{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.6.2 Mit der bereits in den erstinstanzlichen Rechtsschriften mehrfach thematisierten\nFrage nach der Aktivlegitimation der Klägerin 2 (Klage, S. 197-199; Klageantwort, S. 5\nf.; Replik, S. 6 f.; Duplik, S. 14-19) setzte sich die Vorinstanz auf zehn Seiten ausführlich auseinander (vi-Entscheid, S. 57-67) und erwog dabei im Wesentlichen was folgt:\n\n2.6.2.1 Zunächst führte sie aus, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische\nPersonen den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB in Anspruch nehmen könnten\n(vi-Entscheid, S. 57 f.). Das entspricht, nicht zuletzt was den Ehrschutz (Anspruch auf\nsoziale Geltung) anbelangt, der konstanten Praxis des Bundesgerichts\n(BGE 138 III 337 E. 6.1= Pra 2012 Nr. 131 [wonach eine in ihrer Persönlichkeit verletzte juristische Person sogar eine Genugtuung geltend machen könne]; BGE\n121 III 168 E. 3.a; BGE 95 II 481 E. 4; BGer 5A_286/2012 E. 2.4) sowie der klar vorherrschenden Auffassung in der Literatur (PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., S. 212; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 10.32; NOBEL/W EBER,\nMedienrecht, 3. Aufl., § 4 N 45 und 115; BSK ZGB I-MEILI, 6. Aufl., Art. 28 N 33;\nBRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, 2000, N 1059; TERCIER, Le nouveau droit de\nla personnalité, 1984, N 520 f.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische\nZivilgesetzbuch, 14. Aufl., § 15 N 11; RIEMER, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., § 18\nN 520 f. und 526 ff.).\n\n2.6.2.2 Alsdann hielt sie unter Bezugnahme auf unzählige Lehrmeinungen (s. vi-Ent-\nscheid, S. 58; vgl. daneben auch RIEMER, a.a.O., § 16 N 472; NOBEL/W EBER, a.a.O.,\n§ 4 N 115), die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 5. Mai 1982 (BBl 1982 S. 656), die Rechtsprechung in der Bundesrepublik\nDeutschland (s. vi-Entscheid, S. 58 f.; vgl. daneben auch die hiesige höchstrichterliche\nRechtsprechung zum Namensschutz BGE 128 III 401 E. 5; BGE 112 III 369 E. 5;\nBGE 72 III 147 E. 1) sowie Art. 53 ZGB dafür, dass Selbiges für juristische Personen\ndes öffentlichen Rechts gelten müsse, sich also auch politische Gemeinden als öffent-\nlich-rechtliche Körperschaften auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen\nkönnten (vi-Ent-scheid, S. 59).\n- 62 -\n\n2.6.2.3 Anschliessend prüfte sie, ob die Klägerin 2 unter den konkreten Umständen\nauch tatsächlich aktivlegitimiert sei. Dabei verwarf sie zunächst den klägerischen\nStandpunkt, wonach die Klägerin 2 als Arbeitgeberin anstelle und zum Schutz ihrer Angestellten eine persönlichkeitsrechtliche Abwehrklage erheben könne (vi-Entscheid,\nS. 60). Danach wandte sie sich der Frage zu, ob die Klägerin 2 aus eigenem Recht Angriffe auf die KESB Linth geltend machen könne oder ob dies allenfalls die KESB Linth\nselbst, ihre Mitarbeiter oder die zehn Träger-Gemeinden, für die sie tätig sei, hätten tun\nmüssen; klar sei jedenfalls, dass die Klägerin 2 für die sie, die Stadt Rapperswil-Jona,\ndirekt betreffenden Persönlichkeitsverletzungen aktivlegitimiert sei (vi-Entscheid,\nS. 60).\n\nZu diesem Zweck analysierte die Vorinstanz die Verwaltungsvereinbarung vom August/\nSeptember 2012 (kläg.act. 274, insbes. deren Art. 4, 6, 7 und 8) sowie die kantonalen\nGesetzesbestimmungen, auf welche sich die Verwaltungsvereinbarung stützt (Art. 136\nlit. a GG und Art. 2 Abs. 1 EG-KES). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass sich die an\nder Verwaltungsvereinbarung beteiligten zehn Gemeinden für das sog. 'Trägergemeindemodell' entschieden und als Trägerin der 'KESB Linth' die Stadt Rapperswil-Jona,\nalso die Klägerin 2 eingesetzt hätten. Insofern sei die 'KESB Linth' trotz ihres Namens\nund obwohl sie auch für die übrigen neun Gemeinden handle, nichts anderes als die\nKESB der Stadt Rapperswil-Jona (vi-Entscheid, S. 60-62). Deshalb, und weil die Verwaltungsvereinbarung keine Regelung enthalte, wonach den übrigen Gemeinden in\nderartigen Angelegenheiten besondere Kompetenzen oder ein Mitspracherecht zukomme, scheide eine Aktivlegitimation sämtlicher zehn Gemeinden aus (vi-Entscheid,\nS. 62). In der Folge schloss sie auch die Aktivlegitimation der KESB Linth aus, da es\ndieser an der eigenen Rechtspersönlichkeit fehle, und ebenfalls jene der Mitarbeiter der\nKESB Linth, da diese mit Ausnahme des Klägers 1 von der beanstandeten Berichterstattung nicht in rechtlich relevanter Weise betroffen seien (vi-Entscheid, S. 63). Als\nmögliche Aktivlegitimierte bleibe somit nur noch die Klägerin 2 übrig, welche sich als\nübergeordnete juristische Person gegen von Privatpersonen ausgehende Angriffe auf\neine ihrer Verwaltungseinheiten müsse wehren können, selbst wenn die entsprechende\nVerwaltungseinheit, wie hier die KESB Linth, in inhaltlicher und fachlicher – anders als\nin organisatorischer – Hinsicht unabhängig sei; ansonsten hinge es im Kanton St.Gallen von der Wahl der Organisationform ab, ob der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz für Angriffe auf die KESB überhaupt in Anspruch genommen werden könne, d.h.\nwäre dies bei zwei von drei zur Verfügung stehenden Organisationsformen infolge Ausstattung der KESB mit eigener Rechtspersönlichkeit möglich, bei der dritten, hier strittigen, hingegen gerade nicht, was unter diesem Aspekt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach sich ziehen würde und nicht sachgerecht sei (vi-Entscheid, S. 64).\nAbschliessend ging die Vorinstanz auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Gegenargumente, Präjudizen und Lehrmeinungen ein, wobei sie erläuterte, weshalb diese\nnicht überzeugend oder einschlägig seien, und nochmals betonte, dass ein Angriff auf\n- 63 -\n\neine Verwaltungseinheit stets auch ein Angriff auf die Persönlichkeit der ihr übergeordneten juristischen Person darstelle (vi-Entscheid, S. 65 f.).\n\n"}