{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n3.3.2 Was zunächst den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht anbelangt, so stösst dieser abermals ins Leere. Die fraglichen Erwägungen lassen deutlich erkennen, wieso die Vorinstanz die Begründetheit\nder Klage bzw. das Vorliegen einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne auf die entsprechende Art und Weise prüfte. Sie erläuterte gleich mehrfach,\nweshalb sie nicht jede einzelne Äusserung und jeden einzelnen Bericht gesondert unter die Lupe nehme, sondern sowohl, auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtfertigungsebene den je Fall oder Thema sowie insgesamt vermittelten Gesamteindruck beurteile. Naturgemäss ging sie daher – mangels Relevanz (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152\nAbs. 1 ZPO; vgl. statt Vieler LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.28 und 9.157) –\nnicht auf alle Behauptungen und Beweismittel ein, welche die Parteien zu den einzelnen beanstandeten Äusserungen vorgebracht hatten. Inwiefern sie dabei die Überlegungen nicht genannt habe, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr\nEntscheid gestützt habe (s. dazu E. 3.2.2.2 hiervor), zeigen die Beklagten 2 und 3 nicht\nauf. Im Gegenteil lässt gerade ihre eigene Zusammenstellung der einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz (Berufung, S. 95-99 [zitiert oder resümiert werden vi-Entscheid,\n- 75 -\n\nS. 74-76, 171-175, 177-189]) erkennen, weshalb dem eben nicht so war. Ob diese Vorgehensweise der Vorinstanz auch in der Sache richtig war, ist keine Frage der Begründungspflicht oder des Rechts auf Beweis, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts (Art. 28 ZGB).\n\n3.3.3 Betreffend die Rechtsanwendung ist vorweg in Erinnerung zu rufen, worum es\nin der Sache überhaupt noch geht: Streitig ist abgesehen von den erstinstanzlich abgewiesenen klägerischen Unterlassungs- und Genugtuungsbegehren einzig noch die\nFeststellung einer widerrechtlichen Kampagne gegen den Kläger 1 und die Klägerin 2,\nund dies auch nur gerade in Bezug auf die Mitwirkung der Beklagten 2 und 3 (s. E. 1\nhiervor). Letzteren hilft es daher nicht weiter, wenn sie in ihrer Berufung so argumentieren, wie wenn noch die – durch das Verhalten der Beklagten 1 ohnehin gegenstandslos\ngewordene – Löschung sämtlicher beanstandeter Äusserung aus den Archiven sowie\nauf der Facebook-Seite der Beklagten 1 zur Diskussion stünde (vgl. Berufung, S. 103 f.\n[Ziff. 313-316], S. 107 [Ziff. 329]). Die zu den einzelnen Äusserungen aufgestellten Behauptungen und angebotenen Beweismittel tun daher nur noch insoweit etwas zur Sache, als sie entweder für die Beurteilung des Unterlassungsbegehrens oder für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens eine Rolle spielen. Angesprochen ist damit in\nerster Linie das Prüfprogramm zur Feststellung einer widerrechtlichen Kampagne. Im\nZentrum dieser Feststellung steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne\nmuss nicht zwangsläufig die Summe zahlreicher persönlichkeitsverletzender Presseäusserungen sein; deren persönlichkeitsverletzende Beeinträchtigung kann und muss\nerst in der Gesamtwirkung liegen (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.5), mithin in der über einen\nlängeren Zeitraum mit einer hohen Intensität erfolgten Berichterstattung über eine bestimmte Person (vgl. BACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne,\nin: sui generis 2017, S. 250 f.). Kommt es aber entscheidend auf die Gesamtwirkung\nan, brauchen die einzelnen Artikel nicht schon für sich genommen unrechtmässig zu\nsein (vgl. dazu BGer 5A_658/2014 E. 13.2.3; BACHER, Persönlichkeitsverletzung durch\neine Medienkampagne, S. 254; SCHWAIBOLD, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex\n2017, S. 25). Folglich kann vom urteilenden Gericht nicht erwartet werden, dass es im\nRahmen dieser Feststellung vorfrageweise jede einzelne beanstandete Äusserung bis\nins letzte Detail prüft. Stattdessen drängt(e) sich – abgesehen von den klägerischen\nUnterlassungsbegehren, die immerhin in Bezug auf gewisse Äusserungen eine vertiefte Prüfung gebieten (vgl. vi-Entscheid, S. 193) – ein auf den Feststellungsgegenstand zugeschnittenes Prüfprogramm auf. Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (und die\nWiderrechtlichkeit derselben) im Kontext der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Fall oder Thema beurteilte, noch, dass sie zum Schluss zusätzlich prüfte, ob\nsich die in der Gesamtwirkung sämtlicher Beiträge bestehende Beeinträchtigung recht-\n- 76 -\n\nfertigen lasse. Nachdem die Vorinstanz durchwegs betont hatte, es könne auf eine Beurteilung der Einzelberichterstattungen nicht verzichtet werden (vi-Entscheid, S. 74 f.),\nkann entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 107) auch nicht gesagt werden, sie habe ihren eigenen Vorgaben zuwidergehandelt, indem sie eine Prüfung der inkriminierten Aussagen auf ihren persönlichkeitsverletzenden Gehalt unterliess.\n\n"}