{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n3.3 Herauszugreifen und bereits an dieser Stelle zu behandeln sind allerdings die\ndrei Noveneingaben (B/22, B/25 und B/28 im Verfahren BO.2018.28), die im Anschluss\nan die Medienmitteilung der Klägerin 2 vom 23. Oktober 2018 (bekl.act. 1 zu B/22 im\nVerfahren BO.2018.28) eingereicht wurden. Sowohl die Medienmitteilung als solche als\nauch die darin kommunizierten personalrechtlichen Massnahmen, also die Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger 1 per [__Datum__] 2019 und die [_____] Freistellung desselben infolge Vertrauensverlusts, stellen – wenn nicht gar offenkundige\nTatsachen (Art. 151 ZPO; s. dazu HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 151 N 3-3d), so doch zumindest –\nechte Noven dar, welche die Beklagten 2 und 3 mit Noveneingabe vom 31. Oktober 2018 (B/22 im Verfahren BO.2018.28) unverzüglich vorbrachten. Insofern sind sie\naus novenrechtlicher Perspektive genauso wie die damit verbundenen Beweisanträge\nlautend auf Aktenedition und Befragung von Stadtrat [___Name___] als Zeuge nicht zu\nbeanstanden (indes sind Letztere mangels Zuordnung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung unzulässig [vgl. BGer 4A_338/2017 E. 2.1 m.w.H.]). Die erwähnte Noveneingabe der Beklagten 2 und 3, welche den Klägern mit Schreiben vom 2. November 2018 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt\nwurde (B/24 im Verfahren BO.2018.28), veranlasste diese wiederum dazu, auf die\nneuen Vorbringen der Gegenseite zu reagieren und Erkundigungen anzustellen, bei\ndenen sie, die Kläger, wie sie mit Noveneingabe vom 14. November 2018 mitteilten,\nauf die Internetplattform '[___Name___]' stiessen (B/25, insbes. S. 6 f. im Verfahren\nBO.2018.28). Bei dieser handelt es sich offenbar um ein seit Oktober 2018 vom Beklagten 2 als Verleger und vom Beklagten 3 als Verleger und Chefredaktor betriebenes\nGratis-Nachrichtenportal, welches ähnlich der Zielsetzung der ON hauptsächlich über\ndas lokale Geschehen im Linthgebiet informiert (kläg.act. 416 [neu eingereicht mit B/25\nim Verfahren BO.2018.28]) und unter der Rubrik \"Dossiers\" u.a. ein \"Dossier: KESB\"\nmit mehreren Beiträgen zur Kündigung und Freistellung des Klägers 1 führt (kläg.act.\n416-421 [neu eingereicht mit B/25 im Verfahren BO.2018.28]). Auch bei den klägerischen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln (kläg.act. 416-421) zu diesem Themenkomplex handelt es sich nach dem Gesagten um echte und – da unbestrittenermassen sofort nach deren Entdeckung vorgebracht (vgl. B/28, S. 2 im Verfahren\nBO.2018.28) – zulässige Noven.\n\nIII. Materielle Erwägungen\n\n1. Verbleibende Streitpunkte\n\n1.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen\nEntscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO). Während sich die Berufung der Beklagten 2 und 3 gegen Dispositiv Ziff. 1 (Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden\n- 45 -\n\nKampagne) sowie – eventualiter auch separat – gegen Dispositiv Ziff. 7 und 8 (Kostenund Entschädigungsregelung) des angefochtenen Entscheids richtet, verlangen die\nKläger mit ihrer Berufung die Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 (Gutheissung statt Abweisung ihrer erstinstanzlichen Unterlassungs- und Vollstreckungsbegehren sowie des\nGenugtuungsbegehrens des Klägers 1) sowie – eventualiter ebenfalls separat – die Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8. Damit stehen die Dispositiv Ziff. 2 (Verpflichtung\nder Beklagten 1 zur Kennzeichnung), 3 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Löschung\nvon 63 Kommentaren auf ihrer Facebook-Seite), 4 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur\nPublikation des gesamten Entscheiddispositivs) und 5 (Verweis des Klagebegehrens\nauf Gewinnherausgabe in ein separates Verfahren) des angefochtenen Entscheids\nnicht mehr zur Diskussion.\n\n1.2 Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 5\nf.) nichts, dass die Vorinstanz den in den vorerwähnten Entscheidziffern enthaltenen\nVerpflichtungen der Beklagten 1 die Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden\nKampagne zugrunde legte (vi-Entscheid, S. 177-183, 190 f., 194 f.). Die Beklagten 1-3\nwurden von den Klägern aus Zweckmässigkeitsgründen (Sachzusammenhang) gemeinsam als einfache passive Streitgenossen ins Recht gefasst (Art. 71 Abs. 1 ZPO;\nvgl. zu diesem Begriff: BSK ZPO-RUGGLE, 3. Aufl., Art. 71 N 1-7; LEUENBERGER/UFFER-\nTOBLER, a.a.O., N 3.28 und 3.43), zumal es das materielle Recht (Art. 28 f. ZGB i.V.m.\nArt. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR) auch erlaubt hätte, gegen jeden oder auch nur\neinzelne von ihnen separat vorzugehen. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die\nVerbindung lose und die Mehrheit von Streitgegenständen und Parteien bestehen\n(STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 13 N 37 ff.). Die einfachen Streitgenossen können den Prozess unabhängig voneinander führen (Art. 71\nAbs. 3 ZPO) und das Urteil, das zu ergehen hat, kann für jeden unterschiedlich ausfallen. Weil diese Unabhängigkeit im Rechtsmittelverfahren fortbestehen bleibt, kann jeder einfache Streitgenosse getrennt und selbständig Berufung ergreifen, wobei er jeweils nur jenen Teil des Entscheids anfechten darf, der ihn betrifft; die Gegenpartei\nkann ihrerseits frei entscheiden, ob sie gegen einen oder gegen mehrere Streitgenossen ein Rechtsmittel einlegen will. Dementsprechend ist der Eintritt der (materiellen)\nRechtskraft für jeden Streitgenossen und Gegner der Streitgenossen jeweils gesondert\nzu prüfen (BGE 140 III 520 E. 3.2.2; BGer 4A_632/2012 E. 1; BSK ZPO-RUGGLE,\nArt. 71 N 30, 32 und 41-44).\n\n"}