{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n3.2.2.2 Abgesehen davon führen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung neu lediglich\nrepetitiv aus, \"die blosse Identifizierung von streitigen Medienberichten oder ihre inhaltliche Wiedergabe und pauschale Behauptungen, diese und ihre Gesamtheit verursachten die behaupteten Verletzungen, genügen […] den Substanziierungsanforderungen\nnicht\" (Berufung, S. 88, 99, 102). Dieser von Erwägungen des Handelsgerichts des\n- 73 -\n\nKantons Zürich inspirierte Satz (wiedergegeben in BGer 5A_658/2014 E. 6.3.2) – mag\ner in der Sache richtig sein oder nicht (s. dazu BGer 5A_658/2014 E. 6.3.5) – hat jedenfalls im vorliegenden Fall keinerlei Berechtigung. Während die Kläger zwar bloss\nsummarisch erläuterten, weshalb verschiedene Äusserungen persönlichkeitsverletzend\nseien, führten sie sehr wohl bezüglich jedes einzelnen Berichts, Leserbriefs oder Kommentars auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 aus, was sie daran konkret störe bzw.\nwas genau sie daran als persönlichkeitsverletzend erachteten (Klage, S. 50-195). Es ist\nalso keineswegs so, dass sich die Kläger in ihrer Klage (und Replik) darauf beschränkt\nhätten, die strittigen Berichte zu identifizieren, inhaltlich wiederzugeben und zu zeigen,\nwann und wo diese erschienen seien und wer sie verfasst bzw. herausgegeben habe.\nGanz im Gegenteil stellten sie in der Klagebegründung betreffend jede beanstandete\nFall- bzw. Themenberichterstattung gesondert und umfassend zunächst ihre eigene\nSicht des Sachverhaltes dar und gingen anschliessend auf die Darstellung desselben\nim redaktionellen Teil der ON sowie auf die Reaktionen darauf seitens der Leserschaft\n(Leserbriefe und Kommentare auf Facebook-Seite der Beklagten 1) ein. Die Persönlichkeitsverletzung verorteten sie dabei nicht einfach nur in der Gesamtheit der Berichte, Leserbriefe und Facebook-Kommentare, sondern in konkret bestimmten und\nkursiv hervorgehobenen Ausdrücken, Formulierungen oder Textpassagen sowie im\nstark negativ gefärbten Eindruck der KESB Linth und des Klägers 1, den diese für sich\ngenommen und im Zusammenspiel (z.B. Klage, S. 288-292) jedenfalls bei einem Teil\nder Leser hinterliessen (zum Ganzen Klage, S. 50-195 und 292 f.). Dies alles legten sie\nin ihrer Klageschrift ausführlich(st) dar, weshalb die Beklagten wussten oder zumindest\nohne Weiteres hätten wissen können, wogegen sie sich zu verteidigen bräuchten.\n\n3.2.2.3 Gemessen an der Unbegründetheit des Vorwurfs (s. E. 3.2.2.1 hiervor) sowie\nangesichts dessen, dass noch die Beurteilung einer Vielzahl an vermeintlich verletzenden Berichterstattungen ausstand und die Beklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren kaum einen Einwand ausliessen, um eine inhaltlichen Prüfung dieser Berichterstattungen zu vermeiden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieser Rüge in\nihrer Begründung praktisch keinen Raum einräumte. Vielmehr durfte sie sich in diesem\nZusammenhang mit der zwar äusserst knappen, nach dem Gesagten aber zutreffenden Bemerkung begnügen, dass die Kläger jede einzelne Passage sowohl bei der Berichterstattung in den ON als auch auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 klar bezeichnet hätten, die ihrer Meinung nach persönlichkeitsverletzend sei (vi-Entscheid,\nS. 55). Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass und weshalb die Beklagten bei der Vorinstanz kein Gehör fanden. Vor diesem Hintergrund genügt der vorinstanzliche Entscheid (auch) den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 142 III 433\nE. 4.3.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).\n- 74 -\n\n3.3 Prüfprogramm im Falle einer Medienkampagne\n\n3.3.1 Sodann üben die Beklagten 2 und 3 auf über 20 Seiten ihrer Berufung vornehmlich allgemeine Kritik an der Art und Weise, wie die Vorinstanz die vorstehend beschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwandte. Sie stossen sich insbesondere daran, dass die Vorinstanz den persönlichkeitsverletzenden Gehalt der beanstandeten Äusserungen nicht im Einzelnen im Kontext des jeweiligen Artikels, sondern\njeweils im Zusammenhang mit der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten\nFall oder Thema beurteilte (vgl. vi-Entscheid, S. 76-171). Ferner rügen sie, dass die\nVorinstanz im Anschluss an die Feststellung einer \"persönlichkeitsverletzenden Kampagne\" (vi-Entscheid, S. 171-183) geprüft habe, ob sich die Kampagne rechtfertigen\nlasse (vi-Entscheid, S. 184-189), angeblich aber nicht, ob sich die einzelnen beanstandeten Äusserungen, Berichte oder Zeitungsausgaben hätten rechtfertigen lassen. Gerade zu Letzterem hätten sie jedoch zahlreiche Behauptungen aufgestellt und Beweismittel angeboten (Berufung, S. 103-126). Im Fokus der Kritik steht schliesslich auch der\nUmstand, dass sich die Vorinstanz dabei von den Ausführungen des Bundesgerichts\nim Urteil BGE 143 III 297 (= BGer 5A_256/2016) vom 9. Juni 2017 leiten liess, obwohl\ndiesem nach Ansicht der Beklagten 2 und 3 ein ganz anders gelagerter Fall zugrunde\ngelegen habe (Berufung, S. 89-94). Insgesamt werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung ihres ebenfalls aus dem Gehörsanspruch\nfliessenden Rechts auf Beweis (Art. 53 ZPO, Art. 152 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6\nZiff. 1 EMRK) sowie eine Verletzung der \"Prüfungspflicht\" (womit sie eine unrichtige\nAnwendung von Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB meinen dürften) vor (Berufung, S. 101, 103 f.\nund 106).\n\n"}