{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nNicht gefolgt werden kann den Beklagten 2 und 3 hingegen in Bezug auf die von ihnen\naus diesen Erkenntnissen gezogenen Schlüsse: Vorliegend ging der Klage vom 9. August 2016 (vi-act. 1) ein Schlichtungsverfahren voraus, in welches sämtliche Beklagten\nals einfache passive Streitgenossen miteinbezogen wurden. Gemäss der mangels Einigung ausgestellten Klagebewilligung vom 26. Mai 2016 (vi-act. 1.A) richteten sich dabei\nzwar bloss die Unterlassungs- (Ziff. 2) und das Genugtuungsbegehren des Klägers 1\n(Ziff. 6) auch gegen die Beklagten 2 und 3. Dies ändert indessen nichts daran, dass der\nfür die zusätzliche Geltendmachung der Feststellungsansprüche gebotene sachliche\nZusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO auch gegenüber den Beklagten 2\nund 3 gegeben ist. Die Beklagten 2 und 3 verkennen nämlich, dass die beiden schon\nim Schlichtungsverfahren gegen sie gerichteten Begehren sich hinsichtlich Lebenssachverhalt und Rechtsgrund nicht von den anderen, lediglich die Beklagte 1 betreffenden Begehren gemäss Klagebewilligung (Löschung bestimmter Aussagen aus Online-\nArchive der Beklagten 1 [Ziff. 1], Publikation des Urteils [Ziff. 4], Herausgabe des durch\n- 48 -\n\ndie persönlichkeitsverletzenden Publikationen erzielten Gewinns [Ziff. 5]) unterscheiden. Mit den in der Klagebewilligung festgehaltenen Begehren machten die Kläger im\nGegenteil gestützt auf ein und denselben Lebensvorgang (d.h. in den ON vom 25. September 2014 bis 18. Februar 2016 abgedruckte Beiträge und Leserbriefe) sowie basierend auf derselben Rechtsgrundlage (s. vi-act. 1.A: \"Streitgegenstand: Persönlichkeitsverletzung\") nebeneinander mehrere Ansprüche einerseits gegen die Beklagte 1 (als\nZeitungsherausgeberin) und andererseits gegen die Beklagte 1 und die Beklagten 2\nund 3 (als Verleger und Chefredaktor bzw. Redaktor der Zeitung) geltend (vgl. Art. 28a\nAbs. 1-3 ZGB). Soweit also ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen\ndem mit der Klage neu eingebrachten Feststellungsbegehren und dem ursprünglichen\nLöschungsbegehren besteht, was offenkundig der Fall ist und von den Beklagten 2 und\n3 auch gar nicht in Abrede gestellt wird, besteht ein solcher eben auch zwischen Ersteren und den übrigen Begehren gemäss Klagebewilligung (so schon vi-Entscheid,\nS. 47). Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die diesbezügliche Klageänderung auch hinsichtlich der Beklagten 2 und 3 zu Recht als zulässig (vi-Entscheid,\nS. 47). Inwiefern diesen dadurch die Verteidigung übermässig erschwert worden wäre,\nvermögen sie allein mit dem zu kurz greifenden Hinweis (vgl. E. 2.4.3 hernach) darauf,\ndass sie ohne die Klageänderung vor Vorinstanz obsiegt hätten, jedenfalls nicht darzutun (Berufung, S. 10 f.).\n\n2.2 Fehlendes bzw. nicht mehr vorhandenes Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage\n\n2.2.1 Die Beklagten 2 und 3 halten im Berufungsverfahren daran fest, dass auf Seiten beider Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage (Ziff. 6) zu verneinen sei (vgl. Replik, S. 8 f.; vi-act. 53, S. 4; Plädoyernotizen Beklagte, S. 6). Sie begründen dies nunmehr aber damit, dass seit Einreichung der Klage bis zum Entscheid\nder Vorinstanz während rund eineinhalb Jahren keine die Persönlichkeit der Kläger verletzenden Artikel in den ON erschienen seien, weshalb bereits im Urteilszeitpunkt keine\nStörungswirkung mehr bestanden habe (Berufung, S. 8 f.). Dafür verweisen sie auf\nS. 97 ihrer Duplik, wo sie allerdings bloss die klägerische Behauptung (Replik, S. 9 f.)\nweiterer tendenziöser und sogar persönlichkeitsverletzender Artikel bestritten hatten.\nHingegen berufen sie sich nicht mehr darauf, dass ein solches Interesse auch deshalb\nfehle, weil die Feststellungsklage subsidiär zum klägerischen Beseitigungsbegehren sei\n(vgl. Replik, S. 8 f.). Ohnehin setzte sich bereits die Vorinstanz ausführlich mit dem\nVerhältnis zwischen der Feststellungsklage und den übrigen Klagen gemäss Art. 28a\nAbs. 1 ZGB auseinander (vgl. vi-Entscheid, S. 37 f. insbes. unter Bezugnahme auf\nHAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,\n4. Aufl., N 14.29 f. sowie m.w.H.) und stellte sich die Frage nach der Subsidiarität so –\nwie von den Beklagten aufgeworfen – gar nicht, zumal sich das Löschungsbegehren\ngegen einzelne Ausdrücke, Formulierungen oder Passagen richtete, während sich das\n- 49 -\n\nFeststellungsbegehren mit den Fallberichterstattungen bzw. der behaupteten \"KESB-\nKampagne\" als Ganzes befasst; dem Feststellungsbegehren kam daher von vornherein eine selbständige Bedeutung zu.\n\n2.2.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen,\ndie Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend\nauswirkt. Entgegen dem, worauf die Beklagten 2 und 3 hier offenbar hinauswollen,\nsetzt schon der Gesetzeswortlaut nicht voraus, dass die Verletzungshandlung andauert\noder ohne Feststellung der Widerrechtlichkeit unaufhörlich weitere gleichartige Verletzungen drohen oder erfolgen (könnten). Angesichts der Beseitigungsfunktion, die der\npersönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage innewohnt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER,\na.a.O., N 14.29; BGE 122 III 449 E. 2.a S. 452; BGE 95 II 481 E. 9), braucht sich nicht\neinmal die abgeschlossene Verletzungshandlung weiterhin oder erneut störend auszuwirken (Störungswirkung). Vielmehr genügt es, wenn der durch die Verletzung hervorgerufene Störungszustand fortbesteht (BGE 127 III 481 E. 1.a-c; vgl. schon vorher\n[zum gleichlautenden Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG] BGE 123 III 354 E. 1.e-g; bestätigt in\nBGer 5A_374/2013 E. 7).\n\n"}