{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.6.3 Dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung gibt es seitens des Kantonsgerichts nichts hinzuzufügen. Auch die Beklagten vermögen dagegen nicht anzukommen. Sie wiederholen weitgehend bloss ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren\nvorgetragenen Ausführungen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 14 und 17 f.; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 4; vgl. inhaltlich gleich Duplik, S. 15-18) oder argumentieren am\nangefochtenen Entscheid vorbei, indem sie sich auf einen klägerischen Standpunkt\nstürzen, auf den die Vorinstanz gerade nicht abstellte (Berufung Beklagte 2 und 3,\nS. 15 f.). Damit lassen sie eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vermissen (s. E. II.2). Ohnehin lägen die Beklagten 2 und 3\n(Berufung, S. 16) mit ihrer katalogartigen Auflistung von Rechtsverletzungen aber auch\nfalsch. Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche ihrer massgebenden Argumente. Darin, dass sie diesen nicht das gewünschte Gewicht beimass und unter Würdigung der\nwesentlichen Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangte, liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) noch eine solche\ndes Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO) oder des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55\nAbs. 1 ZPO). Schliesslich war es der Vorinstanz auch nicht verwehrt, das Vorliegen der\nAktivlegitimation mit einer von der Klagebegründung abweichenden Rechtsauffassung\nzu begründen (vgl. Art. 57 ZPO; Berufung Beklagte 2 und 3, S. 15 Ziff. 40).\n\n2.7 Facebook und Leserbriefe: Keine Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 und\nnicht Teil der Kampagne\n\n2.7.1 Weiter legen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung grosses Gewicht darauf,\ndass erstens sie bezüglich der Äusserungen auf der Facebook-Seite der Beklagten 1\nund der in den ON abgedruckten Leserbriefe nicht passivlegitimiert seien und dass\nzweitens die Facebook-Kommentare – im Titel ist ebenfalls von den Leserbriefen die\nRede, wohingegen sich in der zugehörigen Begründung kein Wort mehr dazu findet –\nauch nicht Teil der bestrittenen Kampagne seien (Berufung, S. 18-27).\n\n2.7.2 Ihre Ausführungen zu Ersterem (Berufung, S. 18-25) gehen an der Sache vorbei: Die Vorinstanz machte die Beklagten 2 und 3 nicht für Leserbriefe oder Drittkommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 verantwortlich. Sie stellte, wie bereits\nerläutert (s. E. 2.3.3 hiervor), lediglich deren Mitwirkung an einer \"persönlichkeitsverletzenden Kampagne\" gegen die beiden Kläger fest, und zwar in Einklang mit Art. 28\nAbs. 1 ZGB. Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu\nseinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und\nu.a. beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (Ziff. 3; vgl. dazu\nauch nachfolgende E. 3.1). Als Mitwirkung im Sinne des Gesetzeswortlauts gilt dabei\n- 64 -\n\njeder kausale Beitrag, welcher die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt,\nwobei ein Verschulden des Mitwirkenden nicht vorausgesetzt ist (BGE 126 III 161\nE. 5.a/aa; BGE 113 II 213 E. 2.b; BGer 5A_963/2014 E. 5.3.1; BGer 5A_792/2011\nE. 6.2; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 37). Darunter fällt ohne Zweifel auch die Mitwirkung\nan einer Berichterstattung, die ihrerseits einen von mehreren Bestandteilen einer \"persönlichkeitsverletzenden Kampagne\" darstellt. Die Vorinstanz umschrieb mit ihrer Aufzählung in der strittigen Dispositiv-Ziff. 1 denn auch nicht die Mitwirkung der Beklagten,\nsondern charakterisierte damit den Umfang der \"persönlichkeitsverletzenden Kampagne\". Mit der Wendung \"die Berichterstattung der Beklagten Obersee Nachrichten,\nB._______ und C.____________\" (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1) brachte sie sodann hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Mitwirkung der Beklagten 2 und 3 im Rahmen\nder Berichterstattung stattgefunden habe. Dass es sich bei einer sog \"Kampagne\" mit\nder Anwendung der soeben beschriebenen allgemeinen Grundsätze nicht anders als\nbei 'gewöhnlichen' Persönlichkeitsverletzungen verhält, bestätigte das Bundesgericht\ndurch seine Beurteilung des den Urteilen BGE 143 III 297 (E. 6.5 und 6.8) und\nBGer 5A_658/2014 (E. 9.3) zugrundeliegenden Sachverhalts, waren dort die Medien\nder beklagten Verlagshäuser doch bei weitem nicht die Einzigen, welche sich an der\nals widerrechtlich persönlichkeitsverletzend eingestuften Medienkampagne rund um die\nVerhaftung des dortigen Klägers 1 beteiligt hatten. Entsprechend spielt es aber eben\nauch hier – da sich die 'Kampagne' nicht auf Facebook-Kommentare und Leserbriefe\nbeschränkte – überhaupt keine Rolle, ob die Beklagten 2 und 3 selber Zeitungsartikel\nauf der Facebook-Seite der Beklagten 1 verlinkten, ob sie in der Lage waren oder intern dazu berechtigt gewesen wären, derartige Einträge Dritter zu löschen und ebenso\nwenig, ob sie dafür zuständig waren, die Leserbriefe zu selektionieren und über deren\nVeröffentlichung zu entscheiden (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 18 f. und 25). Die Vorinstanz brauchte nichts dergleichen festzustellen. Es ist daher nicht die Vorinstanz, welche mit ihrer Dispositiv Ziff. 1 Art. 28 ZGB (oder eine andere Gesetzesbestimmung)\nfalsch anwandte, sondern sind es die Beklagten 2 und 3, welche die Tragweite dieser\nBestimmung und den Aussagegehalt der entsprechenden Entscheidziffer nicht erkennen wollen (richtig daher Berufungsantwort Kläger, S. 19 f.).\n\n"}