{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nMit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/o-\nder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310\nZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO).\nEr hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und\nunter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (REETZ/THEILER, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36; ZPO-\nRechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 92; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893\nff.). Um dieser Anforderung gerecht zu werden, darf er sich folglich nicht darauf beschränken, lediglich auf vor erster Instanz vorgetragene Ausführungen zu verweisen,\ndiese in seiner Rechtsmitteleingabe zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid\nbloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss (vielmehr) hinreichend\ngenau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden\nzu können, was grundsätzlich – und insbesondere in einem umfangreichen Fall wie hier\n– voraussetzt, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,\ndie er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III\n374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 E. 3.1 f.; BGer\n4A_651/2012 E. 4.2; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 311\nN 31 und 39). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings auch im Rechtsmittelverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94;\nLEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und\n12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36).\n\n3. Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren\n\n3.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer\nSorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317\n- 43 -\n\nAbs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist dabei zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Bei echten Noven (\"vrais nova\"), also Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, bis zu dem im\nerstinstanzlichen Verfahren (einschliesslich unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO) letztmals Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge\nmöglich waren, was dem Beginn der Urteilsberatung – und damit in aller Regel und so\nauch hier dem Ende der Hauptverhandlung – entspricht, ist die in lit. b enthaltene Voraussetzung der Neuheit ohne Weiteres gegeben und einzig das unverzügliche Vorbringen zu prüfen. Unverzüglich i.S.v. lit. a dieser Bestimmung bedeutet bei erster Gelegenheit und damit grundsätzlich im Rahmen des ersten Schriftenwechsels, anschliessend jedenfalls nur noch sofort nach der Entdeckung und spätestens bis zur Urteilsberatung (BGE 142 III 413 E. 2.2.3-2.2.6; s. m.w.H. zur Zehntagesfrist Entscheid des\nKantonsgerichts vom 16. November 2017 i.S. BO.2017.4 [http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/kantonsgericht.html]). Die Zulassung von unechten Noven (\"pseudo nova\"), d.h. Tatsachen und Beweismitteln, die bereits vor dem erwähnten Zeitpunkt entstanden waren, hängt hingegen zusätzlich von\nder Voraussetzung ab, dass sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im\nerstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (zum\nGanzen: BGE 143 III 348 E. 4.1 = Pra 107 Nr. 131; BGE 143 III 272 E. 2.3 = Pra 107\nNr. 5; BGE 143 III 42 E. 4.1; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 56 ff.). Die Beachtung der zumutbaren\nSorgfalt setzt voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt\nsorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_282/2016 E. 8.1; BGer 5A_695/2012\nE. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Auf jeden Fall obliegt es der Partei, welche vor\nder Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, substantiiert darzulegen und\nzu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind\n(REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter\ndas Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind im Rahmen des ordentlichen Verfahrensganges jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt\nsich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. REETZ/HILBER,\nZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).\n\n3.2 Auf die Zulässigkeit der in beiden Berufungsverfahren zahlreich vorgebrachten\nneuen Tatsachen und Beweismittel ist, soweit erforderlich, im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit die im Rahmen des\nallgemeinen Replikrechts erfolgten zusätzlichen Eingaben der Kläger und der Beklagten 2 und 3 zu berücksichtigen sind (vgl. B/12, B/19 im Verfahren BO.2018.28; B/16 im\nVerfahren BO.2018.30).\n- 44 -\n\n"}