{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n3.1 Gegen den vorinstanzlichen Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 erhoben sowohl die Beklagten 2 und 3 als auch die Kläger mit Eingaben vom 14. Mai 2018 Berufung beim Kantonsgericht (B/1 im Verfahren BO.2018.28+29-K1 [nachfolgend: Berufung [Beklagte 2 und 3] bzw. BO.2018.28] resp. B/1 im Verfahren BO.2018.30-32-K1\n[nachfolgend: Berufung [Kläger] bzw. BO.2018.30]). Die Beklagten 2 und 3 verlangen\nmit ihrer Berufung, die ausschliesslich auf eine Abänderung zu Ungunsten der Kläger\nabzielt, die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Teilentscheids und das kostenfällige Nichteintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung der Feststellungsklage\n(Begehren Ziff. 1) sowie subeventualiter die Befreiung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (Begehren Ziff. 2), alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Kläger (Begehren 3).\nLetztere ersuchen mit ihrer Berufung, welche neben den Beklagten 2 und 3 auch wieder die Beklagte 1 ins Recht fasst, um Gutheissung ihrer erstinstanzlichen Unterlassungsbegehren (Begehren Ziff. 1), Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292\nStGB im Widerhandlungsfalle in Bezug auf die bisherigen Entscheidziffern 1-4 sowie\ndie angestrebten Unterlassungsanordnungen (Begehren Ziff. 2), Gutheissung des erstinstanzlichen Genugtuungsbegehrens des Klägers 1 (Begehren Ziff. 3), Verpflichtung\nder Beklagten 1-3, in solidarischer Haftbarkeit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, eventualiter 7/8 davon, zu übernehmen (Begehren Ziff. 4), und schliesslich Verpflichtung der Beklagten 1-3, in solidarischer Haftbarkeit ihnen, den Klägern, für die\nerstinstanzlichen Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 320'386.59, eventualiter\nFr. 240'289.95, zu bezahlen (Begehren Ziff. 5), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1-3 (Begehren Ziff. 6).\n\n3.2 Sowohl die Beklagten 2 und 3 als auch die Kläger beantragen mit ihrer jeweiligen Berufungsantwort vom 16. Juli 2018 resp. vom 16. August 2018 sinngemäss, die\n- 41 -\n\ngegnerische Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der jeweiligen Berufungskläger abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B/10 im\nVerfahren BO.2018.30 [nachfolgend: Berufungsantwort Beklagte 2 und 3] resp. B/10 im\nVerfahren BO.2018.28 [nachfolgend: Berufungsantwort Kläger]). Gleich – auch hinsichtlich des Mehrwertsteuerzuschlags – lauten sinngemäss auch die Rechtsbegehren\nder neu durch Rechtsanwalt Reto T. Annen vertretenen Beklagten 1 in ihrer Berufungsantwort vom 14. August 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/13 [nachfolgend: Berufungsantwort Beklagte 1]).\n\n3.3 Mit separaten Schreiben vom 22. August 2018 informierte der verfahrensleitende Richter die Parteien in beiden Verfahren dahingehend, dass weder ein zweiter\nSchriftenwechsel noch eine Verhandlung vorgesehen sei und – die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten – voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde (B/12 im Verfahren BO.2018.28 und B/15 im Verfahren BO.2018.30).\nDaraufhin reichten die Kläger am 3. September 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/16)\nund die Beklagten 2 und 3 am 28. September 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/16;\nvgl. auch B/13-15) je eine zusätzliche Eingabe ein, zu denen keine weiteren Stellungnahmen eingingen bzw. seitens der Kläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 ausdrücklich auf eine solche verzichtet wurde (B/19 im Verfahren BO.2018.28). Weitere\nEingaben erfolgten hingegen im Zusammenhang mit der Medienmitteilung der Klägerin\n2 vom 23. Oktober 2018, gemäss welcher der Kläger 1 [_________________] freigestellt worden sei und das Arbeitsverhältnis mit ihm per [__Datum__] 2019 aufgelöst\nwerde; nachdem die Beklagten 2 und 3 mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 auf diese\nMitteilung aufmerksam gemacht hatten (B/22 im Verfahren BO.2018.28), liessen sich\nam 14. November 2018 die Kläger (B/25 im Verfahren BO.2018.28) und alsdann am\n23. November 2018 auch die Beklagten 2 und 3 (B/28 im Verfahren BO.2018.28) nochmals vernehmen. Darauf, auf die Berufungsbegründungen und die Erwägungen der\nVorinstanz ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.\n\nII. Formelle Erwägungen\n\n1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen\n\n1.1 Wie bereits angekündigt (B/7 im Verfahren BO.2018.28; B/6 im Verfahren\nBO.2018.30) – und von keiner Partei beanstandet – werden die zunächst parallel geführten Berufungsverfahren BO.2018.28 und BO.2018.30 aus Gründen der Zweckmässigkeit (identisches Anfechtungsobjekt, sich überschneidende Anträge, Sachverhaltsund Rechtsfragen) mit Eintritt der Spruchreife vereinigt und die beiden Berufungen in\neinem einzigen Entscheid beurteilt (Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO; A. STAEHELIN, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5).\n- 42 -\n\n1.2 Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erweisen sich\ndabei (vorbehaltlich des schutzwürdigen Interesses am Vollstreckungsbegehren, worauf noch zurückzukommen sein wird [s. E. III.6.2 hernach]) bezüglich beider Berufungen als erfüllt (Art. 59 f.; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e contrario [nicht vermögensrechtliche Streitigkeit], Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufungen ist daher grundsätzlich\neinzutreten. Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-\nZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).\n\n2. Begründungspflicht der Berufungskläger/innen\n\n"}