertigungsebene fraglos eine Rolle spielen (vgl. E. 3.1.3.2 hiervor; auch\nBGer 5A_658/2014 E. 9.3). Indes kommt es dabei, wie dies die Vorinstanz richtigerweise betonte, weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen als vielmehr\nauf jenen des Gesamtbildes an, welches durch die Berichterstattung beim Durchschnittsleser hervorgerufen wurde (vi-Entscheid, S. 76). Weil hier anders als im Präjudizfall nicht nur die Intensität und Häufigkeit, sondern auch der Inhalt der Berichterstattung eine grosse Rolle spielt, wird dieser nachfolgend vertieft geprüft werden, obwohl\nder Vorinstanz in dieser Hinsicht im Grundsatz nichts vorgeworfen werden kann. Genauer unter die Lupe genommen wird dabei die Berichterstattung im redaktionellen Teil\nder ON, an welcher der Beklagte 2 durchwegs und der Beklagte 3 im Umfang der von\nihm verfassten Beiträge mitwirkten (Klage, S. 42 und 199 f.; Plädoyernotizen Beklagte,\nS. 12; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Leserbriefe und Facebook-Kommentare werden dagegen im Folgenden aussen vor gelassen und, soweit erforderlich, in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt.\n\n4. Persönlichkeitsverletzende Berichterstattung im Einzelnen\n\n4.1 'Marco H. / Therapieschiff [_Name_]'\n\nBei dieser Geschichte geht es im Wesentlichen um Folgendes: Nach rund sechs Jahren mit etlichen gescheiterten Beschulungsversuchen und erfolglos gebliebenen Massnahmen (kläg.act. 7-14; kläg.act. 15, S. 2 f.; kläg.act. 16, S. 2-5; kläg.act. 17, S. 5-8)\nwurde der Mutter des damals 14-jährigen 'Marco H.' auf Verfügung der KESB Linth –\nder Kläger 1 war daran noch nicht beteiligt – die Obhut über ihren Sohn entzogen und\ndieser fürsorgerisch auf dem Jugendschiff '[_Name_]' untergebracht; beide Kindesschutzmassnahmen erfolgten gegen den Willen der Kindsmutter und ihres Sohnes\n(kläg.act. 15). Sie wurden in der Folge sowohl von der Verwaltungsrekurskommission\n- 79 -\n\n(erste Rechtsmittelinstanz [nachfolgend: VRK]) als auch vom Kantonsgericht St.Gallen\n(zweite Rechtsmittelinstanz) als geeignet, notwendig und verhältnismässig befunden\n(kläg.act. 16 und 17).\n\n4.1.1 ON-Ausgabe vom 25. September 2014\n\nDen Beginn der in Frage stehenden Kampagne markiert die ON-Ausgabe vom 25. September 2014, in welcher der Fall 'Marco H.' erstmals thematisiert wurde (Klage, S. 57),\nund zwar zum einen mit einer prominent platzierten Nachricht auf der Titelseite der Zeitung (kläg.act. 24) und zum anderen mit einem Bericht, einem Kommentar des Beklagten 2 sowie einem Textkasten auf S. 5 unter der Rubrik 'Lokalspiegel' (kläg.act. 25). Im\nVordergrund der mitunter vom Beklagten 2 verfassten Beiträge stehen die von der Gemeinde [__Name__] und damit vom Steuerzahler zu tragenden Kosten der Schiffstherapie (Fr. 160'000.00 pro Jahr). Im grauen Textkasten werden sodann – mit ironischem\nUnterton – Auszüge aus dem \"harten\" Alltag auf dem Schiff präsentiert. Die Kläger störten sich am Begriff \"Sozialwahnsinn\", der sowohl im Obertitel der Nachricht auf der\nFrontseite als auch als Obertitel des Berichts auf S. 5 verwendet wird, und an zwei\nAussagen in der direkt neben dem Bericht postierten Kommentarspalte des Beklagten\n2 (\"Es mag ja sein, dass die Therapie dem Jungen hilft, aber die Unverfrorenheit, wie\ndie Sozialämter mit dem Geld der Bürger umgehen, ist scheinbar grenzenlos\", \"Jeder,\nder täglich zur Arbeit geht und seine Steuern abliefert, muss sich betrogen vorkommen\").\n\n"}