{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n1.3 Von Ende September 2014 bis Anfang August 2016 berichteten die ON in rund\n50 Wochenausgaben (oftmals schon mit einer Schlagzeile oder einem Hinweis auf der\nTitelseite) über diverse Ereignisse, bei denen die KESB Linth und (unmittelbar oder mittelbar) der Kläger 1, als deren Präsident, eine Rolle spielten. Dabei wurden insbesondere neun von der KESB Linth betreute Fälle aufgegriffen und anhand dieser die Tätigkeit und Kompetenz der Behörde beurteilt. Daneben wurden wiederholt die Wahl des\n- 37 -\n\nKlägers zum Präsidenten kritisch beleuchtet, mutmassliche Verflechtungen verschiedener Akteure des regionalen Sozialwesens (KESB Linth, Zweckverband Soziale Dienste\nLinthgebiet bzw. Beratungszentren Rapperswil-Jona und Uznach sowie Stadtrat der\nKlägerin 2) thematisiert und schliesslich die Betreuungssituation der Enkel des ehemaligen Stadtpräsidenten der Klägerin 2, Q._______, aufgegriffen. Insgesamt erschienen\nin den erwähnten 50 Ausgaben (inkl. Einleitungsartikeln und Kommentaren) rund 130\nBeiträge (zu denen teilweise in den aufgezählten, teilweise in weiteren Ausgaben eine\nVielzahl von Leserbriefen abgedruckt wurden), die in irgendeiner Weise etwas mit der\nTätigkeit oder Organisation der KESB Linth zu tun hatten und für die auf der Startseite\nder Homepage ein eigenes Dossier \"KESB\" (wiederum unterteilt in verschiedene Themenschwerpunkte) angelegt und bewirtschaftet wurde (kläg.act. 285-291). Ausserdem\nposteten Drittpersonen zu verschiedenen Artikeln (hauptsächlich ab Mitte Februar\n2016) eine Vielzahl von Kommentaren auf der Facebook-Seite der Beklagten 1, die\nsich teilweise in aufgebrachtem, gehässigem oder sogar verachtendem Ton gegen die\nKESB Linth, den Kläger 1 und/oder bestimmte Stadträte der Klägerin 2 richteten (s. die\nAktenhinweise in E. 1.1 hiervor).\n\n2. Erstinstanzliches Verfahren\n\n2.1 Der Kläger 1 und die Klägerin 2 empfanden die erwähnte Berichterstattung als\npersönlichkeitsverletzend und leiteten deshalb am 24. Februar 2016 beim Vermittlungsamt See ein Schlichtungsverfahren gegen die Beklagten 1, 2 und 3 ein. Nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung wurde den Klägern mangels Einigung zwischen\nden Parteien am 26. Mai 2016 die Klagebewilligung erteilt (vi-act. 1A). Daraufhin reichten die Kläger am 9. August 2016 beim Kreisgericht See-Gaster Klage gegen die Beklagten ein (vi-act. 1). Mit dieser verlangten sie unter Strafandrohung nach Art. 292\nStGB im Ungehorsamsfall (Klagebegehren Ziff. 8) die Löschung von insgesamt 276\nPassagen aus dem Online-Archiv der Beklagten 1 (Ziff. 1) sowie aus allen weiteren verfügbaren Archiven, insbesondere dem Dossier \"KESB\" auf der Website der Beklagten\n1 (Ziff. 2), und, soweit sie dort aufgeschaltet waren, auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (Ziff. 3), die Löschung von 75 Kommentaren auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (Ziff. 4), das gegenüber sämtlichen Beklagten auszusprechende Verbot, 25\nÄusserungen zu verbreiten (Ziff. 5), die Feststellung einer ihre Persönlichkeit verletzenden Kampagne (Ziff. 6.1) sowie die Feststellung von elf die Persönlichkeit der Klägerin\n2 und neun zugleich auch die Persönlichkeit des Klägers 1 verletzenden Themenberichterstattungen (Ziff. 6.2), die Publikation des Urteils in der Printausgabe, auf der\nHomepage und mit einem Beitrag sowie einem Link auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (Ziff. 7), die Herausgabe eines nach Durchführung des Beweisverfahrens zu\nbeziffernden Gewinns von schätzungsweise mindestens Fr. 100'000.00 (Ziff. 9) und\n- 38 -\n\nschliesslich die solidarische Verpflichtung sämtlicher Beklagten, dem Kläger 1 eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu bezahlen bzw. einen Betrag in entsprechender Höhe einer bestimmten gemeinnützigen Organisation zu überweisen (Ziff. 10).\n\n2.2 Mit Schreiben vom 18. August 2016 ersuchte der Präsident des Kreisgerichts\nSee-Gaster das Präsidium des Kantonsgerichts um Prüfung der Zuweisung des Verfahrens an ein Gericht eines anderen Gerichtskreises (vi-act. 4). Aufgrund des Anscheins der Befangen- und Voreingenommenheit der festangestellten Richterinnen und\nRichter des Kreisgerichts See-Gaster überwies der Präsident des Kantonsgerichts das\nVerfahren mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (vi-act. 5) gestützt auf Art. 57 des Gerichtsgesetzes (GerG, sGS 941.1) an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Vorinstanz).\n\n2.3 Aufgefordert zur Einreichung der Klageantwort (vi-act. 10) liessen die Beklagten\ndurch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter, anfänglich Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp\nund später nach einem ersten Anwaltswechsel (vi-act. 15) Rechtsanwalt David Stärkle,\nzunächst verschiedene Verfahrensanträge stellen (vi-act. 11 und 19), welche – abgesehen davon, dass die Vorinstanz sie zur Einforderung (vi-act. 14) bzw. die Kläger zur\nBeibringung von Ergänzungen betreffend die Bevollmächtigung veranlassten (vi-act. 13\n[kläg.act. 302-304]; vi-act. 16 [kläg.act. 306 f.] – jeweils abgewiesen wurden (vi-act. 17\nund 19). Am 1. März 2017 bzw. mit rechtsgenüglicher Unterschrift am 3. März 2017\n(vgl. vi-act. 24-25) erstatteten die Beklagten schliesslich ihre Klageantwort (vi-act. 26).\n\n2.4 Mit ihrer Replik vom 25. April 2017 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren\ngemäss Klageschrift fest (vi-act. 30), woraufhin die Beklagten nunmehr gemeinsam\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl mit Duplik vom 16. August 2017 auf kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, schlossen (vi-act. 41).\n\n"}