{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n4. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, den ergangenen Entscheid im Dispositiv wie\nfolgt zu publizieren:\n\n4.1. In der Printausgabe der ON ist in der ersten Ausgabe nach Rechtskraft des Entscheids vollständig und in gut leserlicher Schrift, schwarz auf weissem Hintergrund,\nmit einem Anriss auf der Titelseite auf die Urteilspublikation hinzuweisen und das Urteilsdispositiv ist auf den folgenden Seiten (beginnend spätestens der Seite 5) zu publizieren;\n\n4.2. Auf der Startseite der Homepage der Beklagten 1 (www.oberseenachrichten.ch/) ist\nspätestens 7 Tage nach Rechtskraft des Entscheids unmittelbar unter dem Titel \"Dossiers\" mit dem Untertitel \"Publikation Urteil gegen ON betreffend Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zur KESB Linth\" eine Verlinkung anzubringen, die auf eine Folgeseite verweist, auf welcher das ganze Urteilsdispositiv publiziert wird;\n\nDie Verlinkung und das Urteil sind so lange aufgeschaltet zu lassen, wie die in obenstehender Ziff. 1 erwähnte Berichterstattung auf der Homepage der Obersee Nachrichten AG, auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten oder an einem anderen\nOrt, auf den die Obersee Nachrichten AG hinweist, auffindbar ist.\n- 27 -\n\n4.3. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, auf ihrer Facebook-Seite (www.facebook.com/oberseenachrichten) spätestens 7 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids einen Beitrag mit dem Titel \"Publikation Urteil gegen ON betreffend Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu KESB Linth\", zusammen mit einem Link zur Urteilspublikation auf der Homepage der Obersee Nachrichten\nAG anzubringen. Der gleiche Beitrag ist in den drei Folgemonaten, jeweils am Tag,\nder die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem der Beitrag erstmals veröffentlicht\nwurde, erneut anzubringen.\n\nDie Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, während jeweils 24 Stunden nach den\nBeiträgen gemäss vorstehender Ziff. 4.3. Abs. 1 keine weiteren Beiträge zu veröffentlichen.\n\nDie Beiträge sind während mindestens 12 Monaten aufgeschaltet zu lassen.\n\n5. In Bezug auf das Rechtsbegehren Nr. 9. der Kläger betreffend Gewinnherausgabe wird die\nKlage in ein separates Verfahren verwiesen.\n\n6. Im weiteren Umfang werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht infolge\nGegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.\n\n7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 18'000.00 für den begründeten Entscheid, werden im Umfang von CHF 4'500.00 und unter solidarischer Haftung der Stadt Rapperswil-Jona und A._______ und im Umfang von CHF 13'500.00 den\nsolidarisch haftenden Obersee Nachrichten AG, B._____ und C._____________ auferlegt.\nErhoben werden die Gerichtskosten im Umfang von CHF 12'000.00 bei den Klägern, unter\nVerrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00. Weiter werden je\nCHF 3'000.00 bei der Obersee Nachrichten AG und bei B._______ erhoben. Der Stadt\nRapperswil-Jona und A.________ wird im Umfang von CHF 7'500.00 das Rückgriffsrecht\nauf die solidarisch haftenden Beklagten eingeräumt. Im Innenverhältnis werden die Gerichtskosten auf Seiten der Kläger zu CHF 3'000.00 der Stadt Rapperswil-Jona und zu CHF\n1'500.00 A.________ und auf Seiten der Beklagten im Umfang CHF 6'750.00 den Obersee\nNachrichten AG und im Umfang von CHF 6'750.00 B.______ auferlegt. C.____________\nwerden im Innenverhältnis keine Gerichtskosten auferlegt.\n\n8. Die Obersee Nachrichten AG und B._______ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Stadt Rapperswil-Jona und A.________ für deren Parteikosten CHF\n160'193.30 zu bezahlen. Im internen Verhältnis entfallen auf Seiten der Beklagten je CHF\n80'096.65 auf die Obersee Nachrichten AG und auf B._______. C.____________ hat im\nInnenverhältnis keine Parteikosten zu übernehmen. Auf Seiten der Kläger entfallen CHF\n106'795.55 der Parteientschädigung auf die Stadt Rapperswil-Jona und CHF 53'397.75 auf\nA.________.\n\nAnträge vor Kantonsgericht\n\nA) Berufung der Beklagten 2 und 3 (BO.2018.28+29-K1)\n\na) Anträge der Beklagten 2 und 3\n\n1. Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz sei aufzuheben und auf die Feststellungsklage gegen die Beklagten 2 und 3 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 7 und 8) zu Gunsten\nder Beklagten 2 und 3 und vollumfänglich zu Lasten der Kläger.\n- 28 -\n\n2. Eventualiter: Der Kosten- und Entschädigungsentscheid (Dispositiv Ziff. 7 und 8) der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als er den Beklagten 2 und 3 im Aussenverhältnis ¾ der Gerichtskosten und dem Beklagten 2 im Aussenverhältnis die Hälfte der klägerischen Prozesskosten (d.h. CHF 160'193.30) sowie dem Beklagten 2 im Innenverhältnis jeweils die\nHälfte davon auferlegt, und es seien – selbst bei Aufrechterhaltung des Entscheids der Vorinstanz in der Sache – den Beklagten 2 und 3 keine Gerichtskosten aufzuerlegen und eine\nangemessene Prozessentschädigung auszurichten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für die nicht\nmehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 2 und 3, solidarisch zu Lasten der Kläger.\n\nb) Anträge der Kläger\n\n"}