{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nEine Wiederholungsgefahr ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Verwarnung in der\nVergangenheit keine Wirkung zeitigte oder der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er sein Verhalten\nim Vertrauen auf die Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2.a [zu\nArt. 9 Abs. 1 lit. a UWG]; BK-MARKUS, Art. 84 ZPO N 9; BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 84\nN 19, beide u.a. mit Hinweis auf BGE 102 II 122 E. 1; vgl. für Fälle, in denen dies nicht\ngenügte, BGer 5A_228/2009 E. 4.1 und BGE 95 II 481 E. 11; ähnlich BGer 5A_286/\n2012 E. 2.4.2). Dies gilt insbesondere, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den\nProzess die Verletzung einstweilen einstellte, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie\nvor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2.e; BGer 4A_38/2014\nE. 2.3.1). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr liegen\netwa vor, wenn der Beklagte bereits vorbereitende Anstalten traf und eine Unterlassungspflicht schlechthin von sich weist (vgl. BK-MARKUS, Art. 84 ZPO N 9; BSK ZPO-\nDORSCHNER, Art. 84 N 19). So oder anders muss die unmittelbar drohende Verletzungsgefahr als materielle Anspruchsvor-aussetzung (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB;\nBOPP/BESSENICH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.,\nArt. 84 N 9) auch im Urteilszeitpunkt noch gegeben sein, ansonsten es je nach Zeitpunkt des Wegfalls auch noch im Berufungsverfahren zu einer Abweisung kommen\nkann (BGer 5A_309/2013 E. 5.3.2).\n\n2.3.3 Soweit sich die angesprochenen Einwände der Beklagten gegen die Beurteilung der drohenden Verletzungsgefahr im vorinstanzlichen Entscheid richten, erweisen\nsie sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz durfte bereits aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten, also des Ausmasses der beanstandeten Berichterstattung, zur\nAuffassung gelangen, dass die künftige Gefahr weiterer Persönlichkeitsverletzungen im\nUrteilszeitpunkt gegeben war (vi-Entscheid, S. 192). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses\nwird umso deutlicher, wenn man in Betracht zieht, dass die bis dahin noch gemeinsam\nanwaltlich vertretenen Beklagten sämtliche der beanstandeten Äusserungen, Passagen, Artikel und Fallberichterstattungen als rechtmässig verteidigt und das Vorliegen\neiner persönlichkeitsverletzenden Kampagne bestritten hatten (schon Klageantwort,\nS. 13-152; Duplik, S. 41-76, 80 f., 84-88). Überdies hatten diese zu ihrer Verteidigung\nnoch in der Duplik vom 16. August 2017 sieben bislang unveröffentlichte Interviews ins\nRecht gereicht, die sie erst wenige Tage zuvor mit den Direktbetroffenen über einige\nder in den Unterlassungsbegehren angesprochenen Themen geführt hatten (Beilagen\n42-44, 46-48 und 50 zur Duplik; vgl. auch Duplik, S. 98, 103, 107, 112-114, wo auf eine\nmögliche Publikation jeweils ausdrücklich hingewiesen wurde). Ebenso brauchte die\nVorinstanz bezüglich der Verletzungsgefahr nicht zwischen den einzelnen Beklagten zu\nunterscheiden, verzichteten diese doch darauf, die Entlassung und [_______] Freistellung des Beklagten 3 sowie die einen Tag vor der Hauptverhandlung ausgesprochene\nKündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten 2 anlässlich der Hauptverhandlung vorzubringen (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Berufungsantwort der Beklagten 2 und 3;\n- 52 -\n\nBeilagen 2-4 zur Berufungs-antwort der Beklagten 1). Diese – der Vorinstanz erst nach\nEröffnung des Zwischenentscheids im Dispositiv zugetragenen (vgl. vi-act. 76) – Tatsachen durften selbstredend keine Berücksichtigung mehr finden (s. dazu E. II.3.1).\n\n2.3.4 Wichtiger ist aber ohnehin die Frage, ob von den Beklagten weiterhin eine unmittelbar drohende Verletzungsgefahr ausgeht, da die Vorinstanz die Unterlassungsklage aus anderen Gründen abwies und die Kläger diese im Berufungsverfahren gutgeheissen haben wollen. Diesbezüglich ist nun aber zwischen den Beklagten 2 und 3 einerseits und der Beklagen 1 andererseits zu unterscheiden und sind die erwähnten\nTatsachen (wie auch die Freistellung des Beklagten 2 per [___Datum___] 2017 [Beilage 2 zur Berufungsantwort Beklagte 1]) trotz allfällig verspäteter Geltendmachung zu\nberücksichtigen (vgl. dazu BGer 4A_229/2017 E. 3; BGer 4A_429/2018 E. 4).\n\n"}