{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.3.4.1 Was dabei die Beklagten 2 und 3 anbelangt, fällt Folgendes in Betracht: Zwar\nmögen diese mittlerweile nicht mehr für die Beklagte 1 tätig sein, dennoch sind sie in\nder Medienlandschaft immer noch gut vernetzt. Dies zeigt sich allein schon an den\nzahlreichen Publikationsorganen, in denen sich der Beklagte 2 zum vorinstanzlichen\nEntscheid äusserte (vgl. die unverzüglich vorgebrachten kläg.act. 386, 387, 390, 391,\n393, 394, 395, 396 und 397). Sodann wurde der Beklagte 3 von der Beklagten 1 gerade deshalb entlassen, weil er sich angeblich geweigert hatte, das von deren Verwaltungsrat beschlossene Berichtsverbot über die KESB Linth einzuhalten (Beilage 3 zur\nBerufungsantwort Beklagte 2 und 3 = Beilage 4 zur Berufungsantwort Beklagte 1). Aus\nden bereits als zulässig qualifizierten Noven kläg.act. 416-421 (s. E. II.3.3 hiervor)\nergibt sich weiter, dass die Beklagten 2 und 3 inzwischen wieder eine Nachrichtenplattform ([___Name___]) betreiben, auf der sie wie im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit bei\nder Beklagten 1 vornehmlich über Regionalthemen und Regionalpolitik berichten. Der\neinzige – in diesem Kontext aber vernachlässigbare – Unterschied besteht darin, dass\nes sich dabei um ein online-News-portal ohne Printausgabe handelt. Auf diesem findet\nsich wieder ein \"Dossier: KESB\" und äusserten sich die Beklagten 2 und 3 bereits\nmehrfach zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger 1 durch den Stadtrat\nder Klägerin 2, wobei sie kaum eine Gelegenheit ausliessen, die Entlassung und sofortige Freistellung des Klägers 1 in einen Zusammenhang mit dessen fachlicher Arbeit zu\nbringen, über die in den ON kritisch berichtet worden sei. Um dies zu untermauern,\nnahmen sie ansatzweise auch schon wieder auf einzelne der beanstandeten Fallberichterstattungen Bezug (kläg.act. 418, 419, 420 und 421). Die in anderen Zeitungen\nabgedruckten Äusserungen des Beklagten 2, die soeben erwähnten Beiträge auf dem\nNewsportal \"[Name]\" wie auch sämtliche Eingaben der Beklagten 2 und 3 im Berufungsverfahren (vgl. Berufung, S. 27-83, 106-114, 119-127; Berufungsantwort, S. 11-\n37) sodann haben gemein, dass darin jeweils jede Unrechtmässigkeit der beanstandeten Publikationen von der Hand gewiesen wird. Soweit die Beklagten 2 und 3 schliesslich an unzähligen Stellen ihrer Berufungsantwort (S. 10-37) einwenden, einige der\n- 53 -\n\nAussagen, um deren Unterlassung ersucht werde, seien gar nicht in den ON publiziert\nworden oder würden von Drittpersonen stammen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass\nnach dem Gesagten nicht bloss eine Wiederholungs-, sondern gegebenenfalls auch\neine Erstbegehungsgefahr ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.\nDa hier indes eine Vielzahl gleichartiger Verletzungen zur Diskussion stehen und es in\nder Vergangenheit schon vorgekommen ist, dass Formulierungen von Drittpersonen in\nLeserbriefen später aufgegriffen und vom Beklagten 2 in den redaktionellen Teil der ON\neingebaut wurden (vgl. betreffend \"Verdingkind\" kläg.act. 102 [daneben aber auch\nkläg.act. 31, 95, 100 und 255] mit kläg.act. 105; betreffend \"deportiert\" kläg.act. 59 mit\nkläg.act. 60), liegt es dennoch näher, von einer Wiederholungsgefahr zu sprechen, welche von den Beklagten 2 und 3 jedenfalls im Grundsatz weiterhin ausgeht. Für eine Unterscheidung zwischen ihnen beiden gibt es schliesslich ebenfalls keinen Grund. Die\nKläger wiesen völlig zu Recht schon in der Klage (S. 276) darauf hin, dass sich in der\nVergangenheit gezeigt habe, dass die Beklagten 2 und 3 in Sachen KESB Linth und\nKläger 1 eine \"identische Linie\" verfolgten. Aufgrund ihrer Austauschbarkeit und fortbestehenden Zusammenarbeit spielt es mit Blick auf die unmittelbar drohende Gefahr erneuter Verletzungen keine Rolle, ob die einzelnen zu verbietenden Äusserungen bisher\nnur vom Beklagten 2, vom Beklagten 3 oder von ihnen beiden erhoben worden waren.\n\n2.3.4.2 Anders verhält es sich mit der Beklagten 1: Nicht nur hat sie den vorinstanzlichen Zwischenentscheid umgehend und ausdrücklich akzeptiert (vi-act. 68); sie hat in\nÜbereinkunft mit den Klägern (noch bevor die beiden hier zu behandelnden Rechtsmittel ergriffen wurden) sämtliche beanstandeten Publikationen aus den Archiven gelöscht, obschon sie eigentlich bloss zur Kennzeichnung derselben als Teil einer widerrechtlichen Kampagne verpflichtet gewesen wäre (Berufung, S. 14; Berufungsantwort\nBeklagte 1, S. 7 und 12 f.; Berufungsantwort Kläger, S. 10; vgl. zur Löschung der Face-\nbook-Kommentare auch Berufung Beklagte 2 und 3, S. 114 und Berufungsantwort Kläger, S. 114 [\"sofort und ohne Wenn und Aber\"]). Dass sich dahinter eine ernsthafte Absicht verbirgt, inskünftig auf Beiträge solcherart über die Kläger zu verzichten, ergibt\nsich denn auch aus den vor resp. unmittelbar nach Eröffnung des Zwischenentscheids\nim Dispositiv gegenüber den Beklagten 2 und 3 ergriffenen arbeitsrechtlichen Massnahmen (Kündigung und Freistellung bis zum Ablauf Kündigungsfrist [Beilagen 2-4 zur\nBerufungsantwort Beklagte 1]). Zudem erschienen in den ON seit der Freistellung der\nBeklagten 2 und 3 (per [__Datum__] resp. [__Datum__] 2017), soweit ersichtlich, weder Berichte über die Tätigkeit der KESB Linth noch solche über das vorliegende Gerichtsverfahren, was seitens der Kläger für die rund fünf Monate bis zur Erhebung der\nBerufung sogar ausdrücklich anerkannt wird (Berufung, S. 15).\n\nDamit brachte die Beklagte 1 durch ihr Verhalten bereits kurz nach Ausfällung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids zum Ausdruck, dass sie die Widerrechtlichkeit der\nvon der Vorinstanz als \"persönlichkeitsverletzende Kampagne gegen [den Kläger 1]\n- 54 -\n\n"}