{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDie Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich, wobei es keine Rolle spielt, ob der tatsachenwidrige Bericht unverschuldet oder gar in guten Treuen publiziert wurde, ob er das Ergebnis eigener Recherche ist oder ob er lediglich die Sichtweise eines Dritten darstellt (BGE 126 III 209 E. 3.a; BGE 126 III 161\nE. 5.a/aa und bb = Pra 2001 Nr. 80; BGE 106 II 92 E. 2.d; BGer 5A_658/2014 E. 4.2\nund 9.3; vgl. auch BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 37 und 55; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER,\na.a.O., N 12.09 und 12.109; eine subjektive Vorwerfbarkeit ist anders als zur Begründung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen nicht vorausgesetzt). Ein\nPresseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Publikationen nicht einfach\nmit dem Hinweis entziehen, bloss die Behauptungen eines Dritten originaltreu wiedergegeben zu haben. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 126 III 305 E. 4.b/aa;\nBGE 123 III 354 E. 2.a; BGer 5A_658/2014 E. 7.2.2; vgl. GEISER, a.a.O., S. 77, wonach\neine Unwahrheit nicht deshalb zur Wahrheit wird, weil ein Dritter sie tatsächlich verbreitet hat). An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in sehr seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (s. für einen solchen\nBGE 126 III 209 E. 3.a). Indes lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als\nunwahr erscheinen (illustrativ dazu BGE 129 III 49 E. 2.3; BGE 107 II 1 E. 4.b;\nBGE 105 II 161 E. 3.b; BGer 5A_445/2010 E. 3.2; Entscheid des Kantonsgerichts vom\n19. April 2016 i.S. BO.2016.5 [http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/\nrechtsprechung/kantonsgericht.html]); die Allgemeinverständlichkeit eines journalistischen Textes kann gewisse Vereinfachungen oder Auslassungen gebieten (GEISER,\na.a.O., S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint eine in diesem\nSinne unzutreffende Presseäusserung deshalb nur dann als insgesamt unwahr und widerrechtlich, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person\ndergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen\n- 70 -\n\nSachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; BGE 129 III 49 E. 2.2;\nBGE 126 III 305 E. 4.b/aa m.w.H.; BGer 5A_658/2014 E. 7.2.2).\n\n3.1.3.2 Kritik, Meinungsäusserungen und Kommentare, sprich Werturteile, sind zulässig, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig überziehen oder\nsich auf die Verunglimpfung einer Person beschränken und damit unnötig verletzend\nausfallen (BGE 106 II 92 E. 2.c; BGE 71 II 191 E. 1; BGer 5A_376/2013 E. 5.2.3 und\n5.3; illustrativ BGer 5A_354/2012 E. 4.1, 4.2.1 und 4.3.1; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER,\na.a.O., N 12.106-107a; NOBEL/W EBER, a.a.O., § 4 N 91). Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen\ndarstellen oder die Wertung einen erkennbaren Bezug zu einer solchen aufweist, wie\nes bei einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist (s. zur etwas engeren Umschreibung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts BGE 138 III 641 E. 4.1.3; vgl.\ndie insofern treffendere Umschreibung der strafrechtlichen Abteilung\nBGer 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 E. 2.1), gelten für den Sachbehauptungskern der\nAussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können gemischte Werturteile – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhen –\nwiderrechtlich sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten.\nInsofern verhält es sich nicht anders als bei den sog. reinen Werturteilen (vgl. dazu\nHAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.107). Weil die Veröffentlichung einer Wertung\nunter die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 EMRK) fällt, ist\ndiesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz; das gilt umso mehr, wenn für\ndas Publikum erkennbar ist, auf welche – wahren – Fakten sich das Werturteil stützt\n(vgl. dazu BGer 5A_354/2012 E. 4.1, 4.2.1 und 4.3.1). Eine pointierte Meinung ist\nebenso hinzunehmen wie scharfe, beissende und sarkastische Kritik\n(vgl. BGE 106 II 92 E. 2.c). Nicht rechtfertigen lässt sich eine Wertung nur, wenn sie\nden Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (zum Ganzen BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGE 127 III 481 E. 2.c/cc;\nBGE 126 III 305 E. 4.b/bb).\n\nWie bereits bei der Beantwortung der Frage, ob das Ansehen einer Person in den Augen eines Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt erscheint (sog. Tatbestandsebene; illustrativ BGer 5A_458/2018 E. 5.2 und 5.3.2 [Persönlichkeitsverletzung in einer Klageantwort]), kommt es auch – und erst recht – bei der Abwägung der auf dem\nSpiel stehenden gegenseitigen Interessen stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Art. 4 ZGB; BGer 5A_553/2012 E. 3.2). Von diesen hängt die Schwere\nder Persönlichkeitsverletzung und/oder das Gewicht des Rechtfertigungsgrunds ab. So\nist es beispielsweise nicht einerlei, ob es sich bei der in einem Presseerzeugnis verbreiteten um eine öffentlich-zugängliche, private oder gar geheime Information handelt\n(BGer 5A_975/2015 E. 5.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; zur sog. Sphärentheorie vgl.\n- 71 -\n\n"}