{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nund die [Klägerin 2]\" (Dispositiv Ziff. 1) beurteilten Berichterstattung einsehe und der\nZwischenentscheid bei ihr Eindruck hinterlassen habe. Selbst die Kläger erachteten es\nin ihrer Berufung (S. 15) deshalb als fraglich, ob von der Beklagten 1 noch eine Verletzungsgefahr ausgehe. In der Tat fehlten bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung\nkonkrete Anhaltspunkte dafür – die befürchtete Übernahme durch den Beklagten 2\nblieb bislang reine Spekulation (Berufung, S. 15 unter Hinweis auf kläg.act. 392; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 8) –, dass die Beklagte 1 die beanstandeten Äusserungen\ndirekt oder sinngemäss nochmals veröffentlichen könnte. Daran ändert schliesslich\nnichts, dass die Beklagte 1 das Vorliegen einer widerrechtlichen Kampagne in ihrer\n(späteren) Berufungsantwort (S. 12 [im Ansatz bereits S. 7]) abermals bestritt. Darin\nmag zwar ein gewisser Widerspruch zu ihrer initialen, von Einsicht zeugenden Reaktion\nauf den vorinstanzlichen Zwischenentscheid liegen, doch ist dieser offenkundig auf prozesstaktische Überlegungen hinsichtlich des noch offenen Streitpunkts Genugtuung zurückzuführen, in welchem Zusammenhang die angesprochene Bestreitung letztlich\nauch fiel. Dementsprechend wird dadurch weder ein Sinneswandel offenbart noch ein\nbegründeter Verdacht neuerlicher Persönlichkeitsverletzungen geweckt. Da von der\nBeklagten 1 somit bereits bei Einreichung der Berufung keine Verletzungsgefahr mehr\nausging, ist Ziff. 1 der klägerischen Berufung, insoweit sie die Beklagte 1 betrifft, abzuweisen.\n\n2.4 Verletzung des Dispositionsgrundsatzes, ungenügende Bestimmtheit des\nRechtsbegehrens Ziff. 6 (Feststellungsklage)\n\n2.4.1 Die Beklagten 2 und 3 werfen der Vorinstanz sodann eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) vor. Zum einen sei das klägerische Feststellungsbegehren zu unbestimmt gewesen, um beurteilt werden zu dürfen, und zum andern habe die Vorinstanz den Klägern letzten Endes mehr und/oder etwas anderes zugesprochen, als diese damit verlangt hätten (Berufung, S. 11-14).\n\n2.4.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts\nanderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt\nhat (sog. Dispositionsgrundsatz). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat,\nals eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren (BGer 4A_440/2014 E. 3.3; BGer 4A_307/2011 E. 2.4). Darin gibt die klagende Partei bekannt, was sie vom Gericht zugesprochen erhalten will (LEUENBERGER,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 25). Das\nRechtsbegehren muss daher grundsätzlich so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung\nder Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (LEUENBERGER, ZPO Komm.,\nArt. 221 N 28; PAHUD, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 221 N 7; BGE 137 III 617 E. 4.3).\nDas mit einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) angerufene Gericht soll klar erkennen\nkönnen, welches Recht oder Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellung sein soll,\n- 55 -\n\nund die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) wissen, wogegen (Bestand oder Nichtbestand des umschriebenen Rechts oder Rechtsverhältnisses) sie sich verteidigen muss (vgl. LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 28 f.; BK-\nKILLIAS, 2012, Art. 221 ZPO N 13). Nichtsdestotrotz steht die Rechtsfolge des Nichteintretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Das Gericht darf den Kläger daher nicht auf einem unklaren oder\nunbestimmten Wortlaut behaften, wenn der Sinn, der dem Begehren nach Treu und\nGlauben zukommt, unter Hinzuziehung der Begründung ohne Weiteres erkennbar ist\n(BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013 E. 3.2.1; BGer 5A_621/2012 E. 4.3.1;\nLEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 38; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 10; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO,\nArt. 221 N 8). Ebenso wenig ist es dem Gericht verwehrt, im Falle des Klageschutzes\nim Dispositiv des Entscheids eine vom Rechtsbegehren abweichende Formulierung zu\nwählen, wenn dies zur Verdeutlichung notwendig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER,\na.a.O., N 6.5; BGer 5A_658/2014 E. 3.4).\n\n"}