{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nWas die Beklagten 2 und 3 unter Hinweis auf die Unterschiede zum \"Präjudiz-Fall\" sowie die stets unterschiedliche Thematik der verschiedenen Berichte vorbringen (Berufung, S. 89-94, 106-111), steht einem Prüfprogramm im soeben beschriebenen Sinne\nnicht im Wege, sondern beschlägt die Rechtfertigungsebene, genau genommen die\nFeststellung und Gewichtung des öffentlichen Interesses am Inhalt sowie an der Intensität und am Ausmass der Berichterstattung über den Kläger 1 und die Klägerin 2; darauf wird zurückzukommen sein. Die Urteile des Bundesgerichts BGer 5A_658/2014\nvom 6. Mai 2015 und BGE 143 III 297 (= BGer 5A_256/2016) vom 9. Juni 2017 sind\nnicht dahin zu verstehen, dass damit ein für alle Mal festgelegt wurde, unter welchen\nUmständen eine persönlichkeitsverletzenden 'Medienkampagne' vorliege. Sie liefern\nnur ein Beispiel einer solchen 'Kampagne'. Es bringt daher nichts, die beiden Fälle eins\nzu eins miteinander zu vergleichen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 89-94; Berufungsantwort Kläger, S. 87-99). Richtungsweisend für das vorliegende Verfahren sind\ndie Grundgedanken und nicht die Einzelheiten, die sich in der Tat teilweise nur beschränkt vergleichen lassen. Lässt man das im angesprochenen Leitentscheid als verletzt erkannte Rechtsgut (informationelle Selbstbestimmung) aussen vor, fällt auf, dass\nes sich im Grunde genommen bloss um einen Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes handelte, wonach der Eingriff in die Persönlichkeit einer bestimmten Person\nnicht nur durch einen einmaligen Akt, sondern auch durch das Zusammenspiel mehrerer Handlungen erfolgen kann (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.4.3 und 6.5; auch BGer\n5A_658/2014 E. 9.3; s. zum Grundsatz lit. 3.1.2 hiervor; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 40;\nNOBEL/W EBER, a.a.O., § 4 N 87; BGE 133 III 153 E. 3.5; illustrativ BGer 5C.210/2002\nE. 3.1). Insofern verwendete das Bundesgericht den Begriff \"Medienkampagne\" (wohl)\ngleich wie schon den Begriff \"Kampagne\" in einem früheren Entscheid (BGE 133 III 153\nE. 3.5 [wo eine Dreiteilung in \"Artikel\", \"Serie\" und \"Kampagne\" vorgenommen wurde]),\nnämlich im Sinne einer Anhäufung von Presseberichten über eine bestimmte Person,\ndie sich aufgrund ihres quantitativen Ausmasses und ihrer zeitlichen Dimension nicht\nmehr als \"Serie\" bezeichnen lässt (vgl. BGer 5A_658/2014 E. 9.3 und E. 13.2; BACHER,\nPersönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, S. 250 ff.). So verstanden\nmacht es jedoch keinen Unterschied, ob die Mehrheit von Handlungen resp. Anhäufung\nan Presseberichten (\"Serie\" oder \"Kampagne\") am Recht der betroffenen Person auf\ninformationelle Selbstbestimmung rührt (BGE 143 III 297 E. 6.5) oder ob sie diese Person in den Augen eines Durchschnittslesers in ihrem gesellschaftlichen, beruflichen o-\nder wirtschaftlichen Ansetzen herabsetzt. Die Vorinstanz zog daher die richtigen\n- 77 -\n\nSchlüsse aus den angesprochenen Präjudizien, wenn sie ausführte, \"der ehrverletzende Charakter einer Kampagne ergibt sich einerseits aus der Wortwahl und dem\nBild, welches aus den einzelnen Berichten gewonnen wird, und andererseits aus der\nIntensität, aus der Menge an Berichterstattung und daraus, ob der Leser die Berichterstattung als Einheit wahrnimmt, die in ihrer Summe persönlichkeitsverletzend ist\" (vi-\nEntscheid, S. 74).\n\nMit Blick auf das Gesagte bringen auch die Kläger zu Unrecht verschiedene Aspekte\ndurcheinander, wenn sie im Streit über die Definition einer Kampagne dafürhalten,\ndiese entspreche begriffsnotwendig einem \"gewollten, orchestrierten Vorgehen zu Lasten des Verletzten\", mit welchem \"ein politisches, gesellschaftliches oder vergleichbares Anliegen\" verfolgt werde (Berufungsantwort Kläger, S. 88 f., 90 f.). Richtig daran ist,\ndass die Publikationen zusammenwirken müssen, und zwar insofern, als sie geeignet\nsein müssen, gemeinsam eine Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Dies dürfte in aller Regel dann der Fall sein, wenn sie bewusst auf dieses Ziel ausgerichtet sind. Als\nVoraussetzungen für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung durch eine \"Medienkampagne\" taugen die erwähnten Elemente gleichwohl insofern nicht, als sie das Verschulden des vermeintlichen Verletzers betreffen, auf das es nach der Konzeption von\nArt. 28 ZGB gerade nicht ankommen darf (vgl. die Hinweise in E. 2.7.2 hiervor; BGE\n106 II 92 E. 3.c; BGer 5A_792/2011 E. 6.2 m.H.; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 55;\nHAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.09). Der Begriff \"Kampagne\" mag deshalb etwas\nmissverständlich anmuten, wird ihm doch nach dem herkömmlichen Verständnis eine\nweitergehende Bedeutung zugemessen (vgl. Berufungsantwort Kläger, S. 88). Es ist\naber stets vor Augen zu halten, dass es bei der in Frage stehenden Feststellung nicht\ndarum geht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen\nSprachgebrauch eine Kampagne auszeichnen, sondern darum, ob eine widerrechtliche\nPersönlichkeitsverletzung vorliegt. Die Bezeichnung \"Kampagne\" oder \"Medienkampagne\" dient dabei in einem rechtstechnischen Sinne bloss zur Umschreibung des Vorgangs, der zur Verletzung führte (Anhäufung von Berichten); er sagt jedoch weder etwas über das verletzte Rechtsgut noch etwas über die Absicht oder das Verschulden\nder daran beteiligten Personen aus.\n\n"}