{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n2.5 Nach Abschluss des Schriftenwechsels und Eingang mehrerer im Rahmen des\nallgemeinen Replikrechts eingereichter (Noven-)Eingaben (der Kläger vom 16. und\n17. Oktober 2017 [vi-act. 51 und 51A] sowie vom 6. November 2017 [vi-act. 55] und der\nBeklagten vom 1. November 2017 [vi-act. 53]) fand am 5. Dezember 2017 die Hauptverhandlung statt (vi-act. 57 [Verhandlungsprotokoll]), anlässlich welcher die Kläger um\nAbschreibung von zwölf der die Facebook-Kommentare betreffenden Löschungsbegehren zufolge Gegenstandslosigkeit ersuchten und ansonsten – wie auch die Beklagten –\nunverändert an ihren bisherigen Begehren festhielten (vi-act. 57a, S. 2 [Plädoyernotizen Kläger]; vgl. auch die unveränderten Begehren der Beklagten in vi-act. 57c [Plädoyernotizen Beklagte]). Daneben stellten die Kläger den prozessualen Antrag, das Verfahren vorerst auf die Klagebegehren Ziff. 1-8 sowie 10 und 11 zu beschränken und\nüber das Rechtsbegehren Ziff. 9 betreffend Gewinnherausgabe in einem separaten\n- 39 -\n\nTeilverfahren zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden, da nur diesbezüglich ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (Plädoyernotizen Kläger, S. 73-76).\n\n2.6 Nachdem sowohl der Rechtsvertreter der Beklagten (vi-act. 58-60) als auch der\nRechtsvertreter der Kläger (vi-act. 61-63 bzw. kläg.act. 385) zwischenzeitlich ihre Kostennoten (sowie jene ihres direkten Vorgängers) zu den Akten gereicht hatten, eröffnete die Vorinstanz den Parteien im Dispositiv und mit Kurzbegründung den eingangs\naufgeführten Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 (vi-act. 64 [vi-Entscheid]). Darin\nstellte sie zunächst fest, dass die Berichterstattung der Beklagten 1, 2 und 3 verbunden\nmit den publizierten Leserbriefen und veröffentlichten Beiträgen auf der Facebook-Seite\nder Beklagten 1 zu den eingeklagten elf Themengebieten eine persönlichkeitsverletzende Kampagne gegen den Kläger 1 und die Klägerin 2 darstelle (Entscheiddispositiv\nZiff. 1). Daran anknüpfend verpflichtete sie die Beklagte 1, sämtliche unter Klagebegehren Ziff. 1 genannten Berichte und Leserbriefe in ihrem Onlinearchiv sowie in allen anderen verfügbaren Datenquellen auf ihrer Website, ihrer Facebook-Seite sowie in den\nMediendatenbanken SMD und Swissdox als Teil einer persönlichkeitsverletzenden\nKampagne gegen die Kläger zu kennzeichnen (Dispositiv Ziff. 2), 63 Kommentare auf\nihrer Facebook-Seite zu löschen (Dispositiv Ziff. 3) und schliesslich das Entscheiddispositiv in der Printausgabe der ON und auf ihrer Homepage zu publizieren sowie auf\nihrer Facebook-Seite mehrmals einen darauf hinweisenden Beitrag zu posten, jeweils\nverbunden mit einem Link auf die Urteilspublikation auf der eigenen Homepage (Dispositiv Ziff. 4). Mit Ausnahme des Klagebegehrens Ziff. 9 betreffend Gewinnherausgabe,\nwelches die Vorinstanz in ein separates Verfahren verwies (Dispositiv Ziff. 5), wies sie\ndie übrigen Klagebegehren (insbesondere das Unterlassungs- und das Genugtuungsbegehren) ab, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit (betrifft die zwölf bereits\ngelöschten Kommentare auf der Facebook-Seite) abgeschrieben wurden (Dispositiv\nZiff. 6). Die Kosten des (unbegründeten) Teilentscheids von Fr. 12'000.00 auferlegte\nsie im Umfang von 1/4 (d.h. Fr. 3'000.00) den beiden Klägern und im Umfang von 3/4\n(d.h. Fr. 9'000.00) den drei Beklagten (Dispositiv Ziff. 7). Letztere verpflichtete sie ausserdem, den Klägern Fr. 160'193.30 für deren Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv\nZiff. 8). Darüber hinaus regelte die Vorinstanz die Kostentragungspflicht der solidarisch\nhaftenden Parteien nicht nur im Aussenverhältnis, sondern bestimmte jeweils zugleich\nauch, wieviel die einzelnen Kläger bzw. Beklagten im Innenverhältnis an Gerichts- resp.\nGerichts- und Parteikosten zu tragen hätten bzw. wieviel von der Parteientschädigung\nauf jeden Kläger entfalle (vgl. Dispositiv Ziff. 7 und 8).\n\n2.7 Während die Beklagte 1 den Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 akzeptierte\nund ihrerseits auf eine Begründung verzichtete (vi-act. 67 und 68), verlangte Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl nunmehr noch namens und im Auftrag der Beklagten 2 und 3\nnebst der Zustellung des vollständigen Verhandlungsprotokolls und der Einsicht in die\nKostennote der Klägerschaft eine schriftliche Urteilsbegründung (vi-act. 69). Die Kläger\n- 40 -\n\nschlossen sich letzterem Begehren an (vi-act. 70). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz u.a. sämtlichen Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2017 und Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl die umfangreiche\nKostennote der Kläger zu, wobei die weitergeleitete Version – auf ein entsprechendes\nvorgängiges Ersuchen des Rechtsvertreters der Kläger hin – bei den Rechnungsdetails\neinige wenige Schwärzungen enthielt (vi-act. 73; vgl. auch vi-act. 59-63 und 71 f.). In\nder Folge verlangten die Beklagten 2 und 3 die Zustellung der ungeschwärzten klägerischen Honorarnote zur Kenntnisnahme (vi-act. 74) und in einer weiteren Eingabe die\nBerichtigung zahlreicher Passagen des Verhandlungsprotokolls (vi-act. 78). Beides\nwurde im Begleitschreiben, welches zusammen mit der schriftlichen Entscheidbegründung (vi-act. 86) am 11. April 2018 versandt wurde, abgewiesen (vi-act. 85).\n\n3. Berufungsverfahren\n\n"}