{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nNachdem die Beklagte 1, die als einzige von den Dispositiv Ziff. 2-4 beschwert ist, auf\neine (Anschluss-)Berufung verzichtete (vgl. schon vi-act. 68), sind die darin enthaltenen\nAnordnungen und in Bezug auf ihre Person ebenso die Feststellung in Dispositiv Ziff. 1\ndes angefochtenen Entscheids in (materielle) Rechtskraft erwachsen. Zwar könnte sich\nso je nach Begründung ein Wertungswiderspruch ergeben, sollte die Berufung der Be-\n- 46 -\n\nklagten 2 und 3 im Hauptpunkt gutgeheissen werden, doch spielt dies nach dem Gesagten keine Rolle. Damit ist grundsätzlich auch nicht mehr darüber zu befinden, wer\nfür die Löschung persönlichkeitsverletzender Kommentare auf der Facebook-Seite einer Zeitungsherausgeberin ins Recht gefasst werden kann (weitgehend unerheblich\ndaher Berufung Beklagte 2 und 3, S. 20-24). Ohnehin könnte diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 179-182).\nVon der die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Wirkung der Berufungsanträge miterfasst\nwird immerhin aber Dispositiv Ziff. 4 betreffend Urteilspublikation, dies allerdings bloss\ninsofern, als diese inzwischen rechtskräftige Verpflichtung der Beklagten 1 das gesamte Dispositiv umfasst und dieses wiederum vom Schicksal der beiden Berufungen\nabhängt (vgl. REETZ/ HILBER, ZPO Komm., Art. 315 N 21).\n\n1.3 Streitig sind demnach noch das (bzw. die) klägerische(n) Feststellungsbegehren in Bezug auf die Beklagten 2 und 3 (Klagebegehren Ziff. 6 und Dispositiv Ziff. 1),\ndie klägerischen Unterlassungsbegehren (Klagebegehren Ziff. 5 und Dispositiv Ziff. 6),\ndie klägerischen Vollstreckungsbegehren (Klagebegehren Ziff. 8 und Dispositiv Ziff. 6),\ndas Genugtuungsbegehren des Klägers 1 (Klagebegehren Ziff. 9 und Dispositiv Ziff. 6)\nund schliesslich – auch unabhängig von den vorgenannten Punkten – die erstinstanzliche Gerichts- und Parteikostenregelung (Dispositiv Ziff. 7 und 8). Vom Aufbau her\nrechtfertigt es sich dabei, im Folgenden zunächst diejenigen Einwände beider Berufungen zu prüfen, die grundlegende Aspekte zum Gegenstand haben (Klagebewilligung;\nRechtsschutzinteresse; Verletzungsgefahr; ausreichende Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens und der Unterlassungsbegehren; Aktivlegitimation der Klägerin 2; Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3), alsdann – gegebenenfalls – auf jene betreffend\nden Kern der vorliegenden Auseinandersetzung, d.h. die Persönlichkeitsverletzung(en),\neinzugehen, daraufhin die Einwände betreffend die Abweisung der weiteren klägerischen Begehren zu behandeln und schliesslich jene betreffend die erstinstanzliche\nKosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. Zu guter Letzt sind die Gerichts- und\nParteikosten des Berufungsverfahrens zu verlegen.\n\n2. Grundlegende Aspekte\n\n2.1 Klagebewilligung / Klageänderung\n\n2.1.1 Die Beklagten 2 und 3 machen zunächst geltend, es fehle bezüglich der Feststellungsklage gegen sie an einer gültigen Klagebewilligung. Die Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass es sich beim Klagebegehren Ziff. 6 (Feststellungsklage)\num ein Rechtsbegehren handle, welches in der Klagebewilligung noch nicht enthalten\ngewesen sei. Dieses möge zwar die gleichen Fälle betreffen, welche bereits Gegenstand des klägerischen Löschungsbegehrens gemäss Klagebewilligung gewesen\nseien, doch habe die Vorinstanz übersehen, dass sich die Löschungsbegehren nur auf\n- 47 -\n\ndie Beklagte 1 bezogen gehabt hätten. Weil für jeden einzelnen passiven Streitgenossen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse und es für die Zulässigkeit\nder Klageänderung an einer Zustimmung ihrerseits sowie an einem voraussehbaren\nsachlichen Zusammenhang zwischen dem neuen Feststellungsbegehren und den gemäss Klagebewilligung auch gegen sie gerichteten Unterlassungs- und Genugtuungsbegehren mangle, sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und\nhabe, was sie beide anbelange, stattdessen ein Nichteintreten zu ergehen (Berufung,\nS. 9-11).\n\n2.1.2 Die Beklagten 2 und 3 machen zu Recht geltend, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung für Streitigkeiten der vorliegenden Art die Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens vorschreibt (Art. 197 ff. ZPO) und dass ein solches nach\nAnsicht verschiedener Autoren im Falle einer passiven einfachen Streitgenossenschaft\ngegen jeden einzelnen Streitgenossen durchgeführt werden muss (etwa BSK ZPO-\nRUGGLE, Art. 71 N 27; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 71 N 9). Ebenso ist überall dort, wo dem Prozess ein\nSchlichtungsverfahren vorauszugehen hat, das Vorliegen einer Klagebewilligung der\nSchlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO in der Tat eine Prozessvoraussetzung, deren\nFehlen ein Nichteintreten zur Folge hat (Art. 59 f. ZPO; BGE 139 III 273 E. 2.1). Die\nRechtsbegehren in der Klage müssen daher – insoweit ist den Beklagten 2 und 3 ebenfalls noch zu folgen – grundsätzlich (auch in personeller Hinsicht) mit jenen in der Klagebewilligung übereinstimmen, es sei denn, die Gegenpartei stimme der Beurteilung\neines geänderten oder neuen Anspruchs zu (lit. b) oder dieser stünde mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO analog;\nvgl. BGer 4A_222/2017 E. 4.1.1 und 4.1.2).\n\n"}