{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n 1.13. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Kesb\nLinth habe zur Begründung eines Beschlusses im Fall Marco H. gefälschte E-Mails\nverwendet;\n1.14. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, der 10-\njährige \"Samuel\" sei durch seinen Vater in seiner körperlichen oder sexuellen Integrität gefährdet;\n1.15. Die Aussage, die Platzierung von \"Samuel\" bei einer Pflegefamilie sei \"illegal\", \"komplett willkürlich\", \"skandalös\" oder \"barbarisch\" bzw. Bezeichnung dieser Platzierung\nals \"Entführung\";\n1.16. Die Behauptung, die Kesb Linth habe im Fall M._________ eine \"gesunde\" und \"völlig normale\" Frau M.__________ in die Psychiatrie eingewiesen.\n1.17. Die Behauptung, die Kesb Linth habe die \"geistig gesunde\" Frau A.S. in die Psychiatrische Klinik einliefern wollen;\n1.18. Die Behauptung, Stadtpräsident Q.____ bzw. seine Enkelkinder hätten durch die\nKesb Linth eine \"Sonderbehandlung\" erfahren;\n1.19. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Zentrumsleiterin O.__________ sei auf Initiative des Klägers 1 entlassen worden, weil sie\nsich geweigert habe, den Q.__-Enkeln eine \"Sonderbehandlung\" angedeihen zu lassen bzw. weil sie sich geweigert habe, ein Schreiben zu Handen des Stadtrats zu\nunterzeichnen;\n1.20. Die Behauptung, N.____________ sei zur Zentrumsleiterin befördert worden und/o-\nder ihr sei eine Zusatzausbildung finanziert worden, weil sie bei der \"Sonderbehandlung\" der Q.___-Enkel mitgewirkt habe;\n1.21. Die im Zusammenhang mit den in der bisherigen Berichterstattung geschilderten\nFällen erhobene Behauptung, die Kesb Linth würde Kinder, Erwachsene und/oder\nFamilien zerstören;\n1.22. Die Verwendung der Begriffe \"Sozialschlamassel\", \"Filz\" und \"Vetternwirtschaft\" oder\nBegriffe ähnlichen Inhalts im Zusammenhang mit der Wahl des Klägers 1 zum Kesb-\nPräsidenten oder im Zusammenhang mit Behandlung des Falles der \"Q.___-Enkel\"\ndurch die Verantwortlichen der Klägerin 2;\n1.23. Die Verwendung von Vergleichen mit oder Anspielungen auf totalitäre, despotische\nund/oder korrupte Staaten, Gesellschaftssysteme, Organisationen und/oder Politiker\nwie \"Mafia\", \"Stasi\", \"Erdogan-Türkei\", oder \"Nordkorea\";\n1.24. Die direkte oder indirekte (als Zitat einer Drittperson aufgestellte) Behauptung, der\nvon der Kesb eingesetzte Beistand und Treuhänder T.____ habe S._______ angedroht, er werde nur aus der Psychiatrischen Klinik entlassen, wenn er ein vorbereitetes Papier unterschreibe sowie die explizite Unterstellung, S._______ sei von der\nKesb Linth oder von einer durch sie eingesetzten Hilfsperson \"erpresst\" worden;\n1.25. Explizite oder sinngemässe Unterstellung, die Kesb Linth und/oder der Kläger 1 hätten S.________ \"seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt\", dessen \"Firma geschlossen\", \"Kunden geholt\" bzw. Kundendossiers \"geraubt\".\n\n2. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Anordnungen gemäss Ziff. 1-4 des vorinstanzlichen Urteils sowie gemäss Ziff. 1.1. bis 1.25. vorstehend unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet.\n\n3. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 10 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1-3 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger 1 für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins\nseit Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entsprechenden Betrag nicht ihm selbst, sondern der gemeinnützigen Organisation\n\"[______________Name____________________]\", [_Ort_], zu überweisen und ihm eine\nKopie der betreffenden Zahlungsbestätigung zukommen zu lassen.\n- 30 -\n\n4. In Abänderung von Ziff. 7 des Urteilsdispositivs (und in vollständiger Gutheissung von\nZiff. 11 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1 bis 3 in solidarischer\nHaftbarkeit zu verpflichten, die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens\nzu übernehmen.\n\nEventualiter:\n\nIm Fall der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung von Ziff. 7 des Urteilsdispositivs\nden Klägern 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zu 1/8 und den Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit zu 7/8 aufzuerlegen.\n\n5. In Abänderung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs (und in vollständiger Gutheissung von\nZiff. 11 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1 bis 3 in solidarischer\nHaftbarkeit zu verpflichten, den Klägern für deren Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren die volle Parteientschädigung von CHF 320'386.59 zu bezahlen.\n\nEventualiter:\n\nIm Falle der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Beklagten\n1 bis 3 in Abänderung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in solidarischer\nHaftbarkeit zu verpflichten, den Klägern für deren Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren 3/4 der vollen Parteientschädigung von CHF 320'386.59, d.h. CHF 240'289.95, zu bezahlen.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1-3.\n\n"}