{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.7.3 Was die Beklagten 2 und 3 gegen Letzteres (Berufung, S. 25-27), also dagegen\nvortragen lassen, dass die Facebook-Kommentare und Leserbriefe von der Vorinstanz\nals Teil der Kampagne beurteilt wurden (vi-Entscheid, S. 181-183), erweist sich vor\ndem Hintergrund des Gesagten ebenso wenig als stichhaltig: Dies versteht sich von\nselbst, soweit die Beklagten 2 und 3 der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Fa-\ncebook-Präsenz und die dazugehörigen Drittkommentare bewusst genutzt worden\nseien, um die KESB-Kampagne auszuweiten bzw. das Interesse der Leser zu steigern\n(vi-Entscheid, S. 182 f.), bloss entgegenhalten, dies sei für sich genommen zulässig\nund gehöre zum \"courant normal\" (Berufung, S. 25 Ziff. 70 und S. 26 Ziff. 75). Nicht an-\n- 65 -\n\nders verhält es sich aber, wenn die Beklagten 2 und 3 die Richtigkeit dieser Feststellung bestreiten, indem sie auf die angeblich fehlende Verallgemeinerungsfähigkeit der\nvon der Vorinstanz angeführten Beispiele hinweisen (Berufung, S. 26 f., vgl. auch S.\n113 f.; vi-Entscheid, S. 182), zumal es noch unzählige weitere – prozesskonform vorgebrachte – Beispiele gegeben hätte, die sich dafür hätten anführen lassen (vgl. neben\nden von der Vorinstanz gemeinten kläg.act. 252 und kläg.act. 253 auch Klage, S. 84\n[mit Verweis auf kläg.act. 92], S. 86 [mit Verweis auf kläg.act. 6 und 94], S. 141 [mit\nVerweis auf kläg.act. 210] sowie [für eine Zusammenfassung] S. 305; daneben aber\nauch kläg.act. 76, 98 und die jeweils extrem plakativen Hinweise zu den Links auf der\nFacebook-Seite der Beklagten 1 kläg.act. 74, 93, 96, 101, 106, 178, 196, 206, 216,\n228, 252; zu den Leserbriefen kläg.act. 6 [i.V.m. KAB 30], 91, 94, 102 i.V.m. 105).\n\n2.8 Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes / Tendenziöse Wiedergabe des\nSachverhaltes durch die Vorinstanz\n\nUnter dem vorgenannten Titel werfen die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz eine tendenziöse Erstellung des Sachverhaltes, allenfalls unter Einfluss von Befangenheit, vor.\nDes Weiteren habe die Vorinstanz in der rechtlichen Begründung den ON \"krasse Ausdrücke\" in den Mund gelegt, die so nie publiziert worden seien, und gerade daraus oftmals die bestrittene Persönlichkeitsverletzung abgeleitet (Berufung, S. 27 f.). Die Beklagten 2 und 3 nennen dabei aber weder konkrete Beispiele noch bezeichnen sie die\nStellen des angefochtenen Entscheids, auf welche sie ihre doch heftigen Vorwürfe beziehen. Damit werden sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht ansatzweise gerecht\n(vgl. E. II.2 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ergänzend sei darauf\nhingewiesen, dass es bei einem Streit wie dem vorliegenden in der Natur der Sache\nliegt, dass primär \"die pointierteren Aussagen der Berichte\" im Fokus stehen (Berufung,\nS. 27).\n\n3. Persönlichkeitsverletzung im Allgemeinen\n\n3.1 Theorie\n\n3.1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz\ndas Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB\ndann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Daraus folgt, dass eine Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut)\nstets widerrechtlich ist, es sei denn, der Verletzer könne sich ausnahmsweise auf einen\nder gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen (BGE 127 III 481 E. 2.c).\nDer Verletzte hat deshalb die Tatsachen und Umstände nachzuweisen, aus denen sich\ndie Verletzung der Persönlichkeit sowie deren Schwere ergibt, während dem Verletzer\n- 66 -\n\nder Nachweis der Sachumstände obliegt, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3). Praxisgemäss wird dabei in zwei Schritten\nvorgegangen: Zuerst ist zu untersuchen, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung\nvorliegt, und – bejahendenfalls – muss anschliessend geprüft werden, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; BGer\n5A_553/2012 E. 3; BGer 5A_376/2013 E. 3).\n\n"}