{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.4.3 Mit Klagebegehren Ziff. 6.1 verlangten die Kläger, \"[e]s sei festzustellen, dass\ndie Beklagten mit ihrer KESB-Kampagne die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 verletzt haben\". Bezüglich des darin verwendeten Ausdrucks \"KESB-\nKampagne\" ist den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen, dass es sich dabei um einen unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Das erwähnte Rechtsbegehren ist folglich nicht schon aus sich selbst heraus verständlich. Allerdings ergibt\nsich, wie schon die Vorinstanz erkannte (vi-Entscheid, S. 55), aus den übrigen Klagebegehren (insbes. Ziff. 1 und 4) und der Klagebegründung ohne Weiteres, was die Kläger darunter verstanden wissen wollten, nämlich die Gesamtheit der zwischen dem\n25. September 2014 und dem 4. August 2016 in den ON abgedruckten Beiträge (Artikel, Interviews und Kommentare) über die KESB Linth und den Kläger 1 sowie der\ndurch diese hervorgerufenen Reaktionen von Drittpersonen (Leserbriefe und Kommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1). Was die Beklagten 2 und 3 gegen diese\nErkenntnis vortragen lassen (Berufung, S. 12 f.), mag nicht generell falsch sein, ist aber\njedenfalls unter den gegebenen Umständen hier nicht zutreffend: So ist vorliegend von\nvornherein insofern ausgeschlossen, dass sich ihre Vertretung nicht mit sämtlichen Begehren und Begründungssträngen der Kläger befasste, als es sich bei dieser im erstinstanzlichen Verfahren noch jeweils um dieselbe(n) Person(en) handelte, welche auch\ndie Beklagte 1 zu vertreten hatte(n) (vi-act. 11 A-D; vi-act. 22 A-C; vi-act. 37 ff.). Ohnehin reichen aber bereits die fraglos alle Beklagten betreffenden Ausführungen der Klagebegründung unter den Titeln \"III. Materielles\" (vgl. S. 50-195) und \"5. Feststellungsbegehren\" (S. 287-301) aus, um zu erkennen, welche Sachverhalte die Kläger unter\ndem Oberbegriff \"KESB-Kampagne\" zusammengefasst haben wollten und wogegen\nsich die Beklagten zu verteidigen hatten. Indem die Vorinstanz inhaltlich über dieses\nBegehren befand, missachtete sie das Bestimmtheitsgebot nicht.\n- 56 -\n\nWeiter ist unverkennbar, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren nicht wortwörtlich\nzum Entscheid erhob. Zum einen orientierte sie sich bei der Ausformulierung von Dispositiv Ziff. 1 näher am Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (\"Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen\") und zum andern bezeichnete sie zum besseren Verständnis ergänzend die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die \"persönlichkeitsverletzende Kampagne\" zusammensetze (Abs. 1 und 2). Als solche nannte sie die Berichterstattung der Beklagten, die publizierten Leserbriefe und die Beiträge auf der Face-\nbook-Seite der Beklagten 1 zu den angeführten elf Themen. Diese rein redaktionellen\nÄnderungen sind mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ebenso wenig zu beanstanden\nwie die Tatsache, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Berichterstattung nicht danach\nunterschied, welchen Anteil die einzelnen Beklagten daran hatten. Auch die dem Strafrecht entliehene Wortwahl, der sich die Beklagten 2 und 3 in diesem Zusammenhang\nauf S. 13 ihrer Berufung bedienen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der\nFeststellung in Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids niemand für irgendetwas und erst recht nicht für \"alle Berichte verurteilt wurde\" (Hervorhebung hinzugefügt).\nVielmehr stellte die Vorinstanz damit – im Sinne des Klagebegehrens Ziff. 6.1 und in\nAchtung des Dispositionsgrundsatzes – lediglich fest, dass die Kläger 1 und 2 durch die\nKampagne widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurden und die Beklagten 1-3\nan der einen wesentlichen Bestandteil dieser Kampagne bildenden Berichterstattung in\nden ON mitwirkten. Anders (d.h. im Sinne einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes) würde es sich bloss dann verhalten, wenn man in Dispositiv Ziff. 1 zugleich auch\neine Gutheissung der Klagebegehren Ziff. 6.2.1-6.2.11 erblicken wollte, da sich diese\nteilweise – und mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse zu Recht – bloss auf die Beklagten 1 und 2 bezogen (so ausdrücklich Ziff. 6.2.2, 6.2.3, 6.2.6, 6.2.7, 6.2.8). Davon\nist jedoch nicht auszugehen. Eine solche Interpretation entspricht weder der erkennbaren Intention der Vorinstanz, die in ihrer Begründung wiederholt andeutete, dass sie\ndas Klagebegehren Ziff. 6.1 als im Vordergrund stehendes Hauptbegehren verstehe\n(vi-Entscheid, S. 69, 74 f., 172, 188-191), noch dem Verständnis der Verfahrensparteien (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 6 f., 128; Berufungsantwort Kläger, S. 10 [leicht\nanders hingegen S. 86, 103]; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7, 12). Im Hinblick auf\ndie Kostenfolgen bleibt dennoch anzumerken, dass die Vorinstanz die weiteren geltend\ngemachten Feststellungsansprüche zwar grundsätzlich als berechtigt einstufte, infolge\nGutheissung des Hauptbegehrens aber weder bis zum Schluss prüfte (vi-Ent-scheid,\nS. 76-175, insbes. S. 186-189) noch separat zum Urteil erhob. Von einer Abweisung,\nwie sie die Beklagten 2 und 3 zu erkennen glauben (Berufungsantwort, S. 7, 96 und\n128), kann daher keine Rede sein.\n\n2.5 Ungenügende Bestimmtheit des Verbotsbegehrens\n- 57 -\n\n"}