{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.5.1 Die Vorinstanz trat zwar auf das Verbotsbegehren (Klagebegehren Ziff. 5 [1-\n25]) der Kläger ein, da sie ein Nichteintreten mangels genügender Bestimmtheit, insbesondere mit Blick auf die Formulierung \"direkt oder sinngemäss\", nicht für angezeigt erachtete (vi-Entscheid, S. 54 f.), wies dieses dann aber doch u.a. gerade deshalb integral ab, weil sie aufgrund der relativ unbestimmten Formulierung der geltend gemachten\nUnterlassungsansprüche Vollstreckungsprobleme vermutete bzw. ausmachte (vi-Ent-\nscheid, S. 192 f.). Die Kläger, welche mit ihrer Berufung die Gutheissung dieses Begehrens verlangen, erachten die Befürchtungen der Vorinstanz hinsichtlich der Vollstreckbarkeit für verfehlt, da die Umschreibungen der einzelnen Verbotsansprüche den\nhöchstrichterlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügten, insbesondere im\nLichte der Begründung, nicht den geringsten Zweifel daran offenliessen, was genau in\nZukunft zu unterlassen sei (Berufung Kläger, S. 13 f.). Demgegenüber schliessen sich\ndie Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz an, indem sie ausführen, das befürchtete Verhalten sei über weite Teile viel zu ungenau formuliert, als dass der Vollstreckungsrichter\nohne Weiteres feststellen könnte, ob mit einer künftigen Aussage das Verbot verletzt\nwerde oder nicht (Berufungsantwort Beklagte 2\nund 3, S. 8 f.; vgl. ähnlich auch Berufungsantwort Beklagte 1, S. 6).\n\n2.5.2 Die Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zielt darauf ab, dem\nBeklagten – unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall (vgl. insbes. Art. 343\nAbs. 1 lit. a und b ZPO) – gerichtlich zu verbieten, in der Zukunft ein bestimmtes Verhalten (erneut) zu zeigen, das den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzen würde (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.13 und 14.18). Entsprechend muss sie, wie Unterlassungsklagen allgemein (Art. 84 Abs. 1 ZPO), auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sein. Die zu verpflichtende Partei\nsoll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden\nmüssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine\nihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, sollen\nsie einzig noch zu prüfen haben, ob die tatsächliche Voraussetzung der Widerhandlung\nerfüllt ist; die Vollstreckung des Verbots muss mit anderen Worten möglich sein, ohne\ndass der dafür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen\nVerhaltens vorzunehmen hat (BGE 142 III 587 E. 5.3; BGE 131 III 70 E. 3.3; BGer\n4A_281/2018 E. 3.1.1; BGer 5A_658/2014 E. 3.3). Als zu unbestimmt wurde deshalb\nein Verbot erachtet, welches dem Beklagten die Zustellung von Briefen und Äusserungen gegenüber Dritten untersagte, \"welche die Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen verletzten\" (BGE 97 II 92; zitiert in BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und BK-MARKUS,\nArt. 84 ZPO N 10).\n- 58 -\n\nBei der Anwendung des Bestimmtheitsgebots ist allerdings stets zu bedenken, dass die\nUnterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen gerichtet ist, die in der Zukunft liegen. Geht es um das Verbot künftiger Presseäusserungen und sind in der Vergangenheit bereits wiederholt solche oder ähnliche Äusserungen publiziert worden,\ndürfen die Anforderungen an die Umschreibung der zu verbietenden Aussagen nicht\nüberspannt werden (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.15). Einerseits kann\nvom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text\nvorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine\nPersönlichkeit zu verletzen droht (BGer 5A_658/2014 E. 3.3), und andererseits soll es\nden Medienschaffenden auch nicht allzu leichtgemacht werden, das Verbot zu umgehen, indem sie derselben Aussage einfach ein neues Gewand verpassen. In derartigen\nKonstellationen muss es genügen, das erwartete rechtswidrige Verhalten nur der Gattung nach, d.h. in einer Art und Weise zu umschreiben, die zwar eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst, trotzdem aber keinen Zweifel daran offenlässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht\n(BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und 3.4, insbes. zum Zusatz \"ähnliche Formulierungen mit\ngleichem Sinngehalt\"; zustimmend HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.15). Des Weiteren gilt es jeweils genau zu untersuchen, ob eine Unterlassungsklage wirklich auf das\nVerbot eines unbestimmten Verhaltens gerichtet ist oder ob es bloss das Rechtsbegehren ist, welches das zu verbietende – bestimmte – Verhalten nicht präzis genug umschreibt. Während im ersten Fall ohne Weiteres ein Nichteintreten zu ergehen hat, lässt\nsich im zweiten Fall im Lichte der Begründung der Sinn des Unterlassungsbegehrens\nermitteln und durch entsprechende Ergänzungen und Präzisierungen im Urteilsspruch\nverhindern, dass es zu Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kommt. Ein solches Vorgehen gebietet sich nicht zuletzt aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus\nsowie des allgemeinen Grundsatzes der Auslegung von Rechtsbegehren nach Treu\nund Glauben, welche beide auch im Bereich von Unterlassungsklagen Anwendung finden (vgl. BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und 3.4; zur Auslegung nach Treu und Glauben\nBGer 5A_705/2013 E. 6.2.3; zum Verbot des überspitzten Formalismus BGE 142 I 10\nE. 2.4.2 f.).\n\n"}