{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.2.3 Unhaltbar wäre es aber auch, wenn die Beklagten 2 und 3 behaupten wollten,\ndie Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit – also in den angesprochenen eineinhalb, mittlerweile rund vier Jahren – derart geändert, dass die beanstandeten Fallberichterstattungen jede Aktualität eingebüsst hätten und das beim Durchschnittsleser\ninsgesamt gezeichnete Bild der Kläger 1 und 2 jede Bedeutung verloren habe und deshalb auch ausgeschlossen werden könne, dass frühere Äusserungen bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und verbreitet würden (so aber die negative Umschreibung des Störungszustands in BGE 123 III 354 E. 1.g; BGE 127 III 481 E. 1.c/aa;\nBGer 5A_286/2012 E. 2.2; BGer 5A_376/2013 E. 7.2). Einerseits hob bereits die Vorinstanz zu Recht hervor, dass die Beklagten vorliegend über einen Zeitraum von rund\nzwei Jahren regelmässig und intensiv über die KESB Linth und deren Präsidenten, den\nKläger 1, berichteten (vi-Entscheid, S. 38), andererseits waren im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsberatung (abgesehen von zwölf Kommentaren auf der Facebook-\nSeite der Beklagten 1 [Plädoyernotizen Kläger, S. 2]) unbestrittenermassen noch sämtliche der beanstandeten Publikationen im Internet auffindbar (inzwischen offenbar nicht\nmehr [Berufung, S. 14; Berufungs-antwort Kläger, S. 10 und 114; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7 und 12 f.]; ähnlich vi-Entscheid, S. 194; vgl. auch BGer 5A_605/\n2007 E. 3). Ein durch rund 130 Zeitungsbei-träge und über 40 abgedruckte Leserbriefe\nsowie 75 Drittkommentare auf der Facebook-Seite der Zeitungsherausgeberin, um nur\ndie beanstandeten zu nennen, hervorgerufener Eindruck verschwindet nicht einfach\nvon selbst in einigen wenigen Jahren, sondern ist – nach allgemeiner Lebenserfahrung\n– geeignet, sich während Jahren, wenn nicht sogar Jahrzehnten, ansehensmindernd\n- 50 -\n\nauszuwirken (vgl. vi-Entscheid, S. 194). Es kommt hinzu, dass die Einstellung persönlichkeitsverletzender Äusserungen noch lange nicht bedeutet, dass der Störungszustand (verstanden als Gedankenbild in den Köpfen des Publikums) nicht weiter bewirtschaftet wird. Die Aktualität früherer Äusserungen kann auch dadurch aufrechterhalten\nwerden, dass beispielsweise die Leser über damit zusammenhängende Gerichtsverfahren auf dem Laufenden gehalten werden (kläg.act. 311-317; vgl. auch die unverzüglich [vor {vi-act. 76} oder mit Berufung] vorgebrachten echten Noven [kläg.act. 386,\n387, 390; 394-397]) oder öffentlich über die Hintergründe der von einer gegenüber dem\nanderen Betroffenen ausgesprochenen Kündigung spekuliert wird (kläg.act. 418-421\n[s. zu deren Zulässigkeit E. II.3.3 hiervor]). Dass beide Kläger bis heute ununterbrochen über ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Feststellungen verfügen,\nist unter den gegebenen Umständen daher ohne Weiteres zu bejahen.\n\n2.3 Bestehen bzw. Fortbestehen einer drohenden Verletzungsgefahr\n\n2.3.1 Strittig ist weiter auch, ob von den Beklagten 1-3 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsberatung noch eine unmittelbar drohende Verletzungsgefahr ausging und\n– falls ja – ob eine solche auch im Berufungsverfahren fortbesteht. Beides wird sowohl\nvon den Beklagten 2 und 3 als auch von der Beklagten 1 in ihrer jeweiligen Berufungsantwort in Abrede gestellt. Zur Begründung wird weitgehend übereinstimmend ausgeführt, dass seit Ende September 2016 keine Artikel zu den von den Unterlassungsbegehren betroffenen Themen mehr in den ON erschienen seien und dass die Beklagte 1\ndas Arbeitsverhältnis mit den Beklagten 2 und 3 aufgelöst habe, wobei im Falle des Beklagten 3 die Kündigung und die [______] Freistellung noch vor und im Falle des Beklagten 2 die Kündigung vor und die [______] Freistellung unmittelbar nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv ausgesprochen worden seien (Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 7-9; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 5 f.).\n\n2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Richter beantragen, eine\ndrohende Verletzung zu verbieten. Ein derartiges Unterlassungsbegehren setzt voraus,\ndass eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit unmittelbar droht. Davon ist\nauszugehen, wenn das Verhalten des Beklagten eine bevorstehende oder erneute\nRechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Bei der dem Kläger diesbezüglich obliegenden Beweisführungslast geht es also stets um den Nachweis bisherigen Verhaltens, aus dem sich die Vermutung – künftiges Verhalten einer Person lässt sich nie mit\nabsoluter Sicherheit beweisen – einer unmittelbar drohenden Verletzungsgefahr ergibt,\nwobei die Anforderungen an diesen Nachweis nicht allzu hoch anzusetzen sind\n(BGE 97 II 97 E. 5.a; BGer 5A_228/2009 E. 4.1; BGer 5A_658/2014 E. 3.5;\nFÜLLEMANN, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 84 N 2; BK-MARKUS, 2012, Art. 84 ZPO\nN 9; BSK ZPO-DORSCHNER, 3. Aufl., Art. 84 N 19).\n- 51 -\n\n"}