{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nHAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.113-12.124; zur Kritik an der Sphärentheorie\nAEBI-MÜLLER, a.a.O., N 512-540). Ebenso wenig ist gleichgültig, ob eine bestimmte\nDarstellung auf der Frontseite einer Tageszeitung oder unter der Rubrik \"Sachen zum\nLachen\" erfolgt, ob sie in einem Satireblatt oder in einem seriösen Presseerzeugnis\npräsentiert wird, ob sie eine künstlerische Ausdrucksform, eine Information über gesellschaftsrelevante aktuelle oder historische Ereignisse darstellt oder ob sie der reinen\nUnterhaltung dient (BGer 5A_553/2012 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 III 297 E. 6.7.3; BGE\n135 III 145 E. 4.3; BGE 109 II 353 E. 4.c; BGer 5C.26/2003 E. 2.3 und 3.3). Zu den\nkonkreten Umständen, die für die Interessenabwägung von Bedeutung sind, ist demnach auch die Thematik der Äusserung zu zählen: Im Zusammenhang mit der politischen Diskussion und Meinungsbildung, beispielsweise im Rahmen eines Abstimmungskampfes, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erlaubt (BGer\n5A_975/2015 E. 5.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; illustrativ BGer 5A_489/2012 E. 4.2.1\nund 5.2.3; BGer 5A_456/2013 E. 6; BGer 5A_553/2012 E. 3.6) bzw. das Interesse der\nÖffentlichkeit am freien Austausch von Meinungen und Informationen besonders hoch\nzu gewichten. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind in diesem Bereich sogar nur äusserst beschränkt Restriktionen zulasten der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) möglich (vgl. die Urteile Perincek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015 [Nr. 27510/08] Rz. 197; Cicad gegen\nSchweiz vom 7. Juni 2016 [Nr. 17676/09] Rz. 50; illustrativ GRA Stiftung […] gegen\nSchweiz vom 9. Januar 2018 [Nr. 18597/13] Rz. 61, 64, 65, 71-73). Schliesslich gehört\nzu den konkreten Umständen auch die Person des Betroffenen; so müssen sich absolute (z.B. Politiker, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler) und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen oder, anders\nausgedrückt, besteht an ihrer Person und Teilnahme am öffentlichen Leben (Stellung,\nFunktion oder Leistung) allgemein oder in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis ein gesteigertes Informationsinteresse (BGE 127 III 481\nE. 2.c/aa; BGer 5A_658/2014 E. 5.6; BGer 5A_553/2012 E. 3.1; vgl. auch\nBGer 5A_195/2016 E. 5.1-5.3; BGer 5A_975/2015 E. 5.1 und 5.4).\n\n3.2 Behauptungs- und Substantiierungslast\n\n3.2.1 Die Beklagten 2 und 3 sind vorab der Ansicht, die Kläger seien ihre Pflicht zur\nSubstantiierung der eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen nicht nachgekommen\n(Berufung, S. 88 f. und S. 99-103; vgl. schon Duplik, S. 29-32). Der Vorinstanz, welche\nsich mit diesem Einwand nur am Rande befasste (vgl. vi-Entscheid, S. 55), werfen sie\neine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV)\nfliessenden Begründungspflicht vor.\n\n3.2.2 Weder das Eine noch das Andere ist gegeben:\n- 72 -\n\n3.2.2.1 Richtig ist, dass der vorliegende Streit dem Verhandlungsgrundsatz untersteht,\nwas bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren\nstützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).\nDiese sog. Behauptungslast der Parteien bezieht sich wie schon der Gesetzeswortlaut\nzeigt allerdings bloss auf Tatsachen, d.h. auf Behauptungen über die Existenz von\nnach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten der Aussenwelt oder des geistigen Innenlebens, die einem Beweis zugänglich sind (BK-HURNI, 2012, Art. 55 ZPO N 12, 15\nund 17; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., 3. Aufl. Art. 55 N 32 ff.). Das, was die Beklagten 2 und 3 vor Vorinstanz und\nnunmehr auch im Berufungsverfahren als \"mangelhafte Substanziierung\" beanstande(te)n (Duplik, S. 29-32; Berufung, S. 99-103) – dass die Kläger nicht zu jeder\neingeklagten Äusserung (vorliegend wären dies über 300) im Einzelnen ausführten,\nweshalb sie im Kontext des konkreten Berichts und in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers persönlichkeitsverletzend sei –, beschlägt die rechtliche Würdigung von\nTatsachen und fällt daher in Wirklichkeit gar nicht unter die Behauptungs- und Substantiierungslast. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, wie eine\nPresseäusserung bei einem Durchschnittsleser ankommt, nämlich nicht als Tatsachenfeststellung zu behandeln, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu prüfen (BGer 5A_76/2018 E. 2;\nBGer 5A_658/2014 E. 7.2.2; BGer 5A_376/2013 E. 3.2). Dies geschieht von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Folglich mag es nützlich sein, wenn\nsich die Parteien dazu äussern, doch sind derartige Ausführungen in den Rechtsschriften entbehrlich (vgl. dazu GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 57 N 5; BK-KILLIAS,\nArt. 221 ZPO N 42; LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 47). Den Klägern kann es\ndaher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die beanstandeten Äusserungen im rechtlichen Teil ihrer Klage verschiedenen Themenschwerpunkten zuordneten und alsdann\nsummarisch für jede gebildete Gruppe erläuterten, weshalb sie die dadurch vermittelte\nKernbotschaft als persönlichkeitsverletzend erachteten (Klage, S. 200-273; s. zur Gültigkeit der Klagebegründung für jeden einzelnen passiven einfachen Streitgenossen\nE. 2.3.3 hiervor). Gleich verhält es sich mit der angeblich fehlenden Unterscheidung\nzwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen (Duplik, S. 29), welche für die\nRechtfertigung, nicht aber für die vorgelagerte Frage nach der Verletzung von Bedeutung ist (s. E. 3.1.1 und 3.1.3), und als rechtliche Qualifikation ebenso wenig von der\nBehauptungslast erfasst wird.\n\n"}