{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.5.3 Wie gezeigt, gibt es Ausnahmefälle, in denen es ausreicht, das zu verbietende\nVerhalten bloss der Gattung nach zu umschreiben (vgl. BGer 4A_281/2018 E. 3.2.2).\nEin solcher liegt hier vor. Die Äusserungen, deren Publikation den Beklagten 2 und 3\ninskünftig untersagt sein soll, erschienen spartenübergreifend mehrfach in unterschiedlicher Aufmachung in den ON und wurden von den Beklagten 2 und 3 – wenngleich\nauch teilweise kein einziges Mal wortwörtlich, so doch sinngemäss – auch im redaktionellen Teil der Zeitung verbreitet. Vor diesem Hintergrund muss es zulässig sein, durch\ndie Verwendung eines Einschubs wie \"direkt oder sinngemäss\" zum Ausdruck zu bringen, dass auch ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt vom Verbot der Weiterverbreitung erfasst seien (Klagebegehren Ziff. 5; Berufungsbegehren Ziff. 1). Die\n- 59 -\n\nEntscheidung darüber, ob zwei vom Wortlaut her unterschiedliche Aussagen den gleichen Sinn aufweisen, setzt denn auch keine erneute materielle Prüfung voraus, weshalb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 192) durchaus den Voll-\nstreckungs- oder Strafbehörden überlassen werden darf.\n\nAuch sonst erscheinen die Vollstreckungsbedenken der Vorinstanz sowie der sich ihr\nanschliessenden Beklagten 2 und 3 als unbegründet: Gewiss mögen einzelne Äusserungen, deren erneute Publikation gerichtlich untersagt werden soll, im entsprechenden\nBegehren etwas unbestimmt formuliert worden sein. Davon zeugt etwa das von der Vorinstanz aufgegriffene Beispiel Klagebegehren Ziff. 5.6 (vi-Entscheid, S. 192; ähnlich\nKlagebegehren Ziff. 5.5, 5.11). Die Kläger weisen jedoch zu Recht darauf hin (Berufung, S. 13), dass sie die Äusserungen, deren erneute Verbreitung sie befürchten und\ngerichtlich verhindern wollen, in der Klagebegründung jeweils näher umrissen hätten\n(dazu Klage, S. 276-286 mit Verweisen auf S. 202-205, 206-213, 215 f., 225 f., 227 f.,\n237 f., 241-245). Insofern zielt die Unterlassungsklage nicht auf das Verbot eines unbestimmten Verhaltens ab, sondern ist es bloss die Ausformulierung des Begehrens, welche dem Sinn der Klage nicht überall gerecht wird. Ein solcher Mangel lässt sich beseitigen, indem das Gericht das Verbot im Falle der Gutheissung mit eigenen Worten formuliert oder ergänzt. Dem steht vorliegend nichts im Wege. Die Unterlassungsklage\nbezieht sich ausdrücklich bloss auf \"bis heute bekannte\" (Klagebegehren Ziff. 5) bzw.\nauf \"bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannte Sachverhalte\" (Begehren\nZiff. 1 der klägerischen Berufung). Darunter ist mit den Klägern sowie den Beklagten 2\nund 3 nach Auffassung des Gerichts eine Einschränkung dahin zu verstehen, dass es\nden Beklagten lediglich untersagt sein soll, die streitgegenständlichen Äusserungen in\nBezug auf diejenigen Fälle zu verbreiten, über die in der Vergangenheit (präziser ausgedrückt: in der strittigen 'Kampagne') in den ON berichtet wurde (Berufung Kläger,\nS. 32 f.; Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 12 Ziff. 31, S. 17 Ziff. 56, S. 19 Ziff. 63,\nS. 20 Ziff. 69 f.). Entsprechend liegen die Angaben, die es mancherorts zur Verdeutlichung des befürchteten Verhaltens noch bedarf, auf der Hand; sie wurden in den\nRechtsschriften zur Genüge thematisiert (z.B. Klagebegehren Ziff. 5.2 [\"von 'Marco H.'\nund 'Samuel'\" anstatt \"von der Kesb Linth betreuter Kinder\"], Ziff. 5.7 [\"Pia Gmür\" anstatt \"je eine Mutter\"], Ziff. 5.8 [\"{…} habe sich im Fall 'G.___________' als {…}\"],\nZiff. 5.11 [\"{…}, dass im Rahmen der altrechtlichen Beistandschaft von 'H.__sel.'\nRechte {…}\"). Was die Vorinstanz mit ihren Bedenken wirklich meinen dürfte, ist denn\nauch eher, dass die Kläger die Grenzen des zu verbietenden Verhaltens bzw. der zu\nverbietenden Äusserung oftmals weit zogen. Darauf und auf allfällige Widersprüche\nzwischen der zuvor erwähnten Einschränkung, auf der die Kläger zu behaften sind, und\nder Begründung der einzelnen Verbotsansprüche (Klage, S. 277 Ziff. 623, S. 278 Ziff.\n626; Berufung Kläger, S. 16 a.E.) ist nicht an dieser Stelle, sondern im Rahmen der\nmateriellen Beurteilung einzugehen.\n- 60 -\n\nNach dem Gesagten schadet es den Klägern unter den gegebenen Umständen und\naufgrund einer Auslegung ihrer Unterlassungsklage im Lichte der Begründung nicht,\ndass ihr Verbotsbegehren, so wie sie es in Ziff. 5 ihrer Klagebegehren und Ziff. 1 ihrer\nBerufungsbegehren formulieren, im Falle einer Gutheissung nicht wortgetreu zum Urteil\nerhoben werden kann. Soweit dies nicht ohnehin schon der Fall ist, lassen sich die dem\nSinn nach in rechtsgenügender Weise vorgetragenen Verbotsansprüche im Urteilsdispositiv dahin umformulieren, dass der Vollstreckungs- oder Strafrichter weder auf die\nEntscheid- oder Klagebegründung noch auf sonstige Aktenstücke des Erkenntnisverfahrens zurückgreifen muss, um herauszufinden, ob die zur Unterlassung verurteilte\nPartei im konkreten Fall dem richterlichen Verbot zuwiderhandelte.\n- 61 -\n\n2.6 Fehlende Aktivlegitimation der Klägerin 2\n\n2.6.1 Die Beklagten 2 und 3 wie auch die Beklagte 1 halten sodann ihren Einwand\naufrecht, wonach die Klägerin 2 nicht legitimiert sei, die eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen geltend zu machen. Einerseits könne sie sich als juristische Person des\nöffentlichen Rechts nicht auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen und\nandererseits sei von den beanstandeten Publikationen nicht sie, sondern – wenn überhaupt – die KESB Linth betroffen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 14-18; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 4).\n\n"}